Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1872. (21)

)  das  Expreßbestellgeld  für  Besorgung  der  Depesche  am  Aufgabeorte  vom
7  üreau  bis  zur  Telegraphen-  Station,  wenn  die  Telegraphen-Station
nicht  im  Postgebäude  mit  befindet;
außerdem  umi  insofern  die  Anweisung  nicht  poste  restante  adressirt  ist
4)  das  Expreßbestellgeld  für  die  Vestellung  am  Len,  zur  Ethebung,
diese  Gebühr  kann  von  dem  Absender  oder  von  dem  Adressalen  eingezogen
werden  (siehe  §§  19  und  22  des  Reglements).

sekzer  Für  Vorschußsendungen  ist,  außer  Lee-  nachstehend  bezeichneten  Porto  bz.  der
betreffenden  tarifmäßigen  Versicherungsgebühr,  eine  Postvorschußgebühr  zu  entrichten,
welche  beträgt:
für  jeden  Thaler  oder  Theil  eines  Thalers:  ½  Sgr.,  im  Minimum  aber  1  Sgr.
für  jeden  Gulden  oder  Theil  eines  Guldens-  1  Kr.,  im  Minimmm  aber  3  Kr.
*  oine  für  Vorschußsendungen  sind  zu  erheben
z  Vorschußbriefe  (Correspondenzkarten,  Drucsachen  und  Waarenproben),
5  krr  Unterschied  des  Gewichts:
bis  5  eeograhhische  Meilen  1#½  Sgr.,
über  5  bis  15  geograyhische  Meilen2  9
n  „25  „  u  3  v
„  25  50  „  .  »
50  o  graphische  Meilen
b)  für  Vorschbüs#e  das  betreffende  Porto  für  das  Packel,  worin  das  Porlo
für  den  Begleitbrief  bereits  einbegriffen  ist.
VIII

Die  Gebühr  für  die  Einziehung  von  Geldern  durch  Postmandate  beträgt,  einschl.
des  Pontos  und  der  Recommandations-Gebühr,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Vetraes,
  5  Sgr.  bz.  18  Kr.  Für  die  Uebermitlelung  des  eingezogenen  Betrages  wird  die
sarhinähigl  Postanweisungsgebühr  erhoben.  Wird  der  Betrag  nicht  eingezogen,  so
kommt,  außer  der  bei  der  Aufgabe  entrichteten  Gebühr,  eine  weitere  Gebühr  nicht  in
Anwendung.
8.  IX.
Für  die  bei  anderen  ostanftalten  eingelieferten  Schreiben  mit  Behändigungs-—
  schein  werden  erhoben:
gungsschein.
1)  das  tarifmäßige  Porto  für  den  Hinweg  des  Schreibens,
2)  eine  -
4  Kr.,  wenn  die  Ablendung°  von  einer  Staats=  oder

a  ..
Losnnumalbehökdc,  odekvoacmemNotak
r  7  Kr.,  wenn  die  Absenuntg  von  Privatpersonen

Vosltmandate.

erfolgt.
à  das  tarifmäßige  Porko  für  die  Rücksendung  des  Behändigungsscheins.
Wird  die  Recommandation  verlangt,  so  tritt  *l  tarifmäßigen  r  zu  1  die
Recommandations-Gebühr  von  2  Sgr.  oder  7  Kr.