Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

—  574  —

vom  31.  Dez.  1825  ist,  dass  der  genannte  $  10  weiter  nichts
bedeutet  als:  „Bei  Gefahr  für  die  öffentliche  Sicherheit  kann  der
Oberpräsident  alle  Verwaltungshandlungen  vornehmen,  die  nach
der  bestehenden  Gesetzgebung  den  obersten  Landesbehörden  —
dem  Reichskanzler  und  dem  Kaiser  —  vorbehalten  waren.“

IX.

Es  bleiben  noch  verschiedene  Argumente  zu  widerlegen,
welche  von  den  Vertretern  abweichender  Ansichten  zur  Begründung
dieser  Ansichten  geltend  gemacht  worden  sind.

VON  STENGEL  hat  in  seiner  bereits  erwähnten  Abhandlung’!
die  Ansicht  aufgestellt,  der  Diktaturparagraph  sei  schon  bei  Einführung
  der  Reichsverfassung  durch  Art.  68  dieser  Verfassung
beseitigt  worden.  Dieser  Ansicht  kann  indessen  nicht  beigepflichtet
  werden,  da  der  Diktaturparagraph  in  dem  nach  Einführung
  der  Reichsverfassung  erlassenen  Reichsgesetz  vom
4.  Juli  1879  (8  2)  sowie  in  dem  Entwurf  eines  Reichsgesetzes
betreffend  den  Belagerungszustand  in  Elsass-  Lothringen  vom
20.  Febr.  1892  (8  18)  ausdrücklich  als  fortbestehend  erwähnt  ıst.

Leont  folgert  aus  der  Thatsache,  dass  der  Diktaturparagraph
in  dem  Reichsgesetz  vom  4.  Juli  1879  erwähnt  wird,  dass  „durch
die  Bezugnahme  in  einem  Reichsgesetz“  die  formale
Schranke  des  Diktaturparagraphen,  welche  Ausnahmen  von  dem
Reichsrecht  nicht  gestattet,  gefallen  sei  und  dass  der  Statthalter
auf  Grund  der  Diktaturbefugnisse  auch  Reichsrecht  brechen
könne  ®?,

Diese  Ansicht  muss  ebenfalls  als  unrichtig  bezeichnet  werden.
Es  giebt  sehr  viele  Landesgesetze,  auf  welche  in  einem  Reichsgesetze
  Bezug  genommen  ist  und  welche  trotz  dieser  Bezugnahme
  Landesgesetze  geblieben  sind,  z.  B.  die  zahlreichen,  in

51  Hırrm’s  Annalen,  1878,  S.  127  ff.;  vgl.  auch  die  Rede  des  Abgeordneten
  KısL#  in  der  Reichstagssitzung  vom  21.  Juni  1879  (Sten.  Ber.  8.  1741).
#3  Lmwonı:  „Verfassungsrecht“,  8.  91.