414 Neichsgerichtliche Entscheidungen.
Endlich ist auch das den ganzen Prozeß beherrschende
Prinzip der Mündlichkeit dadurch verletzt, daß
das Urtheil sich gründet auf die Berücksichtigung eines
in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragenen
Akteninhalts. Wenn auch nicht ausdrücklich
vorgeschrieben ist, daß der in Bezug genommene
Urkundeninhalt mündlich vorgetragen werden müsse,
so kann doch hieraus nicht gefolgert werden, daß es
dieses Vortrags nicht bedürfe; im mündlichen Verfahren
ist eine Beweisführung durch Urkunden gar
nicht anders möglich, als dadurch, daß der Beweisführer
Alles, was er vom Inhalte der Urkunden in
Betracht gezogen haben will, mündlich vorträgtz eine
Bezugnahme auf Schriftstücke ist ausdrücklich im
Gesetze ausgeschlossen. Es kann daher auch die dem
Gerichte allerdings obliegende eigene Einsicht der
Urkunde, was die Feststellung ihres Inhalts anlangt,
nur zu dem Zwecke geschehen, um sich zu vergewissern)
ob die Urkunde das Behauptete enthalte,
und um eventnell den Vortrag des wirklichen Urkundeninhalts
iu der, nöthigenfalls zu diesem Zwecke
wieder aufzunehmenden, mündlichen Verhandlung zu
veranlassen. S. III 663/80. Urtheil v. 21. März
1881. (CPO. §.259 mit Buch II Tit. 7, ferner
S. 119, §. 127, Abs. 3, §. 128 Abs. 2, 3, §§. 258
und. 380.)) - --· '2-"
:..DieUngültigkeitdekAbtretungeineöTheilesder
Wittwen-Pension. kann nicht aus der Civilprozeßordnung
abgeleitet werden. Auch kann die weiterhin
dem Berufungsurtheil zu Grund liegende Erwägung
nicht für richtig erachtet werden, daß der angefochtenen
Cession keine Wirksamkeit zukomme, well die
Cessibilität von Alimenten-Forderungen gesetzlich ausgeschlossen
sei. Das gemeine Recht namentlich enthöst
kein unbeschränktes Verbot der Cession von Ali-