Volltext : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

Aummer  100
—.——--3wel

  englische  Sandelsspione
aus  Schweden  ausgewiesen.
Kopenhagen,  29.  April.  Die  schwedische
Regierung  beschio.  die  beiden  Engländer  Kapitän
  Rogero  und  Ingenieur  Stoddet  aus
Schweden  auszuweisen,  da  sie  Spionage  getrieben
  haben.  Beide  zeigten  großes  Interess!
für  die  sch  k  die  Ausfuhr,  besonders  nach
Deutschland.  13.)

Die  Politik  Italiens.

London,  30.  April.  Eine  Mitteilung  der
Agence  Havas  besagt:  Bezüglich  der  über  Italien

  im  Zusammenhang  mit  dem  Kriege  auftauchenden
  Gerüchte  wird  bemerkt,  daß  der  Erklärung
  vom  24.  April  nichts  Amtliches  hinzuzufügen
  sei.  Jene  Erllärung  besagte,  man
wisse  nicht  das  Gcringste,  was  die  Gerüchte  über
militärische  und  Rotten-  Bewegungen  oder  über
politische  Handlungen,  die  eine  unmittelbare
Voränderung  in  der  italienischen  Politil  der
vorruf  n  könnten,  bestätigen  würde.  Die  Haltung
  Italiens  bleibe  die  gleiche,  wie  bis  dahin.
Diese  Erklärung  gilt  heute  so  gut,  wie  am  24.
April.  Auf  krinen  Fall  liegt  eine  Qmiliche
Nachricht  im  argenteiligen  Sinne  vor.
Rufstand  und  Finnlone.

London,  30.  April.  Nach  einem  Petier#=burger
  Teiegramm  soll  der  aslisch  Oberkommandierende
  Grohfürst  Nilolaus  dem  Zaren
ne  Vorschlag  unterdreilet  baben,  in
tracht  der  biskher  zufriedenstellenden  Führung.

er  Finnländer  in  der  Armee  als  Belohnung
1P  finnländische  Armee  wieder  berzustellen.
Nach  anfänglichem  Zögern  soll  der  Zar  seine
Cinwilligung  erteilt  haden.  Edenso  soll  Finnland
  wieder  die  Verfassung  gegeben  werden,
die  es  bis  zum  Jahre  1898  besaß.  (3.)

Das  Schicksal  des  „Leon  Gambetta“.

Genf,  30.  April.  Der  „Matin“  richtet  die
oringende  Mahnung  an  die  russische  Admiralilät,
  auf  ihren  Kriegsschiffen,  besonders  der  Ostseeflotte,
  einen  Urengen  Wachdienst  einzufüdren,
  da  sie  sonst  leicht  das  Schicsal  des  „Leon
Gambetta“  teilen  könnten.  (J.)

Der  Erfolg  der  Türken
auf  der  Halbinsel  Gallipoli.
Budapest.  30.  April.  Der  Spezialberickz
erstatter  des  „Pester  Lloyd“  meldet  aus  den
Dardanellen:  Auher  den  feindlichen  vier  Biigaden,
  die  die  Türken  ins  Meer  warfen,  schossen
  die  Türken  noch  12  Schaluppen,  die  mit

fliehenden  Engländern  und  Franzosen  gefüllt,

bamstas,  7.  Mal  2.

 

 

ketzt  Nachalchten.
Schweres  Eisenbahnunglück.

Berlin,  30.  April.  Gestern  Nachmittag
überfuhr  der  Posener  Zug  bei  Briesen  vier
Kinder  im  Alter  von  10.  14  Jahren.  Drei
Kaben  und  ein  Mädchen.  Drei  von  ihnen
waren  auf  der  Stelle  tot,  das  vierte  wurde
schwer  verletzt.  Die  Kinder  spielten  auf  dem
Geleise  und  überhörten  den  herankommendein
Eilzug.

