Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

8 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
teilnehmer gilt, so kommen bei der Beurteilung der 
Lage des Schuldners nicht nur Ereignisse in Be- 
tracht, die mit dem Kriege in unmittelbarem Zu- 
sammenhang stehen. So werden z. B. einem Be- 
amten, weil derselbe während der Kriegszeit in der 
Regel das Gehalt weiter bezieht, Zahlungsfristen 
nicht zu bewilligen sein, wenn weder er selbst noch 
seine Familienmitglieder durch den Krieg betroffen 
werden. 
Andererseits darf die Frist dem Gläubiger keinen 
unverhältnismäßigen Nachteil bringen. Zu berück- 
sichtigen ist dabei, ob der Gläubiger nicht selbst durch 
die Stundung außerstande gesetzt wird, sei. 
Verbindlichkeiten zu genügen. Die Behauptungen- 
die den Antrag begründen, sind deshalb glaubhaft 
zu machen. : 
Das Gericht kann eine vom Beklagten zu leistende 
Sicherheit, also Hinterlegung von Geld, Wert= 
papieren oder anderen Sachen, Verpfändung von 
Sachen, Hypothekenbestellung, Bestellung von Bürgen 
u. dgl. anordnen. 
In dem Urteil ist über den Antrag auf Frist- 
bewilligung zu entscheiden. Die Rechtsmittel bezüg- 
lich dieser Entscheidung sind die für das betreffende 
Urteil an sich gegebenen. 
Der Schuldner kann auch bei diesen Geldforde- 
rungen, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind
	        
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