Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

182

Haus-Ordnung
für  die

bezirksgerichtlichen  Gefängnisse.

 

Erster  Abschnitt.
Einrichtung  der  Gefängnisse.
8.  1.
Scheidung  der  Untersuchungo=  und  der  Straf  Gefängnisse.
Die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  begreifen:

1)  die  Gelasse  zu  Aufnahme  von  Untersuchungs-Gefangenen  (vergl.  Straf  Prozeß  Orvnung

  Art.  183);
2)  die  Gelasse  für  vie  Vollziehung  der  Bezirks-Gefängnißstrafen  (Straf  Gesetzbuch

Art.  20).

Die  einzelnen  Gelasse  werden  durch  fortlaufende  Nummern  von  einander  unterschieden.

Nothfälle  ausgenommen,  sollen  werer  vie  zum  Strasgefängniß  bestimmten  Gelasse  zu
Unterbringung  von  Untersuchungs-Gefangenen,  noch  die  Untersuchungs-Gefängnisse  zu  Voll
ziehung  von  Gefängnißstrafen  verwendet  werden.

8.  2.
Raum.

In  der  Regel  soll  jeder  Untersuchungs-Gefangene  abgesondert  verwahrt,  und  die  bauliche
Einrichtung  der  Untersuchungs-Gefängnisse  demgemäst  getroffen  werden.  (Straf  Prozeß  Ord
nung  Art.  186).

Uebrigens  können  einzelne  Untersuchungs-Gefängnisse  für  gleichzeitige  Unterbringung  von
mehreren,  höchstens  aber  von  drei  Gefangenen  eingerichtet  werden.

Die  Strafgefängnisse  sollen  Naum  für  böchstens  vier  Personen  gewähren.

In  jedem  einzelnen  Gefängnisse  varf  gleichzeitig  nie  eine  größere  Zabl  von  Gefangenen
untergebracht  werden,  als  für  welche  das  Loral  nach  seinen  räumlichen  Verhältnissen  einge

richtet  ist.