Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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13.  Gesetz
vom  25.  März  1910
zur  Abänderung  des  Gesetzen  vom  25.  Jannar  1871,  die  Bildung
eines  Landeeauoschusses  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Hochfürstlichen  Durchlaucht  des  Fürsten

Deinrich  XXIV.
Reuß  Aelterer  Linie
verordnen
Wir  Heinrich  der  Siebenundzwanzigste,
Erbprinz  Reuß  Jüngerer  Linie,
Regent  des  Fürstentums  Reuß  Aelterer  Linie,

zur  Abänderung  des  Gesetzes  vom  25.  Jannar  1871,  die  Bildung  eines
Landesausschusses  betreffend  (Gesetzsammlung  Seite  37),  mit  Zustimmung  des  Landtags,
  was  folgt:

(eHinziger  Varagraph.

Als  weiteres  Mitglied  des  Landesausschusses  (6  2  des  Gesetzes  vom  25.
Jannar  1871)  wird  der  erste  Bürgermeister  der  Fürstlichen  Residenzstadt  Greiz
bestimmt.

In  Verhinderungsfällen  wird  derselbe  vom  zweiten  Bürgermeister  vertreten-Urkundlich

  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Fürstliches
  Insiegel  beidrücken  lassen.

Gegeben  Schloß  Osterstein,  den  25.  März  1910.
(L  8)  (gez)  Heinrich  XXVI.
(gez)  v.  Meding.