Full text : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  des  deutschen  Reichs.  Art.  5  u.  6.  97

wurde;  cf.  Sten.  Ber.  1871  S.  530  ff.  und  629  ff.  Anlagen  zu
den  Sten.  Ber.  S.  186.

Art.  5. ¹)

Die  Reichsgesetzgebung  wird  ausgeübt  durch  den  Bundesrath
und  den  Reichstag.  Die  Uebereinstimmung  der  Mehrheitsbeschlüsse ²)
  beider  Versammlungen  ist  zu  einem  Reichsgesetze  erforderlich
  und  ausreichend.

Bei  Gesetzesvorschlägen  über  das  Militärwesen,  die  Kriegsmarine
  und  die  im  Artikel  35  bezeichneten  Abgaben  giebt,  wenn
im  Bundesrathe  eine  Meinungsverschiedenheit  stattfindet,  die
Stimme  des  Präsidiums  den  Ausschlag,  wenn  sie  sich  für  die
Aufrechthaltung  der  bestehenden  Einrichtungen ³)  ausspricht.

1.  Der  Art.  5  hat  im  Vergleiche  zu  dem  correspondirenden  Artikel
  5  der  norddeutschen  Bundesverfassung  durch  die  Verträge  eine  Aenderung
  erfahren,  indem  das  Veto  des  Bundespräsidiums  in  Betreff  der
in  Art.  35  der  Verf.  bezeichneten  Abgaben  eingeschaltet  wurde.

2.  Bei  Verfassungsänderungen  (Art.  78  Abs.  I  der  Verf.)  dürfen
  der  Mehrheit  nicht  14  Stimmen  entgegenstehen;  in  den  Art.  78
Abs.  II  der  Verf.  bezeichneten  Fällen  ist  ein  Mehrheitsbeschluß,  sofern
nicht  der  betheiligte  Staat  sich  unter  der  Mehrheit  befindet,  unwirksam.

3.  Das  Veto  erstreckt  sich  nicht  blos  auf  die  Gesetze,  sondern  auch
auf  die  hinsichtlich  der  fraglichen  Materien  bestehenden  Verordnungen,
Reglements  und  sonstigen  Einrichtungen;  vergl.  hiezu  oben  in  der  ersten
Abtheilung  §  4  Ziff.  IV  3  S.  27

III.  Bundesrath.¹)
Art.  6. ²)

Der  Bundesrath ³)  besteht  aus  den  Vertretern  der  Mitglieder
des  Bundes,  unter  welchen  die  Stimmführung ⁴)  sich  in  der
Weise  vertheilt,  daß  Preußen  mit  den  ehemaligen  Stimmen  von
Hannover,  Kurhessen,  Holstein,  Nassau  und  Frankfurt  17  Stimmen

führt,  Bayern  ..  ..            6  „

            Sachsen........            4   „
            Württemberg......     4  „
            Baden...........             3   „                                                                                                   7