Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXI. Band. (21)

284  Vernehmung  Sachverständiger  von  Amtswegen.

gelegen  ist,  auf  diesem  Wege,  unter  Beseitigung
aller  Weiterungen,  mit  dem  Schuldner  ein  zweckmäßiges
  Abkommen  zu  treffen.

Nach  der  großen  Mehrheit  zu  urtheilen,  welche

sich  für  den  Vergleich  vom  23.  Oktober  1843  ausgeprochen
  hat,  ist  anzunehmen,  daß  dieses  hier
er  Fall  gewesen  sei.  Die  Ausführung  des  verabredeten
  Schuldentilgungswerkes  wäre  aber  gefährdet,
  wenn  es  den  Renitenten  erlaubt  wäre,  unabhängig
  davon  gegen  die  Gemeinde  eineuschreiten.

2.
Vernehmung  Sachverständiger  von  Amtswegen.
(Vol.  Komment.  1.  d.  GO.  Bd.  II  Aufl.  II  S.  324  f.)

In  der  (Seite  269)  bezeichneten  Rechtssache  Th.
w.  P.,  Geschäftsbeeinträchtigung  und  Entschädigung
betreffend,  hatte  Kläger  Th.  die  Behauptung  aufgestellt,
  daß  in  Folge  des  (allseitig  anerkannten)
Vertrages,  vermöge  dessen  ihm  Beklagter  seinen
Antheil  an  dem  bisher  gemeinschaftlich  betriebenen
Mannfaktur-Waarengeschäfte  überlassen,  dieser  zum
Betriebe  von  Manufaktur-Waarengeschäften  überhaupt
  keine  Befugniß  mehr  habe.  Das  Untergericht
fand  sich  veranlaßt,  hierüber  das  Gutachten  der
Handelsvorsteher  zu  N.  einzuholen,  obschon  dieß
im  Beweisantritte  nicht  beantragt  war.  Die  deßhalb
  erhobene  Beschwerde  wurde  von  dem  Handels-Appellationsgerichte
  verworfen  (Erk.  vom  12.  Juli
1851  Nr.  1099);  „denn  es  handle  sich  hier  lediglich
  darum,  aus  bereits  erwiesenen  Thatsachen  rechtliche
  Folgerungen  zu  ziehen,  zu  deren  Begründung
das  Untergericht  die  Einholung  eines  Gutachtens
Sachverständiger  für  nöthig  erachtet  habe.  In
solchen  Fällen  erschienen  aber  diese  Sachverständigen
nicht  als  Beweismittel,  sondern  als  Gehilfen  des