8 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
teilnehmer gilt, so kommen bei der Beurteilung der
Lage des Schuldners nicht nur Ereignisse in Be-
tracht, die mit dem Kriege in unmittelbarem Zu-
sammenhang stehen. So werden z. B. einem Be-
amten, weil derselbe während der Kriegszeit in der
Regel das Gehalt weiter bezieht, Zahlungsfristen
nicht zu bewilligen sein, wenn weder er selbst noch
seine Familienmitglieder durch den Krieg betroffen
werden.
Andererseits darf die Frist dem Gläubiger keinen
unverhältnismäßigen Nachteil bringen. Zu berück-
sichtigen ist dabei, ob der Gläubiger nicht selbst durch
die Stundung außerstande gesetzt wird, sei.
Verbindlichkeiten zu genügen. Die Behauptungen-
die den Antrag begründen, sind deshalb glaubhaft
zu machen. :
Das Gericht kann eine vom Beklagten zu leistende
Sicherheit, also Hinterlegung von Geld, Wert=
papieren oder anderen Sachen, Verpfändung von
Sachen, Hypothekenbestellung, Bestellung von Bürgen
u. dgl. anordnen.
In dem Urteil ist über den Antrag auf Frist-
bewilligung zu entscheiden. Die Rechtsmittel bezüg-
lich dieser Entscheidung sind die für das betreffende
Urteil an sich gegebenen.
Der Schuldner kann auch bei diesen Geldforde-
rungen, die vor dem 31. Juli 1914 entstanden sind