Metadaten : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

V.  Landesverwaltungsgesetz.  277

suchungskommissars  erfolgt  durch  den  Regierungspräsidenten
  38);  die  entscheidende  Behörde  erster  Instanz  ist
der  Bezirkzausschuß,  die  entscheidende  Behörde  zweiter
Instanz  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts;  der
Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  wird  für  die  erste  Instanz
  von  dem  Regierungspräsidenten  88)  für  die  zweite
Instanz  von  dem  Minister  des  Innern  ernannt.

§  40.  Der  Kreis=  und  Stadtausschuß  ist  beschlußfähig,
  wenn  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  drei  Mitglieder
  anwesend  sind.  Die  Beschlüsse  werden  nach
Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine  gerade  Zahl  von
Mitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter
nach  jüngste  gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung
nicht  Theil.  Dem  Berichterstatter  steht  jedoch  in  allen
Fällen  Stimmrecht  zu.

8  41.  Der  Oberpräsident  der  Provinz  Brandenburg
  ist  zugleich  Oberpräsident  von  Berlin  39).  Ingleichen
  fungiren  das  Provinzialschulkollegium,  das  Medizinalkollegium,
  die  Generalkommission  und  die  Direktion
.

38)  Für  Berlin  der  Oberpräsident.  »
sog,  er  Oberpräsident  ha  die  Staatsaufsicht  über  die
Gemeindean  elegenheiten,  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung
der  ospitäler  und  milden  Stiftungen,  über  die  Sparkassen,
e  Annahme  der  Klageanmeldungen  zur  Wahrung  des  Erstattungsanspruchs
  in  Memenunten  tützungssachen,  die  Genehmigung
  des  Beschlusses  der  Gemeindevertretung  über  die
Fo  gen  unbegründeter  Weigerung  der  Uebernahme  des  Schiedsmannsamts,
  die  Mobilmachungs-Vorspann-,  Servis=  und
S  nquartierungsangelegenheiten,  die  Mitwirkung  bei  dem
d  berersatzgeschäft,  die  Angelegenbeiten  der  Kaufmannschaft,
—  *  u#r  Barler  zie  ceschäste  bei  den  l  allen  m
netenhause  und  zum  de  die  Formularlieferun
für  die  Standesämter  und  die  Amtöbkatts  eitung.  ferung