Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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Die  Zählung  geschieht  in  jeder  politischen  Gemeinde,  und,  wo  solche  aus  einzelnen  Parzellen
  besteht,  in  einer  jeden  derselben  abgesondert.  Dieselbe  ist  eine  Obliegenheit  der  Gemeinde-Behörden
  unter  Mitwirkung  derjenigen  Ortsgeistlichen,  welche  mit  Abfassung  der
Bevölkerungs-Tabellen  beauftragt  sind.

Die  tabellarisch  zu  verzeichnenden,  von  dem  betreffenden  Ortsvorsteher  zu  beglaubigenden
Ergebnisse  der  Zählung  sind  von  denselben  längstens  bls  zum  Zten,  beziehungsweise  4.  Januar
dem  Oberamt  zu  übergeben,  welches  djeselben  mit  den  bei  ihm  vorliegenden  Bevölkerungs-Notizen
  zu  vergleichen,  etwaige  Mängel  zu  verbessern  und  mit  einer  tabellarischen  Zusammenstellung
  der  Bevölkerung  sämmtlicher  Gemeinden  und  Parzellen  seines  Bezirkes  bis  zum
19ten,  beziehungsweise  20.  Januar  dem  statistisch-topographischen  Büreau  zu  übergeben  hat.

8.  6.

Die  Listen  über  den  Gang  der  staatsangehörigen  Bevölkerung  find  als  Controlemittel
für  die  Aufnahme  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  (K.  1)  zu  benützen  und  bei  auffallenden
Differenzen  zwischen  beiderlei  Aufnahmen  haben  die  Geistlichen  und  Ortsvorsteher  die  Ergebnisse
  der  wirklichen  Zählung  mit  der  Berechnung  aus  den  Familien-Registern  zu  vergleichen
und  die  hiedurch  etwa  aufgefundenen  Irrthümer  zu  verbessern.

AK.  7.

Hinsichtlich  der  durch  die  K.  Vererdnung  vom  28.  Juni  1823  (Reg.  Blatt  S.  508  ff.)
und  die  Instruktion  von  demselben  Tage  angeordneten,  von  12  zu  12  Jahren  und  erstmals
wieder  auf  den  3.  December  1846  stattfindenden  Aufnahme  des  Standes  der  Bevölkerung
und  der  jährlichen  Listen  über  den  Gang  derselben  wird  auf  die  besondere  Verfügung  vom
heutigen  Tage  Bezug  genommen.

Die  Bezirks=  und  Ortspolizei-Behörden,  so  wie  die  Geiftlichen  haben  sich  nun  nach  den
vorstehenden  Vorschriften  genau  zu  achten.

Stuttgart  den  12.  Oktober  1846.
Schlayer.  Gärttner.

b))  Verfügung,  betreffend  die  periodische  Aufnahme  des  Standes  und  Ganges  der  Berölkerung.
Aus  Anlaß  der  Aenderungen,  welche  dle  seitherigen  Bestimmungen  über  die  von  drei
zu  drei  Jahren  stattfindenden  Aufnahmen  der  landesanwesenden  Bevölkerung  für  den  Jollverein
  durch  die  Verfügung  vom  heutigen  Tage  erlitten  haben,  werden  für  die  bevorstehende
Erhebung  des  Standes  der  staatsangeb  örigen  Bevölkerung  mit  höchster  Genehmigung
folgende  Vorschriften  ertheilt:  6