Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Band I Das Deutsche Reich. (1)

70  II.  Reichsangehörigkeit.  4.  Auswanderungs  G.  9.  Juni  97.

c)  wenn  die  Sicherheit  ganz  oder  zum  Theil  zur  Deckung  der  auf
ihr  haftenden  Ansprüche  verwendet  worden  ist:)  und  nicht  binnen
vier  Wochen  nach  ergangener  Aufforderung  neu  bestellt  oder  ergänzt
  wird.

§.  19.  Gegen  die  auf  Grund  der  88.  11  bis  15  und  18  von  der

höheren  Verwaltungsbehörde  getroffenen  Verfügungen  ist  Beschwerde  an  die
Aufsichtsbehörde#)  zulässig.  Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  beträgt
  zwei  Wochen.

III.  Gemeinsame  Bestimmungen  für  Unternehmer  und  Agenten.

§.  20.  Die  von  den  Unternehmern  und  von  den  Agenten  bestellten
Sicherheiten  haften  für  alle  anläßlich  ihres  Geschäftsbetriebs  gegenüber  den
Behörden  und  gegenüber  den  Auswanderern  begründeten  Verbindlichkeiten
sowie  für  Geldstrafen  und  Kosten  2).

§.  21.  Der  Bundesrath  erläßt  nähere  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb
  der  Unternehmer  und  Agenten  und  deren  Beaussichtigung,
namentlich  auch

a)  über  die  von  ihnen  zu  führenden  Bücher,  Listen,  statistischen
und  sonstigen  Nachweisungen  sowie  über  die  in  Anwendung  zu
bringenden  Vertragsformulare;

b)  über  die  Art  und  Weise  der  Sicherheitsbestellung  und  die  Bedingungen,
  welche  über  die  Haftbarkeit  sowie  über  die  Ergänzung
und  die  Rückgabe  der  Sicherheit  in  die  Bestellungsurkunde  aufzunehmen
  sind  25).

IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Beförderung  von  Auswanderern.

§.  22.  Der  Unternehmer  darf  Auswanderer  nur  befördern  auf  Grund
eines  vorher  abgeschlossenen  schriftlichen  Vertrags  30).

Den  Auswanderern  darf  nicht  die  Verpflichtung  auferlegt  werden,  den
Beförderungspreis  oder  einen  Theil  desselben  oder  ihnen  geleistete  Vorschüsse
nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsorte  zu  zahlen  oder  zurückzuerstatten
oder  durch  Arbeit  abzuverdienen;  ebensowenig  dürfen  sie  in  der  Wahl  ihres

2))  Eine  Ergänzung  wird  ferner  er-  30)  Abschluß  u.  Inhalt  der  Verträge
fordert,  wenn  der  Kurswerth  sich  um  Betk.  (vor.  Anm.)  §  4—13,  22  u.  (Aus-10
  v.  H.  niedriger  stellt,  als  die  erfor=  stellung  von  Empfangscheinen)  §  16—21.
derte  Sicherheit  Anl.  A  §  30.  —  Strafe  §  43  Abs.  1  des  G.  —  So-28)

  Das.  §  29.  —  Die  Sicherheit  des  weit  das  G.  (§  27—31)  oder  die  Ver-Unternehmers
  haftet  auch  für  die  Hand=  träge  nicht  besondere  Bestimmungen  entlungen
  seines  Stellvertreters  (8  9).  halten,  finden  die  Vorschriften  des  HGB.

29)  Bek.  14.  März  98  Anlage  A.  über  das  Frachtgeschäft  zur  Beförderung
(S.  77)  Strafe  §  43  Abs.  1  des  G.  von  Reisenden  (§  664—678)  Anwendung.