24 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
kann durch das daran erworbene juristische Recht
und dessen unanfechtbare Vollständigkeit nicht ersetzt
werden. Wie ein juristisch zweifelloses Forderungsrecht
werthlos ist, wenn der Schuldner nicht zahlen
kann und sonstige Sicherheit nicht besteht, so ist eine
Sache für den Eigenthümer trotz dessen zweifellosen
Eigenthumsrechts werthlos, wenn derselbe sie zu
seinen Zwecken nicht verwenden kann. Darauf, daßder
Erwerber einer Sache nur andere Zwecke zu
verfolgen brauche, damit die Sache für ihn brauchbar
werde, kann sich der Täuschende nicht berufen, theils
weil auf diese Weise nur ein zur Zeit des Erwerbs
bereits entstandener Schaden nachträglich wieder
ausgeglichen, theils weil der strafrechtliche Grundsatz
verlassen werden würde, daß immer nur der vorhandene
Thatbestand, nicht ein davon verschiedener,
wenn auch herstellbarer, darüber entscheidet, ob ein
Vergehen verübt worden ist. Selbstverständlich kann
die Unbrauchbarkeit einer Sache für den Zweck, zu
welchem sie erworben wurde, nicht bloß die Ursache
eines unmittelboren, sondern auch eines mittelbaren
Schadens des Getäuschten sein. Als ohne Weiteres
für alle Menschen und jederzeit in vermögensrechtlicher
Hinsicht gleich brauchbar, also auch für alle
Menschen jederzeit gleich werthvoll gilt nur das
Geld nebst den nach Zeit und Ort im Verkehr anerkannten
unmittelbaren Repräsentanten desselben.
Alle Gegenstände außer dem Gelde und dessen unmittelbaren
Repräsentanten haben objektiven Werth
nur, insofern sie als in Geld umgesetzt gedacht werden;
ob aber ein solcher Umsatz möglich und zu
welchem Preise er ausführbar ist, darüber entscheiden
wiederum die individuellen Umstände des konkreten
Falles. Ist eine Sache nur zu dem Zwecke erworben
worden, um sie in Geld umzusetzen, besteht
also der Gebrauch, der von der Sache gemacht
werden sollte, im Verkaufe derselben, so fällt der