Full text: Wehr-Katechismus.

Bemerkung. 239 
d. diejenigen Personen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen 
Vergehens des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, der 
Hehlerei oder der Fälschung verurtheilt worden find, oder in Folge 
rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines anderen Vergehens die 
im Art. 28 Ziff. 4 u. 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig- 
keiten oder einzelne derselben verloren haben, soferne sie in diese 
Rechte nicht wieder eingesetzt worden find. 
Bemerkung zu Nr. 487. 
Diese Darstellung hatte allerdings die Verhältnisse vor der Geltung 
der neuen Militärstrafgerichts-Ordnung im Auge, dürste aber auch unter 
letzterer in Beziehung auf solche Delikte Geltung haben, die in Verletzung 
bestimmter militärischer Dienstpflicht bestehen und wo es auf ein Urtheil. 
in Dienstsachen ankommt. 
In derlei Sachen erscheint das Militärgericht keineswegs als ein 
sogenanntes privilegirtes, nur zu Gunsten der Person bestelltes, sondern als 
ein durch die Eigenthümlichkeit der Sache bedingtes, besetzt durch Richter, 
welche durch ihren Beruf ausschließlich im Stande find, die Dienstsachen 
zu beurtheilen. 
Der Gerichtsstand der Militärpersonen ist auch in der That in der 
Verfassungs-Urkunde und deren Titel V, welcher von besonderen Rechten 
und Vorzügen handelt und insonderheit die befreiten, privilegirten Gerichts- 
stände bespricht, nicht erwähnt, und daß die militärische Gerichtsbarkeit 
für rein militärische Delikte um der Sache, nicht der Person willen bestellt 
sei, ist recht deutlich und allseits in neuester Zeit anerkannt worden. 
Diese Anerkenntniß liegt nicht darin, daß die militärische Gerichts- 
barkeit nicht völlig beseitiget worden, sondern darin, daß 
1. nie eine nur einigermaßen gewichtige Stimme die Aufhebung des 
militärischen Gerichtsstandes in rein militärischen Delikten verlangte, 
und sicherlich das Verlangen laut geworden wäre, wenn jenes als 
ein privilegirtes gälte; 
2. darin, daß nach der neuen, gesetzlich geregelten Militärstrafgerichts- 
Ordnung, da wo es sich bei Gericht um Dienstsachen handelt, 
Offiziere als Richter neben Auditoren bestellt und beizuziehen sind. 
Der § 7 lit. IX der Verfassungs-Urkunde bestimmt Folgendes: 
„Die Militärpersonen stehen in Dienstsachen, dann wegen Verbrechen 
oder Vergehen unter der Militär-Strafgerichtsbarkeit.“ 
Weder durch Art. 32 des Wehrgesetzes, noch durch das Militär- 
Strafgesetzbuch oder die Militärstrafgerichts-Ordnung, noch durch das Ein- 
führungsgesetz hiezu, noch sonst ist der Gerichtsstand, wie er verfassungs- 
mäßig in Dienstsachen für Militärpersonen festgestellt ist, aufgehoben 
worden. 
Sachliche und formelle Gründe sprechen also dafür, daß, wo rein 
militärische Rücksichten eine Handlung strafbar machen und es sich um Be- 
 
	        
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