Contents : Handbuch des Öffentlichen Rechts. Band III.1.2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

218  Siebenter  Abschnitt:  Die  Selbstverwaltung  und  ihre  Organe.  §  69.

lichen  Befugnissen  in  Bezug  auf  die  Begleitschein-  und  Versendungsschein  -Abfertigung  sowie  mit
grenzsteueramtlichen  Befugnissen  versehen  und  sind  an  den  meisten  Orten  mit  den  Ortssteuerämtern
(s.  o.)  vereinigt.

d)  Die  Handhabung  des  Grenzzollschutzes  liegt  in  Unterordnung  unter  das  Hauptzollamt
Friedrichshafen  dem  Grenzkontrolleur  und  der  ihm  untergebenen  Grenzwache  ob ¹).

 

Siebenter  Abschnitt.

Die  Selbstverwaltung  und  ihre  Organe.

§  69.  Vorbemerkungen.  Als  selbständige  Verwaltungskörper,  welchen
der  Staat  die  Ausübung  eines  Theiles  seiner  Hoheitsrechte  auf  einem  örtlich  begrenzten
Gebiete  übertragen,  bezw.  belassen  hat,  während  er  selbst  die  Normen  für  die  Geltendmachung
  dieser  Hoheitsrechte  aufstellt  und  die  Durchführung  dieser  Vorschriften
überwacht,  bestehen  in  Württemberg  seit  alten  Zeiten  die  Gemeinden  und  Amtskörperschaften
  ²).

Im  Herzogthum  Württemberg  galt  eine  ziemlich  freie  Gemeindeverfassung,  welche  in  der
Kommunordnung  vom  1.  Juni  1758  eine  umfassende,  an  das  bisherige  Recht  sich  anschließende
Regelung  erhalten  hatte.  Die  Stadt-  und  Dorfgemeinden  hatten  hiernach  das  Recht,  ihre  Angelegenheiten
  selbst  zu  verwalten  und  ihre  Beamten  zu  wählen;  wenn  auch  dieses  Recht  der  Selbstverwaltung
  thatsächlich  durch  eine  weitgehende  Bevormundung  seitens  der  die  Aufsicht  führenden,
Regierungsbehörden,  durch  die  lebenslängliche  Berufung  der  Gerichts-  und  Rathsverwandten  und
die  Uebertragung  der  Wahlrechte  auf  das  „Gericht“  beeinträchtigt  war.  Ebenso  hatten  die  im
Jahre  1802  dem  Lande  inkorporirten  Reichsstädte  eine,  allerdings  sehr  verschieden  gestaltete  Munizipalverfassung.
  Dagegen  hatte  sich  in  den  geistlichen  Territorien  und  in  einem  großen  Theile  der
Besitzungen  des  mediatisirten  Reichsadels,  welche  in  den  folgenden  Jahren  dem  Lande  zufielen,  neben
der  vogteilichen  und  grundherrlichen  Gewalt  und  einzelnen  privatrechtlichen,  markgenossenschaftlichen
  Verbänden  (sog.  Realgemeinden)  eine  selbstständige  öffentlich-rechtliche  Gemeindeverfassung  nicht
zu  entwickeln  vermocht.

Eine  grundsätzliche  Neugestaltung  der  Gemeindeverfassung  für  das  ganze  Königreich  erfolgte
erst,  nachdem  inzwischen  das  absolute  Regiment  der  Rheinbundsperiode  durch  rücksichtslose  Uniformirung
  der  verschiedenen  historischen  Gestaltungen  den  Boden  geebnet  hatte  —  im  Anschlusse  an
die  §§  62,  63,  65—69  der  V.  U.  —  durch  das  auf  Grund  des  Landtagsabschieds  vom  30.  Juni  1821
erlassene  sog.  Verwaltungsedikt  vom  1.  März  1822  und  durch  das  Bürgerrechtsgesetz  vom  4.  Dezember
  1833  (eine  Revision  des  Bürgerrechtsgesetzes  v.  15.  April  1828).  Dieser  Gesetzgebung  eigenthümlich
  war  die  nach  dem  Vorbilde  des  französischen  Rechts  durchgeführte  völlige  Gleichstellung
der  städtischen  und  ländlichen  Gemeindeverfassung,  andererseits  die  schon  im  älteren  württemberg.
Recht  begründete  Entwickelung  des  Heimathsrechts  aus  dem  Gemeindebürgerrecht.  Dem  von  den
Gemeindebürgern  auf  Lebensdauer  gewählten,  mit  der  Verwaltung  sämmtlicher  Gemeindeangelegenheiten
  unter  dem  Vorsitze  des  Ortsvorstehers  betrauten  Gemeinderath  wurde  zur  Vertretung  der
Bürgerschaft  ein  auf  zwei  Jahre  gewählter  Bürgerausschuß  gegenübergestellt.  Die  Gesetzgebung
des  Jahres  1849  setzte  den  mit  diesen  Gesetzen  eingeleiteten  Nivellirungsprozeß  fort,  indem  durch
ein  Ges.  v.  18.  Juni  1849  der  Amts-  und  Gemeindeverband  unter  Aufhebung  aller  bisherigen
Exemtionen  auf  das  ganze  Staatsgebiet  ausgedehnt,  durch  die  Novelle  zum  Verwaltungsedikt  vom
6.  Juli  1849  aber  unter  Beseitigung  der  lebenslänglichen  Wahl  der  Gemeinderäthe  das  allgemeine,



1)  A.  a.  O.  §  19.
2)  Val.  Mohl,  II  S.  143f.,  149,  158;  Wächter,  Hdb.  des  württemberg.  Priv.  Rechts,  1
S.  400  f.,  839  f.,  945f.