Wachen und Arreste. 245
$. 37. Die Arreste müssen massiv gebaut sein; eine Scheidung der Behältnisse
durch blose Brettwände darf in der Regel nicht gestattet werden.
$&. 39. Die Abtritte der Arraste sind, wenn die Lokalitit es gestattet, so anzusie
einen vorspringenden, für jede Etage leicht zugänglichen Ausbau des
Gebändes bilden. Die Zuglingu milssen jedoch durch dicht schliessende, von selbst zufallende
Thüren gehörig abgesperrt und dergestalt mit Luftzügen versehen werden, dass
der Geruch der Abtritte den Fluren oder den Arrestbehältnissen selbst sich nicht mittheilen
. Ebenso ist es nothwendig, dass aus den Arrestbehältnissen, um die Luft
mieht zu verderben, alle die Abtritte ersetzenden Vorrichtungen, als Nachtstühle etc.,
entfernt bleiben, und nur in den Fällen, wo bei einmal bestehenden Arresten die Abtritte
eine nicht füglich zu ändernde, getrennte Lage vom Gebäude erhalten haben, und
die Arrestaten zur Nachtzeit nicht ohne Besorgniss des Entspringens dorthin geführt
werden können, wird es nachzugeben sein, gut verpichte, oder von Zink gefertigte
FNachteimer mit gensu schliessenden Deckein auf den Corridoren oder Vorfluren der
Arreste hinter einem besonderen Abschlage aufzustellen, welche jedoch nur während
der Nacht und niemals bei Tage — ausgenommen in Krankheitsfällen, — benutzt
werden dürfen, und jeden Morgen geleert und gereinigt werden müssen. Neben den
trittisgeflissen werden in jeder Etage auch Urinirstellen anzulegen se:
$. 40. Die Bebältnisse für den Unteranchungsarrest erhalten ihre Bielle am angemessensten
in den Gebäuden der Militäir-Arreste. Bie sind im Ganzen wie die Gemächer
des gelinden Arrestes einzurichten, welche letztere auch, gleich denen des mittleren
Arrestes, sur Unterbringung von Inkulpaten mit benutzt werden können (cfr. 8.26), insofern
für selbige besonders Rehältuisse gar nicht oder nicht in hinreichender Anzahl
verhanden sein sollten. Im Uebrigen müssen die Behältnisse für den Untersuchungssrtest
unter allen Umständen den Bedingungen der Sicherheit und Genundheit vollständig
entsprechen; auch ist auf die gehörige Absonderung der Inkulpaten und, bei
einstweiliger Ueberfüllung oder beschränkter Lokalität, wenigstens darauf zu halten,
dass die Theilnebmer eines und desselben Verbrechens gänzlich von einander geschieden
werden. Bei grösseren Arresten ist zur Bewahrung sehr gefährlicher Verbrecher weein
eigenes, durchaus sicher vorwahrtes Gemach vorzurichten.
$. 41. Hinsichtlich der inneren Einrichtung mfissen die Strafarreste zunlichst, nach
den im 6. 23 aufgestellten Kategorien der militärischen Arreststrafon, in die des leichten,
mittleren und strengen Arrestes unterschieden werden. Jedes Behältniss des leichten
wie des mittleren Arrestes erhält in der Höhe von 6 Fuss über dem Fussboden ein
2 Fos Foss breites, 1'/, Fuss hohes Fenster, dessen Flügel nach innen aufschlagen. Die
behält unter den Fenstern ihre volle Stärke; die Fensteröffnung wird in der
Fr der Mauerstärke mit eisernen, nicht über 5 Zoll von einander entfernten Traillen
und ausserhalb vor den Traillen noch mit einem engen Drabigitter geschlossen. Zur
Verhütung eines unerlaubten Verkehrs der Arrestaten nach aussen ist es ratbsam, die
tnisse mit ihren Fensteröffnungen, so viel als zulässig, auf der Hofseite des
Gebäudes anzulegen.
43. Die Behältnisse des strengen Arrestes bingegen erhalten keine Fenster, sondern
nur kleine, etwa 6 Zoll im Quadrut grosse Oeffnungen, ganz nahe an der Decke
in der Frontmauer und eben solche Oefinungen im untern Theile der Thür, um den
L zu bewirken. Beide Oeffoungen werden mit einem festen eisernen
Kreus versehen, und bierzu in der Frontmauer eine Zarge, in Gestalt eines an beiden
Enden offenen viereckigen Kastens, durch die ganse Mauerstärke gelegt, dieser Kasten
dass die Kleppe von aussen nach Erfordernies geöffnet oder verschlossen werden kann.
Die Wände eines solchen Arrestbehältnisses werden mit einer, aus Kalk, Kienruss und
Wasser bestehenden dunklen Farbe angestrichen, um dadurch das Zimmer noch mehr
su verfinstern.
Zusatz. (Erl. d. Milit.-Oekon.-Depart. v. 31. Juli 1857.) Es sind hier und da
sum strengen Arreste bestimmte Zellen nicht mit Fenstern, sondern nur mit blosen
Lufüöchern versehen; dies hat den doppelten Nachtheil, dass die Salubrität darunter
leidet und dass solche Zellen im Falle des Bedürfnisses sich nicht auch zur Abbüssung
der gelinden Arreststrafen benutsen lassen. Künftig sollen daher die Behältnisse des
strengen Arrestes ebenso, wie die übrigen Zellen, Fenster erhalten, und nur noch mit
Läden versehen werden, um durch deren Verschluss die vorschriftsmässige Verdunkelang
berbeiführen su könn
Die Lattenarrente, welche nur noch bei den Strafabtheilungen in den Festungen
in Anwendang kommeu, werden im Ganzen nach der soeben ($. 42) beschriebenen Art
eingerichtet, our mit dem Unterchiede, dass auf den Fussböden 3 kantige Latten parallel
einander fı t werden. Die nach oben gewendete, rechtwinklige Kante