Full text : Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

126  Die  Organisation.  Die  Behörden.  8  30
Räte  bezw.  den  Abteilungsdirigenten  vertreten  lassen  1).  Die  näheren  Bestimmungen
über  die  Behandlung  der  Geschäfte  innerhalb  des  Gesamtministeriums  wie  innerhalb
der  Fachministerien  hat  das  Organisationsgeset  einer  Geschäftsordnung  überlassen.

C.  Die  Tätigkeit  der  Ministerien.  Die  allgemeinen  Aufgaben,
die  von  allen  Fachministern  innerhalb  ihres  Ressorts  gleichmäßig  erfüllt  werden
müssen,  bestehen  namentlich  in  folgendem  ?:

I.  Die  Entwerfung  der  in  ihr  Ressort  einschlägigen  Gesetze  und  Ausführungsverordnungen
  und  ihre  Vertretung  im  Gesamtministerium,  gegenüber  der  Krone,
wie  vor  dem  Landtag.

II.  Der  Erlaß  von  allgemeinen  Verfügungen,  die  sich  als  Dienstanweisungen
der  vorgesetzten  Behörde  gegenüber  der  untergebenen,  sogen.  Verwaltungsverordnungen,
  charakterisieren.  Zum  Erlaß  derselben  ohne  Genehmigung  der  Krone  wird  jeder
Minister  kraft  seiner  allgemeinen  staatsrechtlichen  Stellung  im  Zweifoelbesugt  sein,
doch  kann  natürlich  auch  hier  die  Krone  das  Erfordernis  ihrer  Zustimmung  ausfstellen.

III.  Die  Oberaussicht  über  die  Tätigkeit  aller  Unterbehörden  ohne  Bindung  an
die  Instanzenfolge.  Kraft  dieses  Rechtes  können  Visitationen  vorgenommen  und
Berichte  genereller  und  spezieller  Art  eingesordert  und  Verfügungen  für  den  Einzelfall
  erlassen  werden.  Natürlich  muß  bei  der  Betätigung  dieses  Rechtes  seitens  des
Justizministers  die  Unabhängigkeit  der  Rechtsprechung  gewahrt  bleiben.

IV.  Die  Entscheidung  von  Beschwerden  gegen  das  Verfahren  der  Unterbehörden,
sei  es  nun,  daß  sich  diese  Beschwerden  gegen  das  Verfahren  selbst  oder  gegen  den
Inhalt  der  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Unterbehörde  richten.  Grundsätzlich
ist  es  dabei  irrelevant,  ob  ein  verletztes  Recht  oder  ein  verletztes  Interesse  behauptet
wird.  Zu  beachten  ist  aber  einmal,  daß  hier  in  cinem  Teil  der  Fälle,  wie  wir  gehört
haben,  die  Entscheidung  über  die  Beschwerde  beim  Gesamtministerium  steht,  in  einem
andern  Teil  der  Fällc  das  Recht  zur  Beschwerde  mit  Einführung  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit
  in  Wegfall  gekommen  ist.  Allerdings  ist  durch  die  Einführung  der
Verwaltungsgerichtsbarkeit  die  Befugnis  der  staatlichen  Aufsichtsbehörden  unberührt
geblieben,  innerhalb  ihrer  Zuständigleit  Verfügungen  und  Anordnungen  der  nachgeordneten
  Behörden  außer  Kraft  zu  setzen  oder  diese  Behörden  mit  Anweisungen
zu  versehen  5).  Der  einzelne  Staatsbürger  kann  also  auch  in  diesen  Fällen  noch  immer
den  Versuch  machen,  das  Ministerium  durch  eine  Beschwerde  zu  einem  solchen  Tun
von  Amts  wegen  zu  veranlassen.

V.  Die  Vertretung  der  Personalangelegenheiten  der  Beamten  seines  Ressorts
gegenüber  der  Krone  wie  dem  Gesamtministerium,  z.  B.  Vorschläge  zur  Stellenbesetzung,
  Versetzung  und  Entlassung  usw.,  soweit  nicht  auch  hier  der  Minister  zu  selbständigem
  Handeln  besugt  ist.

VI.  Die  Entwerfung  des  sein  Ressort  betreffenden  Etats  und  die  Verfügung
über  die  im  laufenden  Etat  für  sein  Ressort  bewilligten  Summen,  vorbchaltlich  der

1)  Das  gill  auch  in  den  Fällen,  wo  der  betrefsende  Minister  Geschäfte  zu  erledigen  hat,  die
in  den  bezüglichen  Gesetzen  und  Verordnungen  den  Vorständen  der  Regierung  oder  der  Kammer
überwiesen  waren;  ebenso  sind  an  die  Stelle  der  Mitglieder  jener  Behörden  ohne  weiteres  die
vortragenden  Räte  des  jetzt  zuständigen  Ministeriums  getreten,  vgl.  darüber  Art.  9  &+  2  des  Org.Ges.
vom  5.  Dez.  1868.  2)  Vgl.  zum  solgenden  Göôöz  S.  170  f.

3)  Val.  8  10  Abs.  3  des  Gesetzes  betr.  die  Verwaltungsgerichtsbarleit  vom  9.  Mai  1906  im

GVl.  für  Old.  Bd.  35  S.  693  ff.