12  Millionen  Schadenersatz.

Berlin,  30.  April.  Die  Reederei  des  norwegischen
  Dampfers  „Storstad“,  der  vor  einem
  Jahr  im  St.  Lorenzstrom  mit  dem  lanadischen
  Dampfer  „Empreß  of  Irland“  zusammenstieß,
  ist  zur  Zahlung  von  12  Mill.
Mark  Schadensersatz  an  die  Canada--Pazisic-Eisenbahngesellschaft
  verurteilt  worden.  Ter
Zusammenstoß  forderte  etliche  Hunderte  von
Menschenleben.

 

Bäücherschan.

Aus  dem  Maiheft  von  „Wester
manns  Monatsheften“.  Die  Fahne  der
Wallonen.  Ein  Kriegsroman  aus  Belgien  von
Nann  Lambrecht.  Vaterland  und  Muttersprache.
  Ein  Freiburger  i  sv  ortraa  von
Professor  Dr.  Friedrich  K  Vom  Lñgen.
  Von  Professor  Dr.  ege,  Gramzov.
Ein  deuischer  Maler  auf  dem  westlichen  Kriegsschaurlatze.
  Mit  Feldbriefen  und  18  Zeichnungen
  von  Fritz  Rhein.  Veröffentlicht  von  Friedrrich
  Dũsel.  Eold  und  Reichsbank.  Von
W.  Aichele.  —  Der  Wiederaufbau  nach  dem

Kriege.  Von  Professor  Mar  Metzger.  —  Heldengrabmäler.

  Von  Dr.  Rich.  Bürner  (mit!s  25
Abbildungen).  Das  Reich  der  Frau:  Der
Geist  der  Mütter.  Von  Hedwig  von  Soyters
—  U.-Boote.  Von  Georg  Schultze-Bahlke  (illustriert).
  —  Aus  einem  österreichischen  Kriegs.
tagebuch.  Von  M.  J..Gedbt  ihnen  Arbeit.
Einige  Worte  über  die  Versorgung  unserer  Arbeitslosen
  und  Kriegsinvaliden.  Von  Hans  Ostwald.
  —  Der  Kriegsfreiwillige.  Skizze  von

Grorsz  Krüger.  Der  Weltkrieg.  Zeitgeschicht.
cche  t  natsberichte  von  Professor  Dr.  Gustav
Roloff.

Bayer.  Kriegskochbüchlein.  Anweier

  besonderer  Berücksichtigung  ländlicher  Verhältnisse.
  Herausgegeben  vom  Verein  für  wirtshaftl
  che  Frauenschulen  auf  dem  Lande,  Münen,

  Ludwigstraße  1/II.  Das  Büchlein  enthält
4  4  50  Seilen  eine  ganze  Reihe  von  erprobten
Kochrezepten  und  kostet  nur  10  Pfg.  Die  Anweisungen
  sind  aufgestellt  unter  besonderer
rücksichligung  der  durch  die  Beschlagnahme  von
Getreide  und  Mehl  gegebenen  Verhältmisse  in
ländlichen  und  städtischen  Haushaltungen.  Auch
verschiedene  Ratschläge  über  Gemüsebau  und
Geflügelzucht  sind  beigegeben.  Das  Böchlein
erscheint  jetzt  schon  in  6.  Auflage  mit  über
100  000  Stüä.

„Wiener  Mode“.  Jetzt  kommt  die  Zeit,
in  der  man  sich  mit  wenig  Geld  sehr  saubere
Kleidungsstücke  machen  kann.  Man  mache  sie
an  Hand  des  neuen  Heftes  der  „Wiener  Mode“.
das  sehr  schöne  Modelle  für  Waschkleider,  Kretonhüte
  und  Häubchen,  Berufskleider,  Schürzenkleider
  für  Garten  und  Haus  ufw.  bringt.
Wie  gewöhnlich  ist  die  „Wiener  Mode“  wie:-der
  sehr  reichbaltig.  Man  abonniert  die  Zeitchrift
  in  jeder  Buchhandlung  oder  direkt  vom
Verlage,  Wien  VI/2,  Gumpendorferstraste  37,
zum  Preise  von  3  Mi.  für  das  Quartal.

