Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 4 (4)

Militärische  Anordnungen.

güindige  Meldung  fällt  —  sowie  jedes  Anreizen  zur  lbertretung  der  erlassenen  Vo
chrift,  soweit  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwinl
sind,  nach  §  9  Ziffer  b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
oder  Artikel  4  Ziffer  2  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom  5.  Nrovember
  1912  oder  nach  §  5  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom
2.  Februar  19151)  bestraft  wird.

Inkrafttreten  der  Verfügung.

§s  1.  a)  Die  Verfügung  tritt  am  30.  Juni  1915,  nachts  12  Uhr,  in  Kraft

b)  Für  die  in  §  3  Absatz  e  bezeichneten  Gegenstände  treten  Meldepflicht  und
Beschlagnahme  erst  mit  dem  Empfang  oder  der  Einlagerung  der  Waren  in  Kraft

0)  Beschlagnahmt  und  meldepflichtig  sind  auch  die  nach  dem  30.  Juni  1915
etwa  hinzukommenden  Vorräte;  bei  den  durch  §  4  betroffenen  Personen,  Gesellschaften
  usw.  jedoch  nur,  wenn  damit  die  zulässigen  Mindestmengen  überschritten
werden.

d)  Falls  die  in  §  4  aufgeführten  Mindestmengen  am  30.  Juni  1915,  nachts
12  Uhr,  nicht  erreicht  sind,  treten  Meldepflicht  und  Beschlagnahme  für  die  gesamten
Bestände  an  dem  Tage  in  Kraft,  an  welchem  diese  Mindestvorräte  überschritten
werden.

e)  Verringern  sich  die  Bestände  eines  von  der  Verfügung  Betroffenen  nachträglich
  unter  die  angegebenen  Mindestmengen  (siehe  §  4),  so  behält  die  Verfügung
trotzdem  für  diesen  ihre  Gültigkeit.

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Von  der  Verfügung  betroffene  Gegenstände.

§  2.  Melde  pflichtig  und  beschlagnahmt  sind  vom  Mstteten  dieser
Verfügung  ab  bis  auf  weiteres  sämtliche  Vorräte  der  in  der  untenstehenden  Übersichtstafel
  aufgeführten  Klassen  (einerlei,  ob  Vorräte  einer,  mehrerer  oder  sämtlicher
  Klassen  vorhanden  sind),  mit  Ausnahme  der  in  §&  4  bezeichneten  Vorräte.

Von  der  Verfügung  betroffene  Personen,  Gesellschaften  usw.
§  3.  Von  dieser  Verfügung  betroffen  werden:

a)  alle  gewerblichen  Unternehmer  und  Firmen,  in  deren  Betrieben  die  in
82  aufgeführten  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet  werden,
soweit  die  Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  doder  bei  ihnen
unter  Zollaufsicht  befinden;

b)  alle  Personen  und  Firmen,  die  solche  Gegenstände  aus  Anlaß  ihres  Wirtschaftsbetriebes,
  ihres  Handelsbetriebes  oder  sonst  des  Erwerbes  wegen
für  sich  oder  für  andere  in  Gewahrsam  haben,  oder  wenn  sie  sich  bei
ihnen  unter  Zollaufsicht  befinden;  "

Zc)  alle  Kommunen,  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften  und  Verbände,  in
deren  Betrieben  solche  Gegenstände  erzeugt,  gebraucht  oder  verarbeitet
werden,  oder  die  solche  Gegenstände  in  Gewahrsam  haben,  soweit  die
Vorräte  sich  in  ihrem  Gewahrsam  oder  bei  ihnen  unter  Zollaufsicht
  befinden;  «  «

d)  Personen,  welche  zur  Wiederveräußerung  oder  Verarbeitung  durch  sie
oder  andere  bestimmte  Gegenstände  der  in  §  2  aufgeführten  Art  in  Gewahrsen
  genommen  haben,  auch  wenn  sie  im  übrigen  kein  Handelsgewerbe

etreiben;  „

e)  alle  Empfänger  (der  unter  a  bis  d  bezeichneten  Art)  solcher  Gegenstände
nach  Empfang  derselben,  falls  die  Gegenstände  sich  am  Meldetag  auf

 

 

 

 

 

Siehe  Anmerkung  1—3  auf  Seite  71.

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