VORWORT.
Im Jahre 1865 veröffentliehte ich die erste Abtheilung eines
»Systems des deutschen Staatsrechts«, welche die Einleitung und
den allgemeinen oder grundlegenden Theil enthielt!. Kaum war
diese erste Abtheilung erschienen, als die Katastrophe des Jahres
1866 hereinbrach und den ganzen Bestand unserer staatlichen Zu-
stände in Frage stellte, vor allem aber die bis dahin bestehende Ge-
sammtverfassung Deutschlands zertrümmerte. Da solche schwan-
kende und unfertige Zustände einer Uebergangsperiode wohl zu
einer politischen Betrachtung, nicht aber zu einer staatsrecht-
lichen Erörterung geeignet sind, so entschloss ich mich, die Fort-
setzung des begonnenen Werkes zu sistiren. So wenig ich, vom
patriotischen Gesichtspunkte aus, den Zusammenbruch des deut-
schen Bundes beklagte, so empfand ich damals doch lebhaft,
dass keine Wissenschaft in ihrem Bestande so abhängig ist von
der wechselnden Gestaltung der realen Staatsverhältnisse, wie
die Diseiplin des positiven Staatsrechtes.
In dieser Zeit der Auflösung erschien mir als der einzige
feste Kern, als der staatliche Krystallisationspunkt des werdenden
Deutschlands, der preussische Staat, sein Staatsrecht als
das würdigste Objekt wissenschaftlicher Betrachtung. Es galt nicht
nur speciell für Preussen, sondern für ganz Dentschland ein
tieferes Verständniss der Institutionen dieses Staates anzubahnen,
dessen staatsrechtliche Eigenart ausserhalb Preussens so vielfach
verkannt wurde. Wissenschaftliches Bedürfniss, wie praktische
1 In einer neuen Ausgabe erschien diese Abtheilung unter dem Titel: Fin-
leitungin das deutsche Staatsrecht mit besonderer Berücksichtigung der Krisis
des Jahres 1566 und der Gründung des norddeutschen Bundes.« Leipzig 1867.
Dieselbe wird unter dem Namen »Einleitung« kurzweg eitirt.