Object: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Neuerungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. 19 
Einstellung der ganzen Vollstreckung erwirkt ist. Die 
Versteigerung ist aber grundsätzlich verboten und 
bedarf es einer Anordnung des Gerichts über die 
Unzulässigkeit der Versteigerung nicht. Denn nach 
der amtlichen Begründung zu dem Gesetz vom 4. Au- 
gust 1914 wird erfahrungsgemäß bei diesen Ver- 
steigerungen ein dem wahren Wert entsprechender 
Erlös selten erzielt; dem Schuldner erwächst daher 
durch die Versteigerung unter Umständen ein erheb- 
licher Schaden, den er bei Aussetzung der Versteige- 
rung bis zu seiner Rückkehr noch abwenden kann. 
Das Gericht kann aber nach seinem Ermessen bei 
Sachen, die verbrauchbar sind, insbesondere also bei 
Waren eines Geschäfts, oder die der Gefahr einer 
beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt sind, oder 
die nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten auf- 
bewahrt werden können, die Versteigerung dieser 
Sachen und die Hinterlegung des Erlöses oder die 
Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger anordnen. 
In solchen Fällen würde die Hinausschiebung des 
Versteigerungstermins durchaus nicht immer dem 
Interesse des Schuldners entsprechen. 
Ist Gelo beim Schuldner gepfändet, dann kann 
es auch ohne Anordnung des Gerichts an den Gläu- 
biger abgeführt werden. 
Ebenso ist das Verfahren bis zur Versteigerung, 
also die Beschlagnahme, sowie auch die Zwangs- 
27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.