Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

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(No.  1326.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  15ten  November  1831.,  wegen  Wiederaufnahme
  der  associationsfachigen  Güter  der  Altmark  in  den  Kreditverband  der
Kur=  und  Neumark.

Ne  Ihrem  Antrage  in  den  Berichten  vom  2ten  Dezember  vorigen,  Zlsten
Juli  und  20sten  Oktober  dieses  Jahres  genehmige  Ich  nunmehr  den  Beschluß  der
General-Versammlung  des  Kur=  und  Neumärkschen  rirterschaftlichen  Kredit-Instikuts,
  nach  welchem  die  afssociationsfähigen  Güter  der  Altmark  wiederum
in  den  Kreditverband  der  Kur=  und  Neumark  aufgenommen  sind,  und  setze
demzufolge  fesi:  daß  dem  Kredit-Reglement  vom  13ten  Juni  1777.  nebst  den
dasselbe  ergänzenden  und  erlaäuternden  Bestimmungen,  so  wie  den  Beschlüssen
der  General-Versammlungen  der  engeren  Ausschüsse  und  der  Haupt-Ritterschafts-Direktion,
  rücksichtlich  der  in  den  Kreditverband  wieder  aufzunehmenden  Güter
der  Altmark,  dieselbe  Wirkung  beigelegt  werde,  mit  welcher  diese  Vorschriften
für  die  ubrigen,  im  Kreditverein  sich  befindenden  Güter  verpflichtend  sind.  Was
die  Einrichtung  einer  Provinzial-Direktion  und  eines  besondern  Ritterschafts-Kollegiums
  für  die  Altmark  und  überhaupt  die  innere  Organisation  der  Verwaltung
  betrifft,  so  überlasse  Ich  Ihnen,  dem  Minisier  für  die  Gewerbe-Angelegenheiten,
  auf  die  deshalb  getroffenen,  oder  noch  zu  treffenden  Verfügungen
der  Haupt-Ritterschafts-Oirektion  das  Erforderliche  zu  beschließen.  Sie  haben
übrigens  diese  Bestimmungen  durch  die  Gesetzsammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Charlottenburg,  den  15ten  November  1831.

Friedrich  Wilhelm.

An
die  Staatsminister  v.  Schuckmann,  Frh.  v.  Brenn  und
an  das  Justizministerium.

 

([No.  1326—13  (No.  1327.)