182
Haus-Ordnung
für die
bezirksgerichtlichen Gefängnisse.
Erster Abschnitt.
Einrichtung der Gefängnisse.
8. 1.
Scheidung der Untersuchungo= und der Straf Gefängnisse.
Die bezirksgerichtlichen Gefängnisse begreifen:
1) die Gelasse zu Aufnahme von Untersuchungs-Gefangenen (vergl. Straf Prozeß Orvnung
Art. 183);
2) die Gelasse für vie Vollziehung der Bezirks-Gefängnißstrafen (Straf Gesetzbuch
Art. 20).
Die einzelnen Gelasse werden durch fortlaufende Nummern von einander unterschieden.
Nothfälle ausgenommen, sollen werer vie zum Strasgefängniß bestimmten Gelasse zu
Unterbringung von Untersuchungs-Gefangenen, noch die Untersuchungs-Gefängnisse zu Voll
ziehung von Gefängnißstrafen verwendet werden.
8. 2.
Raum.
In der Regel soll jeder Untersuchungs-Gefangene abgesondert verwahrt, und die bauliche
Einrichtung der Untersuchungs-Gefängnisse demgemäst getroffen werden. (Straf Prozeß Ord
nung Art. 186).
Uebrigens können einzelne Untersuchungs-Gefängnisse für gleichzeitige Unterbringung von
mehreren, höchstens aber von drei Gefangenen eingerichtet werden.
Die Strafgefängnisse sollen Naum für böchstens vier Personen gewähren.
In jedem einzelnen Gefängnisse varf gleichzeitig nie eine größere Zabl von Gefangenen
untergebracht werden, als für welche das Loral nach seinen räumlichen Verhältnissen einge
richtet ist.