Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Zeit  des  alten  deutschen  Reiches.  $  28.  79

Interesse  der  fürstlichen  Häuser  an  einem  größeren  Stimmbesitz.
Es  wurden  daher  seit  Anfang  des  sechzehnten  Jahrhunderts  Versuche
  gemacht,  die  Stimmen  ausgestorbener  Häuser  weiterzuführen,
und  im  letzten  Drittel  desselben  fing  man  an,  Widerspruch  gegen
Vermehrung  der  Stimmen  bei  Erbteilungen  zu  erheben.  So
bildete  sich  der  Grundsatz  aus,  daß  die  Stimmen  auf  den  Ländern
hafteten*.  Durch  die  Wahlkapitulation  Ferdinands  IV.  von
16535  wurde  dem  Kaiser  das  Recht,  reichsständische  Personalisten
zu  ernennen,  genommen  und  als  notwendiges  Erfordernis  für  den
Erwerb  der  Reichsstandschaft  der  Besitz  eines  reichsunmittelbaren
Landes  und  die  Aufnahme  durch  das  betreffende  Kollegium  hingestellt.
  Tatsächlich  ist  schon  seit  dem  Jahre  1582  kein  Fürst
mehr  ohne  Besitz  eines  reichsunmittelbaren  Territoriums  und  ohne
Zustimmung  des  Fürstenrates  aufgenommen  worden.  Dies  hat
Veranlassung  gegeben,  diejenigen  Fürstenhäuser,  welche  eine
Virilstimme  auf  dem  Reichstage  schon  im  Jahre  1582  besaßen,
als  altfürstliche,  diejenigen,  welche  sie  erst  nachher  erworben
hatten,  als  neufürstliche  zu  bezeichnen  ®,.

Neben  den  Fürsten  waren  zuerst  unter  Wilhelm  von  Holland
und  regelmäßig  seit  Rudolf  von  Habsburg  auch  die  Städte  auf
dem  Reichstage  vertreten.  Diese  hielten  von  Anfang  an  getrennte
Beratungen.  Allmählich  sonderten  sich  auch  die  Kurfürsten  von
den  anderen  Fürsten  ab.  So  entstanden  (im  fünfzehnten  Jahrhundert?)
  die  drei  reichsständischen  Kollegien:

1.  das  Kurfürstenkollegium.  Nach  der  Goldenen  Bulle  ®
gab  es  drei  geistliche  und  vier  weltliche  Kurfürsten:  die  Erzbischöfe
  von  Mainz,  Trier  und  Köln,  den  König  von  Böhmen,  den
Pfalzgraf  bei  Rhein,  den  Herzog  von  Sachsen  und  den  Markgraf
von  Brandenburg.  Im  Jahre  1623  wurde  die  pfälzische  Kur  auf
Bayern  übertragen  und  diese  Übertragung  erhielt  durch  den  Westfälischen
  Frieden  ihre  ausdrückliche  Bestätigung®.  Für  das  pfälzische
  Haus  schuf  man  damals  eine  neue  (achte)  Kurstimme'!®.  Im
Jahre  1692  verlieh  der  Kaiser  dem  Hause  Braunschweig-Lüneburg
die  Kurwürde,  welche  jedoch  erst  im  Jahre  1708  die  Anerkennung
des  Reichstages  fand.  Gleichzeitig  wurde  auch  die  böhmische
Kurstimme,  welche  seit  Wenzel  nicht  mehr  geführt  worden  war,

+  W.  Domke,  Die  Virilstimmen  im  Reichsfürstenrat  1495—1654,  Breslau
1882  (Heft  11  Untersuch.  z.  deutsch.  Staats-  u.  Rechtsgesch.  von  Gierke).

5  W.  C.  Ferd.  IV  Art.  45  $  1  (in  den  späteren  Wahlkapitulationen
Art.  1$  4)  Ebenso  der  Jüngste  Reichsabschied  von  1654,  $  197  (Zeumer,
Quellensammlung  446).  Vgl.  hierzu  auch  Rauch,  Traktat  über  den  Reichstag
108,  45.

'  *  Häberlin,  Handbuch  des  teutschen  Staatsrechtes  1  271  ff.

?  Rauch,  Traktat  über  den  Reichstag  59,  111.  Die  Gliederung  des
Reichstags  in  die  drei  Kollegien  ist,  wie  dort  nachgewiesen  wird,  schon  für
den  Frankfurter  Reichstag  von  1489  sicher  bezeugt.

eG.B.c  IV  $4.

9  Instr.  pac.  Osnabr.  Art,  IV  \  3.

10  Instr.  pac.  Osnabr.  Art.  IV  S  5.