Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

414  Neichsgerichtliche  Entscheidungen.

Endlich  ist  auch  das  den  ganzen  Prozeß  beherrschende
Prinzip  der  Mündlichkeit  dadurch  verletzt,  daß
das  Urtheil  sich  gründet  auf  die  Berücksichtigung  eines
  in  der  mündlichen  Verhandlung  nicht  vorgetragenen
  Akteninhalts.  Wenn  auch  nicht  ausdrücklich
vorgeschrieben  ist,  daß  der  in  Bezug  genommene
Urkundeninhalt  mündlich  vorgetragen  werden  müsse,
so  kann  doch  hieraus  nicht  gefolgert  werden,  daß  es
dieses  Vortrags  nicht  bedürfe;  im  mündlichen  Verfahren
  ist  eine  Beweisführung  durch  Urkunden  gar
nicht  anders  möglich,  als  dadurch,  daß  der  Beweisführer
  Alles,  was  er  vom  Inhalte  der  Urkunden  in
Betracht  gezogen  haben  will,  mündlich  vorträgtz  eine
Bezugnahme  auf  Schriftstücke  ist  ausdrücklich  im
Gesetze  ausgeschlossen.  Es  kann  daher  auch  die  dem
Gerichte  allerdings  obliegende  eigene  Einsicht  der
Urkunde,  was  die  Feststellung  ihres  Inhalts  anlangt,
nur  zu  dem  Zwecke  geschehen,  um  sich  zu  vergewissern)
  ob  die  Urkunde  das  Behauptete  enthalte,
und  um  eventnell  den  Vortrag  des  wirklichen  Urkundeninhalts
  iu  der,  nöthigenfalls  zu  diesem  Zwecke
wieder  aufzunehmenden,  mündlichen  Verhandlung  zu
veranlassen.  S.  III  663/80.  Urtheil  v.  21.  März
1881.  (CPO.  §.259  mit  Buch  II  Tit.  7,  ferner
S.  119,  §.  127,  Abs.  3,  §.  128  Abs.  2,  3,  §§.  258
und.  380.))  -  --·  '2-"

:..DieUngültigkeitdekAbtretungeineöTheilesder
Wittwen-Pension.  kann  nicht  aus  der  Civilprozeßordnung
  abgeleitet  werden.  Auch  kann  die  weiterhin
dem  Berufungsurtheil  zu  Grund  liegende  Erwägung
nicht  für  richtig  erachtet  werden,  daß  der  angefochtenen
  Cession  keine  Wirksamkeit  zukomme,  well  die
Cessibilität  von  Alimenten-Forderungen  gesetzlich  ausgeschlossen
  sei.  Das  gemeine  Recht  namentlich  enthöst
  kein  unbeschränktes  Verbot  der  Cession  von  Ali-