Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierzehnter Band. 1863-1865. (14)

266

Grad  erreicht  hat,  daß  das  Gehen  ganz  auf  dem  innern
Rande  des  Fußes  geschieht;

Eine  widernatürliche  Beschaffenheit  der  Jußgelenke
und  Knöchel,  wodurch  das  längere  Marschiren  erschwert
und  Schmerzen  verursacht  werden;

Der  Pferdefuß  und  der  Klumpfuß;

Narben  von  ehedem  gehabten  ansehnlichen  Jußgeschwüren,  die
einen  wiederholten  Ausbruch  befürchten  lassen;

Mangel  einer  oder  mehrerer  Fuhzehen;

Bedeutende  Krümmung  oder  Steifheit  einer  oder  mehrerer
Zehen;

Ueberzahl  oder  Uebereinanderliegen  derselben;

Starker  Fußschweih,  der  durch  seine  Schärfe  die  Füße
wund  macht;

Große  Frostballen;

Geschwülste,  Knochen=  und  andere  Auswüchse  an  den
Zehen,  wodurch  das  Tragen  der  Stiefel  unmöglich  wird;

Krampfaderknoten  an  den  Füßen.

8.  13.
Anhang.

Unter  den  in  §.  12.  genannten  Krankbeiten  und  körperlichen  Gebrechen,  welche
die  Unbrauchbarkeit  eines  Militairpflichtigen  zu  jedem  Mllitairdienste  begründen,  sind
mehrere,  die  sich  während  der  kurzen  Zeit  der  Umtersuchung  nicht  immer  so  darstellen,
daß  der  Arzt  sich  von  der  Wirklichkeit  derselben  überzeugen  kann.

Sie  werden  daher  von  den  Militairpflichtigen  nicht  selten  vorgeschützt  oder  wirklich
nachgeahmt  und  erkünsielt.  Zu  diesen  Leiden  gehören:  der  Wahnsinn  nebst  den  übrigen
Seelenkrankheiten,  die  Epilepsie  und  andere  Convulsionen  und  Krämpfe,  Gliederzittern,
Starrsucht,  Schwindel,  Nachtwandeln,  chronische  Gicht  und  chronischer  Rheumatismus,
Augenentzündungen,  Gesichtsschwäche,  schwarzer  Staar,  Nacht=  und  Tagolindheit,  Tanb,
heit,  Stummheit,  Engbrüstigkeit,  Bluthusten,  Blutbrechen  und  Blutharnen,  Unvermögen
den  Urin  zu  halten,  Lähmung  der  einen  oder  andern  Extremiläten,  Geschwüre,  namentlich
  an  den  untern  Extremitäten  und  außerdem  auch  Windgeschwulste  des  Hodensacks
oder  an  andern  Theilen.

Wenn  dem  untersuchenden  Arzte  über  das  wirkliche  Bestehen  der  vorgedachten  Gebrechen
  aus  dem  Aussehen  und  der  mehr  oder  weniger  alterirten  Körperlichkeit  des  Individnums
  kelne  überzeugenden  Merkmale  gegeben  sind,  so  muß  billige  Rücksicht  auf