Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

4 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
jährig oder entmündigt und ihr gesetzlicher Ver- 
treter Kriegsteilnehmer ist. In diesem letzteren Falle 
kann aber, wenn die nicht prozeßfähige Person Be- 
klagter ist, und wenn mit der Unterbrechung Gefahr 
für den Kläger oder den Beklagten verbunden ist, 
das Prozeßgericht auf Antrag des Klägers oder des 
Beklagten der nicht prozeßfähigen Person einen Ver- 
treter bestellen, und dieser Vertreter muß den Prozeß 
dann durchführen, er kann Aussetzung nicht beantragen. 
Wenn nach Vorstehendem eine Unterbrechung des 
Verfahrens eintreten soll, ist es von Wichtigkeit, daß 
Angehörige oder Bekannte des Kriegsteilnehmers dem 
Gericht rechtzeitig, also vor oder in dem Verhand- 
lungstermine mitteilen und glaubhaft machen, daß 
die Partei Kriegsteilnehmer ist. Denn das Gericht 
kann die Kriegsteilnehmer nicht kennen. Weil die 
allgemeine Wehrpflicht mit dem vollendeten 17. Lebens- 
jahre beginnt und bis zum vollendeten 45. Lebens- 
jahre dauert, so spricht die Vermutung dafür, daß 
jede bei Gericht nicht erschienene Partei als Kriegs- 
teilnehmer anzusehen ist und machen deshalb die 
Gerichte von der zulässigen Anordnung der Aussetzung 
des Verfahrens den ausgedehntesten Gebrauch. Bei 
dem Widerspruch des erschienenen Antragstellers auf 
Aussetzung des Verfahrens verlangt das Gericht von 
der erschienenen Partei vielfach den Nachweis oder 
wenigstens die Glaubhaftmachung, daß die nicht er-
	        
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