Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. 11
Unzulässig sind aber die Anordnungen, wenn die
Rechtsfolgen am 31. Juli 1914 bereits eingetreten
waren.
Wenn also z. B. auf Zahlung des am 1. August
fällig gewesenen Mietzinses von 100 Mark und
Räumung geklagt wird, so wird, wenn der Beklagte
eine Zahlungsfrist beantragt, das Urteil etwa dahin
zu erlassen sein: „Der Beklagte wird verurteilt, an
den Kläger binnen zwei Monaten von heute an ge-
rechnet 100 Mark nebst 4% Zinsen vom 1. August
1914 zu zahlen und, falls Beklagter die Zahlung
nicht bis zum 1. Oktober 1944 leistet, die Wohnung
zu räumen.“
Wird aber auf Zahlung des bereits am 1. Juli
1914 fällig gewesenen Mietzinses und auf Räumung
wegen Nichtzahlung dieses Mietzinses geklagt, so
kann zwar wegen des Mietzinses eine Zahlungsfrist
bestimmt, nicht aber wegen des Räumungsauspruches
angeordnet werden, daß die Verpflichtung des Be-
klagten zur Räumung der Wohnung wegen Nicht-
zahlung des Mietzinses nicht eingetreten sei. Ebenso
kann, wenn z. B. auf Zahlung des Hypotheken-
kapitals geklagt ist, weil die am 1. Juli 1914 fällig
gewesenen Zinsen nicht gezahlt worden sind, zwar
eine Zablungsfrist bestimmt werden, nicht aber auch
eine Anordnung, daß die besonderen Rechtsfolgen
als nicht eingetreten gelten.