218 II. Strafpolizei.
Unteranlage B 3 (zu Anmerkung 15).
Gebührentarif zur Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren
wegen Beitreibung von Geldbeträgen. Vom 15. November 1899. (GS. 545.)
J
II
III
IV
VI
VII
bis
3
Mark
einschl.
44/8½%
bis
15
Mark
einschl.
m—
15 bis
150
Mark
einschl.
+
150 bis
300
Mark
einschl.
444
300 bis
1000
Mark
einschl.
M
1000
bis
5000 M.
einschl.
-—
über
5000
Mark
+4
1. Für jede Mahnung, welche nicht
mittelst der Post erfolgt ist?).
2. Für die Pfändung körperlicher
Sachen, sowie für die Wegnahme
der vom Schuldner herauszugebenden
Urkunden einschließlich
der durch die Pfändung und
Wegnahme der Urkunden veranlaßten
Zustellungen .
Wenn der Schuldner die Pfän—
dung abwendet (§ 18), wird nur
die Hälfte der Gebühren entrichtet.
3. Für die öffentliche Bekanntmachung
der Versteigerung durch
Aushang und Ausruf
.Für die Versteigerung, sowie
für den freihändigen Verkauf
der gepfändeten Sachen einschließlich
der hierdurch veranlaßten
Zustellungen
Wenn der Schuldner die Versteigerung
abwendet (827 Abs. 3),
wird nur die Hälfte der Gebühren
entrichtet, jedoch nicht
über 2 Mk. 50 Pf.
Pfändungs= und Versteigerungskosten
im Sinne der Bestimmung
zu Nr. 2 Abs. 2 und
zu Nr. 4 Abs. 2 dürfen nur dann
gefordert werden, wenn der Vollziehungsbeamte
behufs Vornahme
der Pfändung oder Versteigerung
sich an Ort und Stelle
begeben hat.
5. Für jede Abschrift eines Protokolls
10 20— 40 5 75 75 75
40 80J60
20 20— 40 75 75 75
40 801603 15 30
10 10 10 —10 10 —|0 10
*) Für Mitteilung von Gerichtskostenrechnungen wird die Gebühr nicht entrichtet. Das
durch derartige Mitteilung veranlaßte Porto bleibt der Staatskasse zur Last.