Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

10 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
dem 31. Juli 1914 entstanden sind, bis zum 
31. Oktober 1914 vor inländischen Gerichten 
nicht geltend gemacht werden können (sogenanntes 
Gegenmoratorium). Bereits anhängige Prozeße über 
solche Ansprüche werden bis zum 31. Oktober 1914 
unterbrochen. Diese Vorschrift gilt auch für Deutsche, 
die im Ausland wohnen, ohne Rücksicht auf ihre 
Staatsangehörigkeit. Ausgenommen sind aber solche 
Ansprüche, die im Betriebe einer inländischen 
Niederlassung entstanden sind; solche Ansprüche 
können wie Ansprüche inländischer Gläubiger geltend 
gemacht werden. 
Unbeschadet dieser Befugnis, Zahlungsfristen zu 
bewilligen, kann nach einer weiteren Bekanntmachung 
des Bundesrats vom 18. August 1914 das Prozeß- 
gericht auf Antrag des Schuldners im Urteil an- 
ordnen, daß die besonderen Rechtsfolgen, die wegen 
der Nichtzahlung oder der nicht rechtzeitigen Zah- 
lung einer vor dem 31. Juli 1914 entstandenen 
Geldforderung nach Gesetz oder Vertrag eingetreten 
sind oder eintreten (Verpflichtung zur Räumung 
wegen Nichtzahlung des Mietzinses, Fälligkeit des 
Kapitals wegen Nichtzahlung der Zinsen usw.), als 
nicht eingetreten gelten. Das Gericht kann auch 
anordnen, daß die Folgen nur unter einer Be- 
dingung, insbesondere erst nach Ablauf einer höchstens 
auf drei Monate zu bemessenden Frist, eintreten.
	        
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