70 II. Reichsangehörigkeit. 4. Auswanderungs G. 9. Juni 97.
c) wenn die Sicherheit ganz oder zum Theil zur Deckung der auf
ihr haftenden Ansprüche verwendet worden ist:) und nicht binnen
vier Wochen nach ergangener Aufforderung neu bestellt oder ergänzt
wird.
§. 19. Gegen die auf Grund der 88. 11 bis 15 und 18 von der
höheren Verwaltungsbehörde getroffenen Verfügungen ist Beschwerde an die
Aufsichtsbehörde#) zulässig. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beträgt
zwei Wochen.
III. Gemeinsame Bestimmungen für Unternehmer und Agenten.
§. 20. Die von den Unternehmern und von den Agenten bestellten
Sicherheiten haften für alle anläßlich ihres Geschäftsbetriebs gegenüber den
Behörden und gegenüber den Auswanderern begründeten Verbindlichkeiten
sowie für Geldstrafen und Kosten 2).
§. 21. Der Bundesrath erläßt nähere Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb
der Unternehmer und Agenten und deren Beaussichtigung,
namentlich auch
a) über die von ihnen zu führenden Bücher, Listen, statistischen
und sonstigen Nachweisungen sowie über die in Anwendung zu
bringenden Vertragsformulare;
b) über die Art und Weise der Sicherheitsbestellung und die Bedingungen,
welche über die Haftbarkeit sowie über die Ergänzung
und die Rückgabe der Sicherheit in die Bestellungsurkunde aufzunehmen
sind 25).
IV. Allgemeine Bestimmungen über die Beförderung von Auswanderern.
§. 22. Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund
eines vorher abgeschlossenen schriftlichen Vertrags 30).
Den Auswanderern darf nicht die Verpflichtung auferlegt werden, den
Beförderungspreis oder einen Theil desselben oder ihnen geleistete Vorschüsse
nach ihrer Ankunft am Bestimmungsorte zu zahlen oder zurückzuerstatten
oder durch Arbeit abzuverdienen; ebensowenig dürfen sie in der Wahl ihres
2)) Eine Ergänzung wird ferner er- 30) Abschluß u. Inhalt der Verträge
fordert, wenn der Kurswerth sich um Betk. (vor. Anm.) § 4—13, 22 u. (Aus-10
v. H. niedriger stellt, als die erfor= stellung von Empfangscheinen) § 16—21.
derte Sicherheit Anl. A § 30. — Strafe § 43 Abs. 1 des G. — So-28)
Das. § 29. — Die Sicherheit des weit das G. (§ 27—31) oder die Ver-Unternehmers
haftet auch für die Hand= träge nicht besondere Bestimmungen entlungen
seines Stellvertreters (8 9). halten, finden die Vorschriften des HGB.
29) Bek. 14. März 98 Anlage A. über das Frachtgeschäft zur Beförderung
(S. 77) Strafe § 43 Abs. 1 des G. von Reisenden (§ 664—678) Anwendung.