Full text : Das Verordnungsrecht der Kommandierenden Generale und Festungskommandanten.

C.  Derordnungsrecht  der  Komm.  enerale  auf  Grund  des  §  4.  51

mäßigen  Derwaltung.  Diesen  Erundsatz  der  gesetzmäßigen  Derwaltung
  bringen  bereits  HCR.  §  87  Einl.  mit  §  1  daselbst,  §  32
1  8  und  §&  425  II  8  zum  Kusdruck.  Da  nun  die  Militärbefehlshaber,
  wie  oben  dargetan  ist,  durch  §  4  B56.  das  Recht  erhalten,
Knordnungen  in  den  Grenzen  zu  erlassen,  in  denen  dieses  Recht
dem  Uönig  und  den  vom  Rönig  ernannten  Jiovilbehörden  zusteht,
  so  hat  auch  für  die  Militärbefehlshaber  das  Hrinzip  der
gesetzmäßigen  Derwaltung  zu  gelten.  Ihre  auf  Grund  des  §  4
B36.  ergehenden  Derordnungen  sind  demnach  ebenso  durch  die
Gesetze  gebunden  wie  die  Knordnungen  der  Jivilbehörden.  hätte
der  §  4  B56.  den  Militärbefehlshabern  weitergehende  Befugnisse
einräumen  wollen,  so  hätte  er  dies  ausdrücklich  bestimmen  müssen.
Kus  dem  schlichten  Übergang  der  vollziehenden  Gewalt  an  die
Militärbefehlshaber  folgt  nicht  etwa  deren  Richtgebundenheit
an  die  Gesetze.  Die  Dertreter  der  Ansicht,  daß  die  Militärbefehlshaber
  in  ihren  Maßnahmen  aus  §&  4  B350.  völlig  unbeschränkt
sind,  folgern  dies  hauptsächlich  aus  dem  Schlußsatz  des  §  4  B#-.,
wonach  die  Militärbefehlshaber  für  ihre  Knordnungen  persönlich
verantwortlich  sind.  Kus  dieser  Bestimmung  läßt  sich  jedoch
  gar  nichts  für  die  entgegengesetzte  Meinung  schließen;
vielmehr  kann  sie  auch  ebensogut  für  die  hier  vertretene  Kuffassung
  verwertet  werden.  Wollte  man  die  Militärbefehlshaber
nach  §  4  B36.  außerhalb  der  Gesetze  stellen,  dann  würden  insbesondere
  auch  die  §&5  5  und  ob  B#36.  zum  großen  Teil  ihre  Bedeutung
  einbüßen.

AEls  diejenigen  Gesetze,  welche  den  Militärbefehlshabern  sowohl
  die  Grundlage  wie  die  GErenzen  ihrer  Derordnungsgewalt
aus  §  4  B3  0.  bedeuten,  kommen  neben  den  besonderen  reichsgesetzlichen
  Dorschriften  und  neben  der  Reichsverfassung  die
einzelstaatlichen  formellen  Gesetze  und  die  betreffende  Staatsverfassung

  und,  falls  der  betreffende  Krmeekorpsbezirk  in  mehreren
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