Contents : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

26  Vertragsabkehr  und  Schiedshof.

gereichten  Ausfertigungen  mit  darauf  anberaumter
Sitzung  in  eingeschriebenem  Briefe  zu  unterrichten.
Die  Mitteilung  gilt  auch  dann  als  erfolgt,  wenn
der  Beschwerdegegner  ihren  Empfang  nicht  bestätigt.

11.  Beschwerden  sollen  nur  dann  vor  den  Schiedshof
  gelangen,  wenn  gütliche  Verhandlungen  innerhalb
  der  Betriebe  oder  Organisationen  zu  keinem
Ergebnis  geführt  haben.

12.  Der  Schiedshof  entscheidet  nur  über  Erteilung
  oder  Nichterteilung  der  Vertragsabkehr.  Über
alles  andere,  insbesondere  über  Lohnstreitigkeiten,
sucht  er  nur  auf  dem  Wege  der  Verhandlungen  eine
Einigung  herbeizuführen.  Die  Sitzungen  des  Schiedshofes
  sind  nicht  öffentlich.  Der  Schiedshof  fertigt
nötigenfalls  durch  seinen  Vorsitzenden  die  Vertragsabkehr
  aus.

13.  Der  Beschwerdeführer  und  der,  gegen  den
sich  die  Beschwerde  richtet,  haben  in  Person  vor  dem
Schiedshof  zu  erscheinen.  Beschweren  sich  mehrere
Arbeitnehmer  aus  dem  gleichen  Betriebe  und  aus
derselben  Ursache,  so  müssen  sie  sich  durch  ein  bis
drei  Wortführer  vor  dem  Schiedshof  vertreten  lassen.
Der  Arbeitgeber  kann  sich  durch  einen  Bevollmächtigten
  aus  seinem  Betriebe  vertreten  lassen.
Jede  Partei  darf  einen  Wortführer  mitbringen.
Bleibt  eine  Partei  ohne  genügende  Entschuldigung
aus,  so  erklärt  sie  damit,  daß  sie  Unrecht  hat.  Der
Wortführer  allein  ist  nicht  verhandlungsfähig.  Jede
Partei  trägt  ihre  eigenen  Kosten.

14.  Jeder  der  vertragsschließenden  Verbände  trägt
die  aus  diesem  Abkommen  entstehenden  Kosten  selbst.
Eine  gegenseitige  Verrechnung  findet  nicht  statt.
15.  Vorstehendes  Abkommen  gilt  bis  Friedensschluß.


München,  den  1.  September  1916.