Metadata : Die Entstehung der constitutionellen Verfassung des Königreichs Sachsen.

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stimmt  in  der  Verfassungs-Urkunde  ausgesprochen  werde,  der  Beitritt
  zu  versagen  sei.“  Im  Princip  waren  mithin  Ritterschaft  und
Städte  von  Haus  aus  einig,  der  Unterschied  zwischen  den  Voten
beider  lag  lediglich  darin,  daß  die  Mehrheit  der  Ritterschaft  die
sofortige  Einführung  der  Oeffentlichkeit  nicht  am  Platze  erachtete.

Uebergehend  zu  den  Bemerkungen,  Anträgen  und  Bitten,
welche  die  Stände  zu  den  einzelnen  Paragraphen  des  Verfassungsentwurfs
  zu  machen  gehabt  haben,  stellen  wir  vorerst  alles  dasjenige
  zusammen,  wo  Einmüthigkeit  unter  sämmtlichen  Curien  von
Ritterschaft  und  Städten  erreicht  worden  war.  Zugleich  haben
wir  nur  die  Bemerkungen  und  Anträge  von  erheblicherer  Bedeutung
  herausgegriffen,  Weiteres,  namentlich  wo  nur  redactionelle
Abänderungen  in  Frage  kommen,  aber  übergangen.

Für  §.  2  war  die  Fassung  beantragt:  „Kein  Bestandtheil
des  Königreichs  oder  Recht  der  Krone  kann  ohne  Zustimmung
der  Stände  auf  irgend  eine  Weise  vexäußert  werden“.  Im  Wesentlichen
  war  dies  nur  eine  Wiederholung  der  in  den  früher  üblichen
Reversalien  enthaltenen  Zusicherung:  „daß  ohne  der  Landschaft
Rath  und  Einwilligung  die  zu  dem  Königreiche  Sachsen  gehörigen
Lande  nicht  zergliedert,  getrennt,  veräußert  oder  verpfändet  werden
sollten“.

Im  Anschluß  hieran  wurde  im  Hinblick  auf  die  Erfahrungen
der  Vergangenheit  um  Aufnahme  eines  besonderen  Paragraphen
des  Inhalts  gebeten:

„Der  König  kann  ohne  Zustimmung  der  Stände  nicht  zugleich
Oberhaupt  eines  anderen  Staates  werden.  Erbanfälle  sind  hiervon
ausgenommen.  Der  König  wird  auch  seinen  wesentlichen  Aufenthalt
außerhalb  Landes  nicht  ohne  Zustimmung  der  Stände  nehmen.“

Zu  §.  10  ist  mit  Rücksicht  auf  die  durch  die  Verfassung  bedingte
  Umgestaltung  der  obersten  Staatsbehörden  der  Antrag  gestellt,
  daß  in  die  Verfassungsurkunde  an  einer  geeigneten  Stelle
des  vom  Staatsdienst  handelnden  vierten  Abschnitts  folgender  Zusatz
aufgenommen  werde: