10 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum
31. Oktober 1914 vor inländischen Gerichten
nicht geltend gemacht werden können (sogenanntes
Gegenmoratorium). Bereits anhängige Prozeße über
solche Ansprüche werden bis zum 31. Oktober 1914
unterbrochen. Diese Vorschrift gilt auch für Deutsche,
die im Ausland wohnen, ohne Rücksicht auf ihre
Staatsangehörigkeit. Ausgenommen sind aber solche
Ansprüche, die im Betriebe einer inländischen
Niederlassung entstanden sind; solche Ansprüche
können wie Ansprüche inländischer Gläubiger geltend
gemacht werden.
Unbeschadet dieser Befugnis, Zahlungsfristen zu
bewilligen, kann nach einer weiteren Bekanntmachung
des Bundesrats vom 18. August 1914 das Prozeß-
gericht auf Antrag des Schuldners im Urteil an-
ordnen, daß die besonderen Rechtsfolgen, die wegen
der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zah-
lung einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen
Geldforderung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten
sind oder eintreten (Verpflichtung zur Räumung
wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Fälligkeit des
Kapitals wegen Nichtzahlung der Zinsen usw.), als
nicht eingetreten gelten. Das Gericht kann auch
anordnen, daß die Folgen nur unter einer Be-
dingung, insbesondere erst nach Ablauf einer höchstens
auf drei Monate zu bemessenden Frist, eintreten.