Volltext : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Dritter  Abschnitt:  Rechtsgeschäfte.  —  Nichtigkeit.

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79  Ein  Rechtsgeschäft,  das

138.  gegen  die  guten  Sitten 1)
verstößt,  ist  nichtig.

  Richtig ist besondere  ein  Rechtsgeschäft,

  durch  das  Jemand  unter

Ausbeutung  der  Nothlage,  des  Leichtsinns

  oder  der  Unerfahrenheit  eines

sinns  Anderen
  sich  oder  einem  Dritten  für



eine   Leistung Vermögensvortheile  
versprechen  oder  gewähren  läßt,

welche  den  Werth  der  Leistung  dergestalt
  übersteigen,  daß  den  Umständen
  nach  die  Vermögensvortheile  in
auffälligem  Mißverhältnisse  zu  der
Leistung  stehe ²).  

139.    Ist  ein  Theil  eines  Rechts-1
  geschäfts  nichtig,  so  ist  das
ganze  Rechtsgeschäft  nichtig,  wenn
nicht  anzunehmen  ist,  daß  es  auch  ohne
den  nichtigen  Theil  vorgenommen
sein  würde.

140.    Entspricht  ein  nichtiges

Rechtsgeschäft  den  Erfordernissen

  eines  anderen  Rechtsgeschäftes, eines
    anderen  oder  einer  Behörde  gegenüber

  vorzunehmen  war,  auch  dann,
wenn  das  Rechtsgeschäft  der  Behörde

schäfts,  so  gilt  das  letztere,  wenn  anzunehmen
  ist,  daß  dessen  Geltung
bei  Kenntniß  der  Nichtigkeit  gewollt
sein  würde.
141.    Wird  ein  nichtiges  Rechtsgeschäft
  von  demjenigen,
welcher  es  vorgenommen  hat,  bestätigt,
  so  ist  die  Bestätigung  als  erneute
Vornahme  zu  beurtheilen.

Wird  ein  nichtiger  Vertrag  von
den  Parteien  bestätigt,  so  sind  diese
im  Zweifel  verpflichtet,  einander  zu
gewähren,  was  sie  haben  würden,
wenn  der  Vertrag  von  Anfang  an
gültig  gewesen  wäre.

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142.    Wird  ein  anfechtbares
  Rechtsgeschäft  angefochten,
  so  ist  es  als  von  Anfang  an
nichtig  anzusehen.
Wer die  Anfechtbarkeit  kannte  oder
kennen  mußte,  wird,  wenn  die  Anfechtung
  erfolgt,  so  behandelt,  wie

für  wenn  er  die  Nichtigkeit  des  Rechts-Leistung
  Vermögensvortheile

geschäfts  gekannt  hätte  oder  hätte
kennen  müssen.
143.    Die  Anfechtung  erfolgt
  durch  Erklärung  gegenüber
dem  Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner  ist  bei  einem

Vertrage  der  andere  Theil,  im  Falle
des  §  123  Abs.  2  Satz  2  derjenige,

welcher  aus  dem  Vertrag  unmittelbar
  ein  Recht  erworben  hat.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäfte,
  das  einem  Anderen  gegenüber
vorzunehmen  war,  ist  der  Andere  der
Anfechtungsgegner.  Das  Gleiche  gilt
bei  einem  Rechtsgeschäfte,  das  einem

gegenüber  vorgenommen  worden  ist.

Bei  einem  einseitigen  Rechtsgeschäft
  anderer  Art  ist  Anfechtungsgegner
  Jeder,  der  auf  Grund  des

Rechtsgeschäfts  unmittelbar  einen

rechtlichen  Vortheil  erlangt  hat.  Die
Ansechtung  kann  jedoch,  wenn  die
Willenserklärung  einer  Behörde  gegenüber
  abzugeben  war,  durch  Erklärung
  gegenüber  der  Behörde  erfolgen;
die  Behörde  soll  die  Anfechtung  demjenigen

  mittheilen,  welcher  durch  das

1.  Gute  Sitten  auch  §§  817,  819,  826  u.  E.  30;  Verkehrssitte  §§  157,
242 Vgl.  auch  §§  308,  2171  u.  Anm.  zu  §  157.

2)  Abs.  2  ist  von  der  RTK.  beigefügt  und  schließt  sich  redaktionell  theilweise
  an  Art.  1  (Str.GB.  §  302  a)  des  Wuchergesetzes  v.  24.  Mai  1880  an.