Städl.  Acbeilsaml!  Joserhein.

Amtsstunden:  Mänm  Ad#ellung  8—11¼10.
vorm.,  2—6  Uhr  nachm.  Weibl.  Abte  Uung—11
Uhe  ####m.,  2.—5  Uhr  nachmittags.

Offene  Stellen:  Hier:  1-uhr##ech,  1
Wagner,  1  Jungschmied,  10  Schlosser,  2  Haus
burschen,  1  Stallmagd,  2  Nähmädchen,  1  K6.
chin,  2  Hausmädchen,  1  Kindsmagd;  auswäris:
4  Fuhrknechte,  126  Feldknechte,  10  Torfarbei,
ter,  2  Steinmetze,  6  Hufschmiede,  2  Wagner,  2
Maschinenschlosser,  68  Bauschlorser,  1  Fahrradmechaniker,
  3  Sattler,  3  Gang-,  1  Kreissäger,
2  Metzger,  1  Müller,  8  Schneider,  1  Schuhmacher,

  3  Hausb  urschen,  Zimmerleute  und  Erdarbeiter;
  40  Stall-  und  Feldmägde,  5  Hausmägde,
  1  Spülerim  1  Herdmädchen.

KHKort##berschle.

ünchen,  29.  April.  Der  Münchener
Schlachtviehmarkt  am  Mittwoch  hatte  ein
Gesamtangebot  von  5214  Schlachttieren  und
zwar  73  Ochsen,  78  Bullen,  191  Kühe,  6½
Jungrinder-  1356  Kälber,  3200  Schweine,  70
Schafe  und  166  Lämmer,  Kitze,  sowie  Spanferkel.
  Der  Großviehmarkt  hatte  der  Zahl  nach
um  113..  Stück  schwächere  Zufuhr  als  am  Mitt- 



 

