126 Die Organisation. Die Behörden. 8 30
Räte bezw. den Abteilungsdirigenten vertreten lassen 1). Die näheren Bestimmungen
über die Behandlung der Geschäfte innerhalb des Gesamtministeriums wie innerhalb
der Fachministerien hat das Organisationsgeset einer Geschäftsordnung überlassen.
C. Die Tätigkeit der Ministerien. Die allgemeinen Aufgaben,
die von allen Fachministern innerhalb ihres Ressorts gleichmäßig erfüllt werden
müssen, bestehen namentlich in folgendem ?:
I. Die Entwerfung der in ihr Ressort einschlägigen Gesetze und Ausführungsverordnungen
und ihre Vertretung im Gesamtministerium, gegenüber der Krone,
wie vor dem Landtag.
II. Der Erlaß von allgemeinen Verfügungen, die sich als Dienstanweisungen
der vorgesetzten Behörde gegenüber der untergebenen, sogen. Verwaltungsverordnungen,
charakterisieren. Zum Erlaß derselben ohne Genehmigung der Krone wird jeder
Minister kraft seiner allgemeinen staatsrechtlichen Stellung im Zweifoelbesugt sein,
doch kann natürlich auch hier die Krone das Erfordernis ihrer Zustimmung ausfstellen.
III. Die Oberaussicht über die Tätigkeit aller Unterbehörden ohne Bindung an
die Instanzenfolge. Kraft dieses Rechtes können Visitationen vorgenommen und
Berichte genereller und spezieller Art eingesordert und Verfügungen für den Einzelfall
erlassen werden. Natürlich muß bei der Betätigung dieses Rechtes seitens des
Justizministers die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt bleiben.
IV. Die Entscheidung von Beschwerden gegen das Verfahren der Unterbehörden,
sei es nun, daß sich diese Beschwerden gegen das Verfahren selbst oder gegen den
Inhalt der Entscheidungen und Verfügungen der Unterbehörde richten. Grundsätzlich
ist es dabei irrelevant, ob ein verletztes Recht oder ein verletztes Interesse behauptet
wird. Zu beachten ist aber einmal, daß hier in cinem Teil der Fälle, wie wir gehört
haben, die Entscheidung über die Beschwerde beim Gesamtministerium steht, in einem
andern Teil der Fällc das Recht zur Beschwerde mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit
in Wegfall gekommen ist. Allerdings ist durch die Einführung der
Verwaltungsgerichtsbarkeit die Befugnis der staatlichen Aufsichtsbehörden unberührt
geblieben, innerhalb ihrer Zuständigleit Verfügungen und Anordnungen der nachgeordneten
Behörden außer Kraft zu setzen oder diese Behörden mit Anweisungen
zu versehen 5). Der einzelne Staatsbürger kann also auch in diesen Fällen noch immer
den Versuch machen, das Ministerium durch eine Beschwerde zu einem solchen Tun
von Amts wegen zu veranlassen.
V. Die Vertretung der Personalangelegenheiten der Beamten seines Ressorts
gegenüber der Krone wie dem Gesamtministerium, z. B. Vorschläge zur Stellenbesetzung,
Versetzung und Entlassung usw., soweit nicht auch hier der Minister zu selbständigem
Handeln besugt ist.
VI. Die Entwerfung des sein Ressort betreffenden Etats und die Verfügung
über die im laufenden Etat für sein Ressort bewilligten Summen, vorbchaltlich der
1) Das gill auch in den Fällen, wo der betrefsende Minister Geschäfte zu erledigen hat, die
in den bezüglichen Gesetzen und Verordnungen den Vorständen der Regierung oder der Kammer
überwiesen waren; ebenso sind an die Stelle der Mitglieder jener Behörden ohne weiteres die
vortragenden Räte des jetzt zuständigen Ministeriums getreten, vgl. darüber Art. 9 &+ 2 des Org.Ges.
vom 5. Dez. 1868. 2) Vgl. zum solgenden Göôöz S. 170 f.
3) Val. 8 10 Abs. 3 des Gesetzes betr. die Verwaltungsgerichtsbarleit vom 9. Mai 1906 im
GVl. für Old. Bd. 35 S. 693 ff.