26 Vertragsabkehr und Schiedshof.
gereichten Ausfertigungen mit darauf anberaumter
Sitzung in eingeschriebenem Briefe zu unterrichten.
Die Mitteilung gilt auch dann als erfolgt, wenn
der Beschwerdegegner ihren Empfang nicht bestätigt.
11. Beschwerden sollen nur dann vor den Schiedshof
gelangen, wenn gütliche Verhandlungen innerhalb
der Betriebe oder Organisationen zu keinem
Ergebnis geführt haben.
12. Der Schiedshof entscheidet nur über Erteilung
oder Nichterteilung der Vertragsabkehr. Über
alles andere, insbesondere über Lohnstreitigkeiten,
sucht er nur auf dem Wege der Verhandlungen eine
Einigung herbeizuführen. Die Sitzungen des Schiedshofes
sind nicht öffentlich. Der Schiedshof fertigt
nötigenfalls durch seinen Vorsitzenden die Vertragsabkehr
aus.
13. Der Beschwerdeführer und der, gegen den
sich die Beschwerde richtet, haben in Person vor dem
Schiedshof zu erscheinen. Beschweren sich mehrere
Arbeitnehmer aus dem gleichen Betriebe und aus
derselben Ursache, so müssen sie sich durch ein bis
drei Wortführer vor dem Schiedshof vertreten lassen.
Der Arbeitgeber kann sich durch einen Bevollmächtigten
aus seinem Betriebe vertreten lassen.
Jede Partei darf einen Wortführer mitbringen.
Bleibt eine Partei ohne genügende Entschuldigung
aus, so erklärt sie damit, daß sie Unrecht hat. Der
Wortführer allein ist nicht verhandlungsfähig. Jede
Partei trägt ihre eigenen Kosten.
14. Jeder der vertragsschließenden Verbände trägt
die aus diesem Abkommen entstehenden Kosten selbst.
Eine gegenseitige Verrechnung findet nicht statt.
15. Vorstehendes Abkommen gilt bis Friedensschluß.
München, den 1. September 1916.