schnittsbeschaffenheit  unverändert  scwach.  mitielmähig.
  Vom  neu  zugeführten  bayerischen  Vieh
waren  12  Ochsen  aͤ  42  Kühe  guter  Beschafsenheit.
  Ungefähr  110  Stück  des  bayerischen
Gesamtvorrates  waren  ganz  mindere,  ale  übrigen
  Tiere  miltlerer  Be  affenheit.  Die  ause
bayerischen  Inlands-Ochsen,  von  denen
Stücke  aus  Berlin  und  7  Stück  aus  Halle  a.  r
zugeführt  waren,  waren  insgesamt  von  ziemlich
guter  Qualität.  Der  Handel  für  den  Platzbedarf
  setzt  zu  Beginn  des  Marktes  nur  Mittelmäßig
  ein.  Nur  autgesprochen  gute,  sowie  teilweise
  auch  bessere  Mittelware  war  ziemlich  gefragt,
  jedoch  wickelten  sich  wegen  der  hohen
Preisforderungen  dir  Kaufageschäfte  nur  schleppend
  ab  und  besserten  sich  erst  im  weileren
Verlaufe  des  Marktes,  als  die  allgemeine  Preislage
  sich  jener  des  letzten  Montagsmarktes  so
ziemlich  angeraht  hatte.  In  der  Hauptsache
gallen  der  Zentner  Lebendgewicht:  Ochsen  52
bis  70  Mr.,  Bullen  42  52  Mk.,  Kühe,  sowie
Kalbinnen  30—55  Mk.  und  Jungvieh  311—41
Mark.  Der  Kälbermarkt  hatte  für  den  normalen
Mttwochsbedarf  der  Zahl  nach  besseres  Mitlelangebot.
  Der  Beschaffenheit  nach  waren  jedoch
höchstens  200  Stück  des  Vorrates  gute  Ware.
Etwa  60/0  Stück  waren  mittlerer,  alle  übrigen
Tiere  minderer  Qualität.  Der  Handel  setzte
aufang  ein  wenigf  lebhafter  ein,  flaute  jedoch
alsbald  etwas  ab,  um  sich  gegen  Marktschluß
abermals  zu  bessern.  Die  Preise  bewegten  sich
in  der  Hauptsache  auf  der  Höhe  des  letzten  Monagsmarktes,
  doch  hatte  sich  teilweise  eine  schwach
zuwz  gende  Tendenz  bemerkbar  gemacht.  Beste
Eigen  erzielten  auch  über  Notiz,  in  der  Hauptsache
  galten  lebende  Tiere  46  62  Mark,  geschlachtete
  58  72  Mark  der  Zentner.  Der
Schweinemarkt  hatte  für  einen  Wochenhauptmarkt
  der  Zahl  nach  nur  mäßiges  Mittelangebot.
  Vom  Vorrate  waren  etwa  500  Stück
Fettschweine,  1100  Stück  mittelschwere,  alle
übrigen  jungen  Tiere  unter  120  Pfund  Lebendgewicht.
  Der  Handel  bei  lebenden  Tieren,
sowie  bei  frisch  geschlachteter  Ware  guter  Beschaffenheit
  gestaltete  sich  etwas  leobaften  es.
zeigten  die  Preise  neuerlich  schwach  ltigende
Tendenz.  Mindere  geschlachtete,  insbesondere  infolge
  der  wärmeren  Witterung  schon  etwas  matt
gewordene  Ware  war  anfangs  ziemlich  vernalässigt
  und  konnte  erst  später  zu  zurückgesetzten

Preisen  Absatz  finden.  In  der  Hauptsache  golten
  lebende  Tiere  70  383  .geschla  achtete
68—  Beste  Ware  erzielte  lebend

96  M.
zu  85  Mk.,  geschlachtet  bis  zu  100  Mark  der
Zentner.

 

Wetterbericht  für  Samstag,  den  1.  Mai:

 

waren,  bei  Kadatepe  in  den  Grund.  (3.)  sung  zur  einfachen  und  billigen  Ernährung,  un-!]  woch  der  vorigen  Woche,  döch  war  die  Durc-  Nur  gewittrige  Störungen.
vieh  (Kälber,  „Schafe,  Ziegen  u.  Schweine  Feilbieten  vder  Verkauf  unter-  #oder  aufeinan-  Eiskellern  ist  zwar  gestattet,  jedoch  das  das  La-Detannimachung.
  einschließlich  der  Lämmer,  Kitchen  und  Span-der  zu  legen  oder  zu  hängen  oder  Fleisch  der  gern  dosselben  anf  Eis  vrerboten.  Die  Eisleller
Br  .  ferkel)  —  dann  solche  Fleischbestandteile  ein=  einen  Gattung  mit  dem  Namen  ci#er  anderen  us  haben  den  polize-ll##en  Anforderungen  zu  ent-Betreff:
  Impfung  pro  191  schliehlich  des  aus  lassenen  Fettes  feilgeboten  bezeichnen  oder  unter  diesem  Namen  zu  verkau-  sprechen.
Der  2.  Termin  für  die  öffentliche  Imp-  und  verkauft  werden.  fen  oder  feilzubieten.

fung  pro  1915  ist  auf  Mittwoch,  5.  Mai
1915,  vormittags  10  Uhr,  festgesetzt.

Hiezu  sind  alle  impfpflichtigen  Fnder,  deren
Schreibnamen  mit  den  Buchstaben  6C,  II,  J.  K,
L  und  M  beginnen,  zu  bringen.

