Gesetz, betreffend die Verfassung des deutschen Reichs. Art. 5 u. 6. 97
wurde; cf. Sten. Ber. 1871 S. 530 ff. und 629 ff. Anlagen zu
den Sten. Ber. S. 186.
Art. 5. ¹)
Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath
und den Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse ²)
beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich
und ausreichend.
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die Kriegsmarine
und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben giebt, wenn
im Bundesrathe eine Meinungsverschiedenheit stattfindet, die
Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich für die
Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ³) ausspricht.
1. Der Art. 5 hat im Vergleiche zu dem correspondirenden Artikel
5 der norddeutschen Bundesverfassung durch die Verträge eine Aenderung
erfahren, indem das Veto des Bundespräsidiums in Betreff der
in Art. 35 der Verf. bezeichneten Abgaben eingeschaltet wurde.
2. Bei Verfassungsänderungen (Art. 78 Abs. I der Verf.) dürfen
der Mehrheit nicht 14 Stimmen entgegenstehen; in den Art. 78
Abs. II der Verf. bezeichneten Fällen ist ein Mehrheitsbeschluß, sofern
nicht der betheiligte Staat sich unter der Mehrheit befindet, unwirksam.
3. Das Veto erstreckt sich nicht blos auf die Gesetze, sondern auch
auf die hinsichtlich der fraglichen Materien bestehenden Verordnungen,
Reglements und sonstigen Einrichtungen; vergl. hiezu oben in der ersten
Abtheilung § 4 Ziff. IV 3 S. 27
III. Bundesrath.¹)
Art. 6. ²)
Der Bundesrath ³) besteht aus den Vertretern der Mitglieder
des Bundes, unter welchen die Stimmführung ⁴) sich in der
Weise vertheilt, daß Preußen mit den ehemaligen Stimmen von
Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen
führt, Bayern .. .. 6 „
Sachsen........ 4 „
Württemberg...... 4 „
Baden........... 3 „ 7