Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Auf  die  Lokomotivkessel  derjenigen  Eisenbahnen,  für  welche  das  Bahnpolizeireglement
für  die  Eisenbahnen  Bayerns  oder  die  Bahnordnung  für  bayer.  Eisenbahnen  untergeordneter
Bedeutung  Geltung  hat,  finden  die  Bestimmungen  gegenwärtiger  Verordnung  keine  Anwendung.
§  53.
Gegenwärtige  Verordnung,  durch  welche  die  Verordnung  vom  14.  März  1874  aufgehoben
  wird,  tritt  am  1.  August  1892  für  den  Umfang  des  Königreiches  in  Wirksamkeit.

Wildenwart,  den  28.  Juni  1892.

Luitpold,

Prinz  von  Bayern,
des  Königreiches  Bayern  Verweser.

Erxhr.  u.  Frilihssch.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.