Die  Kontrolle  der  an  diesem  Tage  geimpften
  Kinder  wird  am  Mittwoch,  den  12.  Mai
1915,  vormittags  10  Uhr,  vorgenommen.

Der3.  Termin  ist  auf  Freitag,  7.  Mai
1915,  vormittags  10  Uhr,  festgesetzt.

Hiezu  sind  alle  impfpflichtigen  Kinder,  deren
Schreibnamen.  mit  den  Buchstaben  N,  0,  P,
R.  S  beginner,  zu  bringen.

Die  Kontrolle  wird  am  Freitag,  14.  Mai
1915,  vormittags  10  Uhr,  vorgenommen.

Impfung  und  Kontroll'  sinden  im  Saale
des  „Postgartens“  statt.  -

Im  übrigen  wird  auf  das  Ausschreiben  vom
24.  da.  Mtis.  Bezug  genommen.

Rosenheim,  den  30.  April  1915.
Stadtmagistrat.

Bekanntmachung.

Fleischverkaufs=  Ordnung  betreffend.

Nachstehend  werden  die  vom  Stadtmagisttrat
NRosenheim  auf  Grund  der  Art.  75,  143,  140
Ziffer  2  des  Polizeistrafgesetzbuches  und  §  6
der  R  ichsgewe  rbeordnung  unterm  24.  ddechenn
und  23.  Juni  1905  erlassenen  und  mit  hoher
Entschliehung  der  K.  Regierung  von  Oberbayern,
  Kammer  des  Innern,  vom  7.  August
1905  Nummer  35  243  für  vollziehbar  erthüärte
  Fleischverlaufsordnung  als  ortspolizeiiiche
  Vorschrift  wiederholt  zur  Kenntnis  der
Beteikigten  gebracht:

§*  1.  Außerhalb  der  städtischen  Freibank  dürsen
  in  den  Läden  oder  sonstigen  Verkaufsstellen
der  Metzger  und  der  zum  Feilbieten  von  Fleisch
berechtigten  Gewerbetreibenden  nur
Vornahme  der  Fleischbeschau  durchaus  unbeanstandet
  gebliebene  und  vollkommen  gefunde,  von
ehörig  angereistem  und  ordentlich  em
Verhet  stammende  Fleisch  —  dos  sogenonnte  tau
liche  Fleisch  von  Schlachnieren,  nämlich  Gro
vieh  (Ochsen,  Stiere,  Kuhe,  Rinder),  Klein- 



§  2.  Das  Feilbieten  der  in  8  1  bezeichneten
Gegenstände,  insbesondere  auch  der  Würste  im
Umhertragen  und  das  Housieren  mit  denselben
  ist  verboten.

6  3.  Beim  Verbringen  an  Kunden  müssen
solche  Gegenstände,  soferne  sie  effen  getragen
werden,  mit  einem  reinen  Tuche  bedeckt  sein.

§5  4.  Metzger  und  andere  zum  Verkauf  von
Rohfleisch  berechtigte  Personen  sind  verpflichtet,
die  Preise  ihrer  Verkaufsgegenstände  an  und
in  ihren  Verkaufslokalitäten  auf  eine  für  den
Verkäufer  leicht  sichtbare  Weise  anzuschlagen
und  namentlich  den  Preis  des  angebotenen
Fleisches  genau.  ausgeschieden  nach  den  einzelnen
Gattungen,  als  Schwein-,  Koalb-,  Ochsen-,  Mastochsen-,
  Kuh-,  Mastkuh--,  Stier-,  Jungrindfleisch
usw.  zu  verzeichnen.  Sollte  der  Verkäufer  für
einzelne  Sorten  der  einzelnen  Fleischgattungen
verschiedene  Preise  fordern  wollen,  so  ist  er
verpflichtet,  diese  einzelne  Preise  gleichfalldurch
  Anschlag  bekannt  zu  geben  und  einzuhalten.

