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flachgründigem und trockenem Boden; möglichst geschont sollen werden
die Südseiten, dann die Westseiten und die nicht ganz geschützten Be-
standsränder; am liebsten legt man diese ganz in Schonung.
Aeltere Bestände soll man mindestens 10 Jahre vor dem Ab-
triebe ganz mit der Streunutzung verschonen, nicht minder die jungen
Bestände vor dem mittleren Stangenalter und alle Bestände, die erst
vor Kurzem durchforstet sind; ebenso sind von der Streunutzung aus-
geschlossen: Eichenschälwald und Buchenniederwald, möglichst auch jeder
Mittelwald und Niederwald, weil diese Betriebsarten an und für sich
schon den Boden angreifen; ferner alle lückigen und schlecht geschlossenen
Bestände, alle Bestände, die von Calamitäten heimgesucht waren, kurz
alle solche Bestände, die aus irgend einer Ursache sich in abnormem
und schlechtwüchsigem Zustande befinden; eine Streunutzung würde sie
nur noch mehr entkräften und vielleicht verhängnißvoll werden.
3. Die Art und Zeit der Streunutzung ist streng vor-
zuschreiben und zu beaufsichtigen. Was die Ausdehnung und
Art der Streunutzung betrifft, so soll nur der obere, noch nicht in
Verwesung begriffene, am wenigsten der schon in Humus übergegangene
Theil der Bodendecke genutzt werden. Eiserne Harken sind der ev.
Wurzelverletzungen wegen zu verbieten, auch greifen sie zu tief in die
Bodenschicht.
Obwohl für das streubedürftige Publikum die Nutzung im Frühjahr
am erwünschtesten ist, so ist diesem Verlangen aus Rücksicht für den
Wald nicht immer zu entsprechen. Die Forstunkräuter sind unter allen
Umständen vor Reife und Ausfall des Samens, um ihre Ver-
mehrung zu verhüten, abzugeben; Aststreunutzung wird auf den Herbst
und Winter beschränkt; Farrenkräuter werden im Spätsommer, Rech-
oder Harkstreu bei möglichst trockner Witterung im Herbst nach voll-
endetem Laubabfall gewonnen. Dieselben Orte dürfen so selten wie
möglich wieder genutzt werden, am meisten schone man unter sonst
gleichen Verhältnissen bald haubare Bestände und greife dann lieber
in jüngere Stangenhölzer über.
Meist wird Streunutzung auf Grund von Berechtigungen aus-
geübt; ist sie freiwillig gestattet, so gewinnen die Betreffenden dieselben
auf Grund von Legitimationszetteln entweder selbst oder sie wird von
der Forstverwaltung geworben (dies sollte Regel sein) und nach Raum-
metern oder fuhren-, karren-, kiepenweis abgegeben oder freihändig ver-