Dritter Abschnitt: Rechtsgeschäfte. — Nichtigkeit.
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79 Ein Rechtsgeschäft, das
138. gegen die guten Sitten 1)
verstößt, ist nichtig.
Richtig ist besondere ein Rechtsgeschäft,
durch das Jemand unter
Ausbeutung der Nothlage, des Leichtsinns
oder der Unerfahrenheit eines
sinns Anderen
sich oder einem Dritten für
eine Leistung Vermögensvortheile
versprechen oder gewähren läßt,
welche den Werth der Leistung dergestalt
übersteigen, daß den Umständen
nach die Vermögensvortheile in
auffälligem Mißverhältnisse zu der
Leistung stehe ²).
139. Ist ein Theil eines Rechts-1
geschäfts nichtig, so ist das
ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn
nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne
den nichtigen Theil vorgenommen
sein würde.
140. Entspricht ein nichtiges
Rechtsgeschäft den Erfordernissen
eines anderen Rechtsgeschäftes, eines
anderen oder einer Behörde gegenüber
vorzunehmen war, auch dann,
wenn das Rechtsgeschäft der Behörde
schäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen
ist, daß dessen Geltung
bei Kenntniß der Nichtigkeit gewollt
sein würde.
141. Wird ein nichtiges Rechtsgeschäft
von demjenigen,
welcher es vorgenommen hat, bestätigt,
so ist die Bestätigung als erneute
Vornahme zu beurtheilen.
Wird ein nichtiger Vertrag von
den Parteien bestätigt, so sind diese
im Zweifel verpflichtet, einander zu
gewähren, was sie haben würden,
wenn der Vertrag von Anfang an
gültig gewesen wäre.
— — —— —
142. Wird ein anfechtbares
Rechtsgeschäft angefochten,
so ist es als von Anfang an
nichtig anzusehen.
Wer die Anfechtbarkeit kannte oder
kennen mußte, wird, wenn die Anfechtung
erfolgt, so behandelt, wie
für wenn er die Nichtigkeit des Rechts-Leistung
Vermögensvortheile
geschäfts gekannt hätte oder hätte
kennen müssen.
143. Die Anfechtung erfolgt
durch Erklärung gegenüber
dem Anfechtungsgegner.
Anfechtungsgegner ist bei einem
Vertrage der andere Theil, im Falle
des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige,
welcher aus dem Vertrag unmittelbar
ein Recht erworben hat.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäfte,
das einem Anderen gegenüber
vorzunehmen war, ist der Andere der
Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt
bei einem Rechtsgeschäfte, das einem
gegenüber vorgenommen worden ist.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft
anderer Art ist Anfechtungsgegner
Jeder, der auf Grund des
Rechtsgeschäfts unmittelbar einen
rechtlichen Vortheil erlangt hat. Die
Ansechtung kann jedoch, wenn die
Willenserklärung einer Behörde gegenüber
abzugeben war, durch Erklärung
gegenüber der Behörde erfolgen;
die Behörde soll die Anfechtung demjenigen
mittheilen, welcher durch das
1. Gute Sitten auch §§ 817, 819, 826 u. E. 30; Verkehrssitte §§ 157,
242 Vgl. auch §§ 308, 2171 u. Anm. zu § 157.
2) Abs. 2 ist von der RTK. beigefügt und schließt sich redaktionell theilweise
an Art. 1 (Str.GB. § 302 a) des Wuchergesetzes v. 24. Mai 1880 an.