Neuerungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. 19
Einstellung der ganzen Vollstreckung erwirkt ist. Die
Versteigerung ist aber grundsätzlich verboten und
bedarf es einer Anordnung des Gerichts über die
Unzulässigkeit der Versteigerung nicht. Denn nach
der amtlichen Begründung zu dem Gesetz vom 4. Au-
gust 1914 wird erfahrungsgemäß bei diesen Ver-
steigerungen ein dem wahren Wert entsprechender
Erlös selten erzielt; dem Schuldner erwächst daher
durch die Versteigerung unter Umständen ein erheb-
licher Schaden, den er bei Aussetzung der Versteige-
rung bis zu seiner Rückkehr noch abwenden kann.
Das Gericht kann aber nach seinem Ermessen bei
Sachen, die verbrauchbar sind, insbesondere also bei
Waren eines Geschäfts, oder die der Gefahr einer
beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt sind, oder
die nur mit unverhältnißmäßig hohen Kosten auf-
bewahrt werden können, die Versteigerung dieser
Sachen und die Hinterlegung des Erlöses oder die
Auszahlung des Erlöses an den Gläubiger anordnen.
In solchen Fällen würde die Hinausschiebung des
Versteigerungstermins durchaus nicht immer dem
Interesse des Schuldners entsprechen.
Ist Gelo beim Schuldner gepfändet, dann kann
es auch ohne Anordnung des Gerichts an den Gläu-
biger abgeführt werden.
Ebenso ist das Verfahren bis zur Versteigerung,
also die Beschlagnahme, sowie auch die Zwangs-
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