154 Abschnitt VIII. Umzugskostentschädigungen.
Abschnitt VIII.
Amzugskostenentschädigungen.
A.v Gesetz, betreffend die Umzugskosten der Staatsbeamten, v. 24. Februar 1877
(G. S. S. 15).)
S 1. Die Staatsbeamten erhalten bei Versetzungen eine Vergütung fül#
kosten nach folgenden Sätzen: 9 für Umzugs-
auf allgem. Kosten auf Transportkosten
Ur *
I. Beamte der 1. Rangklasse 1800 M. 2 M.
I. „ „ 2. u. 3 „ 1000 „ 20
III. 1n 7 4.— * 500 7! 10 "
IV. 5 300 „ 8
1
V. Beamte, welche nicht zu den obigen
Klassen gehören, soweit sie gesetzlich zu
einem Tagegeldersatze von 9 M. berechtigt
sind Gest 12 Mn)) 240 „ 7
VI. Subalternbeamte der Provinzial-, Kreis-
und Lokalbehörden und andere Beamte
gleichen Ranges, welche nicht zu den Be-
amten der 5. Klasse gehören 180 „ 6 „
VII. Andere Beamte, welche nicht zu den
Unterbeamten zu zählen sind 150 „ 5 „
VIII. Anterbeamte — 100 „ 4
§ 2. Bei Berechnung ber Entfernung ist die kürzeste fahrbare Straßenverbindung
zugrunde zu legen. Jede angefangene Strecke von 10 km wird für volle 10 km gerechnet.
§ 3. Die nicht etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Versetzungen nur
Tagegelder und Reisekosten. Jedoch sind den im höheren Staatsdienste außerekatsmäßig
beschäftigten Assessoren und Räten Amzugskosten alsdann zu gewähren, wenn sie vor der
Versetzung bereits gegen eine fixierte Remuneration dauernd beschäftigt waren. Ob diese
Voraussetzungen zur Gewährung von Imzugskosten vorhanden sind, entscheidet der
Ressortchef im Einvernehmen mit dem Ginanzminister.
§ 4. Die zu Amzugskosten berechtigten Beamten erhalten außer denselben für ihre
Person Tagegelder und AReisekosten.)
Auch ist diesen Beamten der Mietszins zu vergüten, welchen dieselben für die
Wohnung an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte auf die Zeit von dem Verlassen des
letzteren bis zu dem Zeitpunkte haben aufwenden müssen, mit welchem die Auflösung des
Mietsverhältnisses möglich war. Diese Vergütung darf längstens für einen neunmonat=
lichen Zeitraum gewährt werden. Hat der Beamte im eigenen Hause gewohnt, so kann
demselben eine Entschädigung bis höchstens zum halbjährigen Betrage des ortsüblichen
Mietswerts der innegehabten Wohnung gewährt werden.
§ 5. Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der im § 1 festgesetzten Ver-
gütung.
§ 6. Von den Vergütungssätzen (§ 1) kommt derjenige in Anwendung, welchen
die Stellung bedingt. aus welcher — nicht in welche — der Beamte versetzt wird.),
§ 7. Personen, welche, ohne vorher im Staatsdienste gestanden zu haben, in
denselben übernommen werden, kann eine durch den Verwaltungschef im Einvernehmen
mit dem Finanzminister festzusetzende Vergütung für Amzugskosten gewährt werden.))
8. Auf Wartegeldempfänger, welche wieder in den aktiven Staatsdienst auf-
genommen werden, findet dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß für die m-
zugskostenvergütung die Entfernung zwischen dem Wohnorte des Wartegeldempfängers
und dem neuen Amtssitze desselben zugrunde zu legen ist.
... . .. . . ·»---3X.
*) Für die Staatseisenbahnbeamten gelten gemäß § 11 d. Ges. die Verordn. v. 26. Mai 1877 (G. S. S. 173)
4. März 18395 (G. S. S. 41) u. 5. 7 1905 (G. S. S. 267); für die Regierungs-Baumeister, #n Geseo, .E#et. 18%
9 ept. « — —. +
(G. S. S. 173); wegen der Landgendarmerie s. d. Verordn. v. 27. Januar 1879 (G. S. S. 22) u. 7 Aprik 1966 (Ex ( 1906 (G. S. S. 1261
**) Siehe Abschn. VII. d. W. ..
***) Die Rangklasse richtet sich nach der etatsm. Stelle, aus welcher die Versetzung erfolgt. Ist ein
Rang nicht verliehen, so entscheidet der Verwaltungschef im Einvernehmen mit dem Fin. Min. über die zu ge
7 vergl. §# des Ges.). Siehe auch Ziff. 6 der Ausf.Verf. v. 4. Mai 1877 unter B und die Anm. unte
nitts.
t) Vergl. den Fin. Min. Erl. vom 8. Oktbr. 1879 (Z. Bl. d. Abg. V. S. 350).
bestimmter
währenden
ac C dieses