Full text: Wehr-Katechismus.

238 Beilage XX. 
817. 
Die Abrechnung der Gemeindebehörden mit den Rentämtern über 
das nach vorstehendem § 16 Ziffer 3 zu entrichtende Wehrgeld hat im 
Links auf Art. 18 des Gesetzes längstens bis Ende Januar 1870 zu 
erfolgen. 
Den Rentämtern ist jedoch gestattet, bezüglich der bei dieser Ab- 
rechnung überwiesenen Rückstände erforderlichen Falls angemessene Zah- 
lungsfristen zu gewähren. 
g 18. 
Die den Gemeindebehörden nach Art. 15 des Gesetzes zu leistende 
und durch 8 4 der allerhöchsten Verordnung vom 27. Juni l. Is. auf 
3 Procent festgesetzte Vergütung kann von denselben bei der jedesmaligen 
Ablieferung an das Rentamt sofort in Abzug gebracht werden. 
8 19. 
Die Art der Zurechnung der Rentämter an die Kreiskassen und 
dieser an die Central-Staatskasse, sowie der Rechnungslegung bleibt der 
Anordnung des k. Staatsministeriums der Finanzen vorbehalten, welches 
dem k. Staatsministerium des Innern und dem k. Kriegs-Ministerium die 
rechnungsmäßigen Ergebnisse bekannt geben und die Ablieferung des ent- 
fallenden Betrages nach Maßgabe der jeweilig desfalls bestehenden gesetz- 
lichen Bestimmungen anordnen wird. 
§ 20. 
Vorstehende Instruktion ist unverzüglich in den Kreisamtsblättern 
bekannt zu geben. 
München den 2. Juli 1869. 
Beilage XX. 
Auszug aus dem Gesetze 
über die Wahl der bayerischen Abgeordneten zum deutschen BZollparlament. 
Art. 3. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: 
a. Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen; 
b. Personen, über deren Vermögen der Concurs= oder Fallitzustand 
gerichtlich eröffnet worden ist, und zwar während der Dauer dieses 
Concurs= oder Fallitverfahrens; 
. Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Ge- 
meindemitteln beziehen oder im letzten, der Wahl vorhergegangenen 
Jahre bezogen haben;
	        
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