284 Vernehmung Sachverständiger von Amtswegen.
gelegen ist, auf diesem Wege, unter Beseitigung
aller Weiterungen, mit dem Schuldner ein zweckmäßiges
Abkommen zu treffen.
Nach der großen Mehrheit zu urtheilen, welche
sich für den Vergleich vom 23. Oktober 1843 ausgeprochen
hat, ist anzunehmen, daß dieses hier
er Fall gewesen sei. Die Ausführung des verabredeten
Schuldentilgungswerkes wäre aber gefährdet,
wenn es den Renitenten erlaubt wäre, unabhängig
davon gegen die Gemeinde eineuschreiten.
2.
Vernehmung Sachverständiger von Amtswegen.
(Vol. Komment. 1. d. GO. Bd. II Aufl. II S. 324 f.)
In der (Seite 269) bezeichneten Rechtssache Th.
w. P., Geschäftsbeeinträchtigung und Entschädigung
betreffend, hatte Kläger Th. die Behauptung aufgestellt,
daß in Folge des (allseitig anerkannten)
Vertrages, vermöge dessen ihm Beklagter seinen
Antheil an dem bisher gemeinschaftlich betriebenen
Mannfaktur-Waarengeschäfte überlassen, dieser zum
Betriebe von Manufaktur-Waarengeschäften überhaupt
keine Befugniß mehr habe. Das Untergericht
fand sich veranlaßt, hierüber das Gutachten der
Handelsvorsteher zu N. einzuholen, obschon dieß
im Beweisantritte nicht beantragt war. Die deßhalb
erhobene Beschwerde wurde von dem Handels-Appellationsgerichte
verworfen (Erk. vom 12. Juli
1851 Nr. 1099); „denn es handle sich hier lediglich
darum, aus bereits erwiesenen Thatsachen rechtliche
Folgerungen zu ziehen, zu deren Begründung
das Untergericht die Einholung eines Gutachtens
Sachverständiger für nöthig erachtet habe. In
solchen Fällen erschienen aber diese Sachverständigen
nicht als Beweismittel, sondern als Gehilfen des