Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Wiederherstellung  gegen  versäumte  Nothfristen  121

libell  de  praes.  10.  Sept.  sei  dem  Gegentheile
zur  Nachricht  mitgetheilt  worden.

Als  er  nun  gegen  jene  Desertion  remonstrirte  und
eventuell  Restitution  nachsuchte,  hiebei  auch  die  Lieferungsbescheinigung
  des  Landgerichtsskribenten  auf  den
9.  September  vorlegte,  wurde  ihm  vom  obersten
Gerichtshofe  hierauf  die  Abweisung  bedeutet.  In
den  Gründen  hiezu  kommt  vor:

„  .  ..  Nun  wurde  dem  Beklagten  und
Revidenten,  wie  dem  Kläger,  durch  Dekret  vom
11.  zugestellt  15.  September  eröffnet,  dah  seine
Revisionsschrift  am  10.  September  eingelaufen
  sei;  er  hätte  daher  gegen  diese  Angabe"),
wenn  sie  umichtig  war,  längstens  innerhalb  14
Tagen  Verwahrung  einlegen  und  remonstriren,
oder  Restitution  nachsuchen  sollen,  weil  er  voraussehen
  konnte  und  mußte,  daß  widrigenfalls
seine  Revisionsschrift  als  um  einen  Tag  verspätet
und  desert  zurückgewiesen  werde.  Jedenfalls  hätte
er  seine  (erst  jetzt  hervorgetretene)  Remonstration
innerhalb  30  Tagen  nach  dem  15.  Sept.,  d.  i.
innerhalb  einer  dem  Revisionsfatale  gleich  kommenden
  Frist  übergeben  sollen,  da  man  in  einen  offenbaren
  Widerspruch  mit  dem  Gesetze  kommen  würde,
wenn  man  einer  Schrift,  welche  zur  formellen  Salvirung
  der  Revision  dienen  soll,  eine  längere  Frist
als  dieser  selbst  gestatten  wollte“.

OAGE.  v.  26.  Januar  1858.  RNr.  87  57/88.

Man  darf  hier  wohl  fragen:  konnte  diesem
Anwalte,  wenn  er  die  Notifikation  des  Landgerichtes,
sein  Revisionsgesuch  de  praesent.  10.  September
sei  dem  Gegner  zur  Nachricht  mitgetheilt  worden,
auch  eifrig  gelesen  hätte,  nur  im  Entferntesten  ein-1)

  Kann  wohl  gegenüber  einem  bloßen  Notifkationsdekrete
  von  einer  Verwahrung  oder  Remonstration  im
eigentlichen  Sinne  die  Rede  sein?  —  Red.