Insbesondere  ist  verboten,  an  der  Tasel
den  Preis  für  Ochsenfleisch,  Victecienials
und  gemästet:?  Kuhfleisch  auszuzeichnen,  insolange
  solches  nicht  zum  Verkaufe  vorrätig  ist.
Auf  das  Feilhalten  und  den  Verkouf  von  Pferdestellh
  s.S#die  Bestimmungen  des  §  18  des
Gesetzes,  betr.  diel  Schlachtvieh  und  Fleischdeschau
  vom  3.  1900  Anwendung.  Hlenach
darf  insbesondere  vie  gewerbsmäßige  wie  nicht
gewerbsmäßige  Abgabe  von  Pferdefleisch  nur
unter  einer  Bezeichh  erfolgen,  welche  das
Fleisch  als  Pfardefle  sch  erkennbar  macht.

5  5.  Auch  auf  den  an  die  Kunden  hinauszugebenden
  Fleischzetteln  (Fleischlieferscheinen),
welche  Ouantität,  Gattung  und  Preis  des  verabreichten
  Fleisches  auszuweisen  haben,  sind  de
in  §  4  bezeichneten  Fleischgattungen  (Schwein-,
Kald-,  Ochsen-,  Mastochsen-,  Kuh-,  Mastkuh,
Stier..  Jungrindfleisch  u5.)'  gesondert  auszusetzen
  und  für  jede  gesondert  der  Preis  aufzuzeichnen.


5  6.  Die  allgemeine  Bezeichnung  reNu
2  ist  in  den  Fällen  der  88  4  und
tersagt

1—  st  den  Metygern  und  den  übrigen
zum  L  S4  Nohs##  2
nen  verboten,  verschiedene
(Ochsen·,  Kuhfleisch  usw.)  beim  ste

5  un.

 

5  8.  Eine  Erhöhung  der  Fleischpreise  darf
nur  stattfinden,  wenn  dieselbe  wenigstens  drei
Tage  vorher  beim  Magistrate  angezeigt  wurde.
Wird  die  Erhöhung  des  Preises  früher  als  nach
drei  Tagen  beabsichtigt,  so  ist  hiefür  jedesmal
die  ortspolizeiliche  Bewilligung  zu  erholen.

§5  9.  Die  Zuwage  muß  von  der  begehrten
Fleischgattung  verabfolgt  werden.  Sie  dorf  nur
in  dem  zehnten  Teil  einer  keden  Fleischabgabe
bestehen  und  diese  nicht  überschreiten,  muß  auch
brauchbar  und  in  jeder  bürgerlichen  Haushaltung
  verwendbar  sein.

Als  Zuwage  darf  verwendet  werden:

a)  beim  Fleisch  von  Großoieh  der  Kopf,  der
Hals,  der  Wadschenkel,  dann  vom  Eingeweit#t
das  Herz,  die  Nieren,  das  Hirn,  die  Leber  und
die  Milz,

b)  beim  Kalbfleisch  der  Kopf,

JP)  beim  Schweinefleisch  der  Kopf  und  die
Füße.

 

§5  10.  Fleisch  von  allen  Gattungen  von  Vieh,
mit  Ausnahme  von  mern  und  Kitzen,
muß  bis  zu  125  Gramm  herab  gegen  Borzaylung
  unweigerlich  abgegeben  werden.

§  11.  Der  Verkäufer  ist  verpflichtet,  das
für  den  Käufer  hergerichtete  Fleisch  auf  Verlangen
  sofort  unveigerlich  nachzuwiegen.

