V. Landesverwaltungsgesetz. 277
suchungskommissars erfolgt durch den Regierungspräsidenten
38); die entscheidende Behörde erster Instanz ist
der Bezirkzausschuß, die entscheidende Behörde zweiter
Instanz das Plenum des Oberverwaltungsgerichts; der
Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste Instanz
von dem Regierungspräsidenten 88) für die zweite
Instanz von dem Minister des Innern ernannt.
§ 40. Der Kreis= und Stadtausschuß ist beschlußfähig,
wenn mit Einschluß des Vorsitzenden drei Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden nach
Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade Zahl von
Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter
nach jüngste gewählte Mitglied an der Abstimmung
nicht Theil. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen
Fällen Stimmrecht zu.
8 41. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg
ist zugleich Oberpräsident von Berlin 39). Ingleichen
fungiren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium,
die Generalkommission und die Direktion
.
38) Für Berlin der Oberpräsident. »
sog, er Oberpräsident ha die Staatsaufsicht über die
Gemeindean elegenheiten, die Aufsicht über die Verwaltung
der ospitäler und milden Stiftungen, über die Sparkassen,
e Annahme der Klageanmeldungen zur Wahrung des Erstattungsanspruchs
in Memenunten tützungssachen, die Genehmigung
des Beschlusses der Gemeindevertretung über die
Fo gen unbegründeter Weigerung der Uebernahme des Schiedsmannsamts,
die Mobilmachungs-Vorspann-, Servis= und
S nquartierungsangelegenheiten, die Mitwirkung bei dem
d berersatzgeschäft, die Angelegenbeiten der Kaufmannschaft,
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für die Standesämter und die Amtöbkatts eitung. ferung