Metadata : Das Königreich Württemberg.Zweiter Band_2. (3)

120  Der  Staat.

d.  gegenüber  der  geistlichen  Witwenkasse  alle  in  einem  evangelischen  Kirchenamt
  auf  Lebenszeit  angestellten,  sowie  die  pensionirten  evangelischen  Geistlichen,  dann
einzelne  vor  dem  6.  Juli  1842  angestellte  Lehrer  an  öffentlichen  Unterrichtsanstalten;
ferner  fakultativ:  an  höheren  Mädschenschulen,  an  Rettungsanstalten  und  im  Dienste
der  inneren  Mission  bei  Privatanstalten  angestellte  Predigtamtskandidaten  und  Geistliche,
  endlich  auch  nach  Umständen  mit  landesherrlicher  Genehmigung  freiwillig  aus
dem  Kirchendienst  ausgeschiedene  Geistliche  (1879  im  aktiven  Stand  909  Geistliche
und  1  Lehrer,  zusammen  910,  pensionirte  Geistliche  101  und  Lehrer  4,  Personalisten
18,  zusammen  1  033).

Ein  Anrecht  auf  die  gesetzlichen  Leistungen  für  ihre  Hinterbliebenen  hatten
also  nach  dem  Stande  vom  31.  Dezember  1879  im  Ganzen  7  361  Personen,  von
welchen  6  604  und  1  bei  der  geistlichen  Witwenkasse  betheiligter  Lehrer,  zusammen
also  6  605  im  aktiven  Stande,  dann  4  Quiescenten,  734  Pensionäre  und  18  Personalisten.
  Es  kommt  also  1  Witwe  auf  3,31  für  ihre  eigenen  Hinterbliebenen  dereinst
  gleichfalls  Berechtigte  (bei  der  Civilstaatsdiener-Witwenkasse  1  auf  3,97,  bei  der
geistlichen  Witwenkasse  1  auf  2,78,  bei  der  Volksschullehrer-Witwenkasse  1  auf  3,91).

B.  Die  gesetzlichen  Leistungen  der  Witwenkasse  bestehen:

J.  in  dem  Sterbenachgehalt,

II.  in  den  Pensionen  der  Witwen  und  Waisen.

Die  Hinterbliebenen  eines  im  aktiven  Dienst  gestorbenen  Geistlichen  haben
kirchenordnungsmäßig  das  sog.  Gnadenquartal  d.  h.  den  Besoldungsnachsitz  auf  die
dem  Todestag  folgenden  91  Tage  zu  genießen.  Der  Sterbenachgehalt  dagegen,
welchen  die  Hinterbliebenen  der  übrigen  unter  lit.  A  genannten  Beamten  u.  s.  w.
anzusprechen  haben,  besteht  in  dem  Betrag  des  Gehalts,  Wartgelds  oder  Ruhegehalts
des  Verstorbenen  für  die  auf  den  Sterbemonat  folgenden  45  Tage.  Ein  Anspruch
auf  den  Sterbenachgehalt  ist  eingeräumt  der  Witwe,  sowie  ehelichen  Kindern,  welche
mit  dem  Verstorbenen  in  häuslicher  Gemeinschaft  gelebt  oder  das  18.  Lebensjahr
noch  nicht  zurückgelegt  haben,  —  bei  evangelischen  Geistlichen  unter  den  gleichen
Voraussetzungen  auch  elternlosen  Enkeln.  In  Ermanglung  solcher  Hinterbliebenen
kann  die  Gewährung  des  Sterbenachgehalts  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene
  erwachsene  Kinder,  Enkel,  Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,
  deren  Ernährer  er  war,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß
nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.“
In  den  letzteren  fakultativen  Fällen  trägt  bei  Geistlichen  der  Unterstützungsfonds  die
Leistung,  —  sonst  überall  die  betheiligte  Witwenkasse.

Pensionen  werden  von  allen  Witwenkassen  nur  der  Witwe  und  den  ehelichen
Kindern  unter  18  Jahren  bezahlt.  Ein  Anspruch  auf  Witwenpension  fällt  mit  der
Ehescheidung,  Ungiltig=  oder  Nichtigerklärung  der  Ehe  weg.  Im  übrigen  tritt  eine
verschiedene  Behandlung  ein,  je  nachdem  die  Hinterbliebenen  bei  der  Civilstlaatsdiener=Witwenkasse
  oder  bei  den  anderen  Kassen  betheiligt  sind.  Zunächst  ist  dort  der  gesetzliche
  Anspruch  auf  Pension  noch  davon  abhängig  gemacht,  daß  der  verstorbene
Gatte  oder  Vater  bereits  selbst  einen  Anspruch  auf  Ruhegehalt  erworben,  also  in
der  Mehrzahl  der  Fälle  das  10te  Dienstjahr  angetreten  hatte.  Bei  den  auf
dem  Prinzip  der  Konfraternität  begründeten  Lehrerwitwenkassen  und  der  geistlichen
Witwenkasse  dagegen  beginnt  der  Anspruch  der  Hinterbliebenen  auf  Pension  sofort
ohne  jede  Rücksicht  auf  die  vorangegangene  Dienstzeit  des  Verstorbenen.  —  Eine
zweite  Verschiedenheit  besteht  in  der  Art  der  Berechnung  der  Pensionssätze.  Nach
der  Dienstpragmatik  §.  34  betrug  die  Pension  der  Witwe  eines  Ciovilstaatsdieners
25  Proz.  von  dem  eventuell  dem  verstorbenen  Gatten  zur  Zeit  seines  Todes  ge-