6  12.  Die  Verkaufsstellen,  sowie  die  zugehörigen
  Einrichtungen,  Geräte  “  Geschirre,  wie
Wagen,  Gewichte,  Mulden  usw.,  n  Beile,
Mser,  müssen  stets  im  reinlichem  Zustande  er
halten  werden  undv  die  Verkäufer  während  der
Ausllbung  ihres  Geschäftes  reinli  gelleidet
sein.  Die  Verkaufsstellen  sollen  hell  und  in
7  werden  und  dem  kreien  Luftzug  ausgeletzt



Die  Wände  der
Verkause  von  Flisc  dienenden  r  lic
müssen  mit  dauerhaftem  Verputz  1  d  nutem
Oelanstriche,  welcher  das  leichte-  1  ermöglicht,
  versehen,  oder  mit  glattem  Material,
  welches  sich  seiche  abwasches  und  reinhalten
  läßt,  verkleidet  sein.

5  13.  Das  Aushängen  von  Frach  u.  Fleisch
abrikaten  im  Freien,  donn  vor  den  Verkaufs-515
  oder  in  den  Eingängen  zu  benselben  ist
verboten.

5  14.  Die  aufbewahtung  des  Fleisches  in

zur  Aufbewahrung  und  um

6  15.  In  den  Verkaufsstellen  und  Aufbewahrungsorten
  für  Fleisch  und  Fleischbestandteile,
dürfen  übelriechende  Gegenstände,  sowie  Häute,
altes  Fett  und  dergleichen  nicht  hinterlegt  werden.
  Desgleichen  ist  untersagt,  unbrauchbore
Fleisch-  oder  Knochenabsälle  in  den  Verlaufs
stellen  umherliegen  zu  lassen.

8  16.  Verboten  ist  den  Verkäufern,  in  den
Verkaufsstellen  zu  rauchen,  Zigarren  oder  Tabaköpfeifen,
  sie  mögen  brennen  oder  nicht,  im
Munde  oder  in  der  Hand  zu  halten.  Das  Betasten
  des  zum  Verkaufe  ausliegenden  Fleisches
durch  das  Publikum  ist  verboten.

5  17.  Wer  mit  einer  abschreckenden  oder  ansteceenden
  Krankheit  behaftet  oder  in  einer  abschreckenden
  Weise  entstellt  ist,  darf  von  einer
Verkaufsstelle  aus  Fleisch.  Fleischbestandteike  u.
Fleischfabrikate  nicht  feilbieten.

65  18.  Die  Aussicht  über  den  Fleischverlauf
und  die  Geschäftsräume  wird  vom  Stadtmagistrate
  geübt.  Die  Belsichtigung  dieser  Räume,
  Iinsbesondere  auch  jener  für  Würstebereitung,

ftae  Sieden  der  Kuttelware,  für  Aufbewahrung
vos  Fleisch,  Fleischbestandteilen  und  Fleischfabrikaten,
  sowie  die  Besichti  Nigung  der  Verkaufsgegenstände
  ist  den  vom  Stadtmagistrate  abgeordneten
  Beamten  und  Bediensteten  jederzeit
unweigerlich  zu  gestatten  und  haben  die  Verkäuser
  allen  vom  Magistrate  bezw.  dem  städtischen
Tierarzte  im  Interesse  der  Reinlichkeit  getrofsenen
  Anordnungen  unbedingt  Folge  zu  leisten.

§5  19.  Von  gegenwärtiger  ortspolizeilicher
Vorschrift  ist  ein  Abdruck  in  den  Verkaufslokalen
  von  dem  Geschäfteinhaber  an  einer  auffällig
sichtbaren  Stelle  anzubringen  und  in  gutem,
leicht  leserlichem  Zustand  zu  erhalten.

8  20.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende
Bestimmungen  werden  nach  Mahgabe  der  eingangs
  angeführten  Gesehergfenen  bestraft.

8  21.  Vorstehende  Fleischverkaufsordnung
tritt  mit  ihrer  —3  in  denchiesigen  Tagesblättern
  in  Kraft  diesem  Faltpunt
wird  die  Fleischoerlaufsordnung  vom  13.  Dezember
  1901  aufgehoben.

Rosenheim,  den  28.  April  1915.
Stadtmaglstrat.

 

——