120 Der Staat.
d. gegenüber der geistlichen Witwenkasse alle in einem evangelischen Kirchenamt
auf Lebenszeit angestellten, sowie die pensionirten evangelischen Geistlichen, dann
einzelne vor dem 6. Juli 1842 angestellte Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten;
ferner fakultativ: an höheren Mädschenschulen, an Rettungsanstalten und im Dienste
der inneren Mission bei Privatanstalten angestellte Predigtamtskandidaten und Geistliche,
endlich auch nach Umständen mit landesherrlicher Genehmigung freiwillig aus
dem Kirchendienst ausgeschiedene Geistliche (1879 im aktiven Stand 909 Geistliche
und 1 Lehrer, zusammen 910, pensionirte Geistliche 101 und Lehrer 4, Personalisten
18, zusammen 1 033).
Ein Anrecht auf die gesetzlichen Leistungen für ihre Hinterbliebenen hatten
also nach dem Stande vom 31. Dezember 1879 im Ganzen 7 361 Personen, von
welchen 6 604 und 1 bei der geistlichen Witwenkasse betheiligter Lehrer, zusammen
also 6 605 im aktiven Stande, dann 4 Quiescenten, 734 Pensionäre und 18 Personalisten.
Es kommt also 1 Witwe auf 3,31 für ihre eigenen Hinterbliebenen dereinst
gleichfalls Berechtigte (bei der Civilstaatsdiener-Witwenkasse 1 auf 3,97, bei der
geistlichen Witwenkasse 1 auf 2,78, bei der Volksschullehrer-Witwenkasse 1 auf 3,91).
B. Die gesetzlichen Leistungen der Witwenkasse bestehen:
J. in dem Sterbenachgehalt,
II. in den Pensionen der Witwen und Waisen.
Die Hinterbliebenen eines im aktiven Dienst gestorbenen Geistlichen haben
kirchenordnungsmäßig das sog. Gnadenquartal d. h. den Besoldungsnachsitz auf die
dem Todestag folgenden 91 Tage zu genießen. Der Sterbenachgehalt dagegen,
welchen die Hinterbliebenen der übrigen unter lit. A genannten Beamten u. s. w.
anzusprechen haben, besteht in dem Betrag des Gehalts, Wartgelds oder Ruhegehalts
des Verstorbenen für die auf den Sterbemonat folgenden 45 Tage. Ein Anspruch
auf den Sterbenachgehalt ist eingeräumt der Witwe, sowie ehelichen Kindern, welche
mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder das 18. Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt haben, — bei evangelischen Geistlichen unter den gleichen
Voraussetzungen auch elternlosen Enkeln. In Ermanglung solcher Hinterbliebenen
kann die Gewährung des Sterbenachgehalts auch dann stattfinden, wenn der Verstorbene
erwachsene Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder,
deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß
nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.“
In den letzteren fakultativen Fällen trägt bei Geistlichen der Unterstützungsfonds die
Leistung, — sonst überall die betheiligte Witwenkasse.
Pensionen werden von allen Witwenkassen nur der Witwe und den ehelichen
Kindern unter 18 Jahren bezahlt. Ein Anspruch auf Witwenpension fällt mit der
Ehescheidung, Ungiltig= oder Nichtigerklärung der Ehe weg. Im übrigen tritt eine
verschiedene Behandlung ein, je nachdem die Hinterbliebenen bei der Civilstlaatsdiener=Witwenkasse
oder bei den anderen Kassen betheiligt sind. Zunächst ist dort der gesetzliche
Anspruch auf Pension noch davon abhängig gemacht, daß der verstorbene
Gatte oder Vater bereits selbst einen Anspruch auf Ruhegehalt erworben, also in
der Mehrzahl der Fälle das 10te Dienstjahr angetreten hatte. Bei den auf
dem Prinzip der Konfraternität begründeten Lehrerwitwenkassen und der geistlichen
Witwenkasse dagegen beginnt der Anspruch der Hinterbliebenen auf Pension sofort
ohne jede Rücksicht auf die vorangegangene Dienstzeit des Verstorbenen. — Eine
zweite Verschiedenheit besteht in der Art der Berechnung der Pensionssätze. Nach
der Dienstpragmatik §. 34 betrug die Pension der Witwe eines Ciovilstaatsdieners
25 Proz. von dem eventuell dem verstorbenen Gatten zur Zeit seines Todes ge-