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13. Gesetz
vom 25. März 1910
zur Abänderung des Gesetzen vom 25. Jannar 1871, die Bildung
eines Landeeauoschusses betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Deinrich XXIV.
Reuß Aelterer Linie
verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste,
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Jannar 1871, die Bildung eines
Landesausschusses betreffend (Gesetzsammlung Seite 37), mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
(eHinziger Varagraph.
Als weiteres Mitglied des Landesausschusses (6 2 des Gesetzes vom 25.
Jannar 1871) wird der erste Bürgermeister der Fürstlichen Residenzstadt Greiz
bestimmt.
In Verhinderungsfällen wird derselbe vom zweiten Bürgermeister vertreten-Urkundlich
haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches
Insiegel beidrücken lassen.
Gegeben Schloß Osterstein, den 25. März 1910.
(L 8) (gez) Heinrich XXVI.
(gez) v. Meding.