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stimmt in der Verfassungs-Urkunde ausgesprochen werde, der Beitritt
zu versagen sei.“ Im Princip waren mithin Ritterschaft und
Städte von Haus aus einig, der Unterschied zwischen den Voten
beider lag lediglich darin, daß die Mehrheit der Ritterschaft die
sofortige Einführung der Oeffentlichkeit nicht am Platze erachtete.
Uebergehend zu den Bemerkungen, Anträgen und Bitten,
welche die Stände zu den einzelnen Paragraphen des Verfassungsentwurfs
zu machen gehabt haben, stellen wir vorerst alles dasjenige
zusammen, wo Einmüthigkeit unter sämmtlichen Curien von
Ritterschaft und Städten erreicht worden war. Zugleich haben
wir nur die Bemerkungen und Anträge von erheblicherer Bedeutung
herausgegriffen, Weiteres, namentlich wo nur redactionelle
Abänderungen in Frage kommen, aber übergangen.
Für §. 2 war die Fassung beantragt: „Kein Bestandtheil
des Königreichs oder Recht der Krone kann ohne Zustimmung
der Stände auf irgend eine Weise vexäußert werden“. Im Wesentlichen
war dies nur eine Wiederholung der in den früher üblichen
Reversalien enthaltenen Zusicherung: „daß ohne der Landschaft
Rath und Einwilligung die zu dem Königreiche Sachsen gehörigen
Lande nicht zergliedert, getrennt, veräußert oder verpfändet werden
sollten“.
Im Anschluß hieran wurde im Hinblick auf die Erfahrungen
der Vergangenheit um Aufnahme eines besonderen Paragraphen
des Inhalts gebeten:
„Der König kann ohne Zustimmung der Stände nicht zugleich
Oberhaupt eines anderen Staates werden. Erbanfälle sind hiervon
ausgenommen. Der König wird auch seinen wesentlichen Aufenthalt
außerhalb Landes nicht ohne Zustimmung der Stände nehmen.“
Zu §. 10 ist mit Rücksicht auf die durch die Verfassung bedingte
Umgestaltung der obersten Staatsbehörden der Antrag gestellt,
daß in die Verfassungsurkunde an einer geeigneten Stelle
des vom Staatsdienst handelnden vierten Abschnitts folgender Zusatz
aufgenommen werde: