Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 54. (54e)

24  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

kann  durch  das  daran  erworbene  juristische  Recht
und  dessen  unanfechtbare  Vollständigkeit  nicht  ersetzt
werden.  Wie  ein  juristisch  zweifelloses  Forderungsrecht
  werthlos  ist,  wenn  der  Schuldner  nicht  zahlen
kann  und  sonstige  Sicherheit  nicht  besteht,  so  ist  eine
Sache  für  den  Eigenthümer  trotz  dessen  zweifellosen
Eigenthumsrechts  werthlos,  wenn  derselbe  sie  zu
seinen  Zwecken  nicht  verwenden  kann.  Darauf,  daßder
  Erwerber  einer  Sache  nur  andere  Zwecke  zu
verfolgen  brauche,  damit  die  Sache  für  ihn  brauchbar
werde,  kann  sich  der  Täuschende  nicht  berufen,  theils
weil  auf  diese  Weise  nur  ein  zur  Zeit  des  Erwerbs
bereits  entstandener  Schaden  nachträglich  wieder
ausgeglichen,  theils  weil  der  strafrechtliche  Grundsatz
verlassen  werden  würde,  daß  immer  nur  der  vorhandene
  Thatbestand,  nicht  ein  davon  verschiedener,
wenn  auch  herstellbarer,  darüber  entscheidet,  ob  ein
Vergehen  verübt  worden  ist.  Selbstverständlich  kann
die  Unbrauchbarkeit  einer  Sache  für  den  Zweck,  zu
welchem  sie  erworben  wurde,  nicht  bloß  die  Ursache
eines  unmittelboren,  sondern  auch  eines  mittelbaren
Schadens  des  Getäuschten  sein.  Als  ohne  Weiteres
für  alle  Menschen  und  jederzeit  in  vermögensrechtlicher
  Hinsicht  gleich  brauchbar,  also  auch  für  alle
Menschen  jederzeit  gleich  werthvoll  gilt  nur  das
Geld  nebst  den  nach  Zeit  und  Ort  im  Verkehr  anerkannten
  unmittelbaren  Repräsentanten  desselben.
Alle  Gegenstände  außer  dem  Gelde  und  dessen  unmittelbaren
  Repräsentanten  haben  objektiven  Werth
nur,  insofern  sie  als  in  Geld  umgesetzt  gedacht  werden;
  ob  aber  ein  solcher  Umsatz  möglich  und  zu
welchem  Preise  er  ausführbar  ist,  darüber  entscheiden
wiederum  die  individuellen  Umstände  des  konkreten
Falles.  Ist  eine  Sache  nur  zu  dem  Zwecke  erworben
  worden,  um  sie  in  Geld  umzusetzen,  besteht
also  der  Gebrauch,  der  von  der  Sache  gemacht
werden  sollte,  im  Verkaufe  derselben,  so  fällt  der