Wiederherstellung gegen versäumte Nothfristen 121
libell de praes. 10. Sept. sei dem Gegentheile
zur Nachricht mitgetheilt worden.
Als er nun gegen jene Desertion remonstrirte und
eventuell Restitution nachsuchte, hiebei auch die Lieferungsbescheinigung
des Landgerichtsskribenten auf den
9. September vorlegte, wurde ihm vom obersten
Gerichtshofe hierauf die Abweisung bedeutet. In
den Gründen hiezu kommt vor:
„ . .. Nun wurde dem Beklagten und
Revidenten, wie dem Kläger, durch Dekret vom
11. zugestellt 15. September eröffnet, dah seine
Revisionsschrift am 10. September eingelaufen
sei; er hätte daher gegen diese Angabe"),
wenn sie umichtig war, längstens innerhalb 14
Tagen Verwahrung einlegen und remonstriren,
oder Restitution nachsuchen sollen, weil er voraussehen
konnte und mußte, daß widrigenfalls
seine Revisionsschrift als um einen Tag verspätet
und desert zurückgewiesen werde. Jedenfalls hätte
er seine (erst jetzt hervorgetretene) Remonstration
innerhalb 30 Tagen nach dem 15. Sept., d. i.
innerhalb einer dem Revisionsfatale gleich kommenden
Frist übergeben sollen, da man in einen offenbaren
Widerspruch mit dem Gesetze kommen würde,
wenn man einer Schrift, welche zur formellen Salvirung
der Revision dienen soll, eine längere Frist
als dieser selbst gestatten wollte“.
OAGE. v. 26. Januar 1858. RNr. 87 57/88.
Man darf hier wohl fragen: konnte diesem
Anwalte, wenn er die Notifikation des Landgerichtes,
sein Revisionsgesuch de praesent. 10. September
sei dem Gegner zur Nachricht mitgetheilt worden,
auch eifrig gelesen hätte, nur im Entferntesten ein-1)
Kann wohl gegenüber einem bloßen Notifkationsdekrete
von einer Verwahrung oder Remonstration im
eigentlichen Sinne die Rede sein? — Red.