Bemerkung. 239
d. diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen
Vergehens des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der
Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt worden find, oder in Folge
rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines anderen Vergehens die
im Art. 28 Ziff. 4 u. 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig-
keiten oder einzelne derselben verloren haben, soferne sie in diese
Rechte nicht wieder eingesetzt worden find.
Bemerkung zu Nr. 487.
Diese Darstellung hatte allerdings die Verhältnisse vor der Geltung
der neuen Militärstrafgerichts-Ordnung im Auge, dürste aber auch unter
letzterer in Beziehung auf solche Delikte Geltung haben, die in Verletzung
bestimmter militärischer Dienstpflicht bestehen und wo es auf ein Urtheil.
in Dienstsachen ankommt.
In derlei Sachen erscheint das Militärgericht keineswegs als ein
sogenanntes privilegirtes, nur zu Gunsten der Person bestelltes, sondern als
ein durch die Eigenthümlichkeit der Sache bedingtes, besetzt durch Richter,
welche durch ihren Beruf ausschließlich im Stande find, die Dienstsachen
zu beurtheilen.
Der Gerichtsstand der Militärpersonen ist auch in der That in der
Verfassungs-Urkunde und deren Titel V, welcher von besonderen Rechten
und Vorzügen handelt und insonderheit die befreiten, privilegirten Gerichts-
stände bespricht, nicht erwähnt, und daß die militärische Gerichtsbarkeit
für rein militärische Delikte um der Sache, nicht der Person willen bestellt
sei, ist recht deutlich und allseits in neuester Zeit anerkannt worden.
Diese Anerkenntniß liegt nicht darin, daß die militärische Gerichts-
barkeit nicht völlig beseitiget worden, sondern darin, daß
1. nie eine nur einigermaßen gewichtige Stimme die Aufhebung des
militärischen Gerichtsstandes in rein militärischen Delikten verlangte,
und sicherlich das Verlangen laut geworden wäre, wenn jenes als
ein privilegirtes gälte;
2. darin, daß nach der neuen, gesetzlich geregelten Militärstrafgerichts-
Ordnung, da wo es sich bei Gericht um Dienstsachen handelt,
Offiziere als Richter neben Auditoren bestellt und beizuziehen sind.
Der § 7 lit. IX der Verfassungs-Urkunde bestimmt Folgendes:
„Die Militärpersonen stehen in Dienstsachen, dann wegen Verbrechen
oder Vergehen unter der Militär-Strafgerichtsbarkeit.“
Weder durch Art. 32 des Wehrgesetzes, noch durch das Militär-
Strafgesetzbuch oder die Militärstrafgerichts-Ordnung, noch durch das Ein-
führungsgesetz hiezu, noch sonst ist der Gerichtsstand, wie er verfassungs-
mäßig in Dienstsachen für Militärpersonen festgestellt ist, aufgehoben
worden.
Sachliche und formelle Gründe sprechen also dafür, daß, wo rein
militärische Rücksichten eine Handlung strafbar machen und es sich um Be-