Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

218  II.  Strafpolizei.

Unteranlage  B  3  (zu  Anmerkung  15).

Gebührentarif  zur  Verordnung,  betreffend  das  Verwaltungszwangsverfahren
wegen  Beitreibung  von  Geldbeträgen.  Vom  15.  November  1899.  (GS.  545.)

J

II

III

IV

VI

VII

bis
3
Mark
einschl.
44/8½%

bis

15
Mark
einschl.
m—

15  bis
150
Mark
einschl.

+

150  bis
300
Mark
einschl.
444

300  bis
1000
Mark
einschl.
M

1000
bis

5000  M.
einschl.

-—

über
5000
Mark

+4

1.  Für  jede  Mahnung,  welche  nicht
mittelst  der  Post  erfolgt  ist?).
2.  Für  die  Pfändung  körperlicher
Sachen,  sowie  für  die  Wegnahme
der  vom  Schuldner  herauszugebenden
  Urkunden  einschließlich
der  durch  die  Pfändung  und
Wegnahme  der  Urkunden  veranlaßten
  Zustellungen  .
Wenn  der  Schuldner  die  Pfän—
dung  abwendet  (§  18),  wird  nur
die  Hälfte  der  Gebühren  entrichtet.


3.  Für  die  öffentliche  Bekanntmachung
  der  Versteigerung  durch
Aushang  und  Ausruf

.Für  die  Versteigerung,  sowie
für  den  freihändigen  Verkauf
der  gepfändeten  Sachen  einschließlich
  der  hierdurch  veranlaßten
  Zustellungen

Wenn  der  Schuldner  die  Versteigerung
  abwendet  (827  Abs.  3),
wird  nur  die  Hälfte  der  Gebühren
  entrichtet,  jedoch  nicht
über  2  Mk.  50  Pf.

Pfändungs=  und  Versteigerungskosten
  im  Sinne  der  Bestimmung
  zu  Nr.  2  Abs.  2  und
zu  Nr.  4  Abs.  2  dürfen  nur  dann
gefordert  werden,  wenn  der  Vollziehungsbeamte
  behufs  Vornahme
  der  Pfändung  oder  Versteigerung
  sich  an  Ort  und  Stelle
begeben  hat.

5.  Für  jede  Abschrift  eines  Protokolls

10  20—  40  5  75  75  75

40  80J60

20  20—  40  75  75  75

40  801603  15  30

10  10  10  —10  10  —|0  10

*)  Für  Mitteilung  von  Gerichtskostenrechnungen  wird  die  Gebühr  nicht  entrichtet.  Das

durch  derartige  Mitteilung  veranlaßte  Porto  bleibt  der  Staatskasse  zur  Last.