Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. 11 
Unzulässig sind aber die Anordnungen, wenn die 
Rechtsfolgen am 31. Juli 1914 bereits eingetreten 
waren. 
Wenn also z. B. auf Zahlung des am 1. August 
fällig gewesenen Mietzinses von 100 Mark und 
Räumung geklagt wird, so wird, wenn der Beklagte 
eine Zahlungsfrist beantragt, das Urteil etwa dahin 
zu erlassen sein: „Der Beklagte wird verurteilt, an 
den Kläger binnen zwei Monaten von heute an ge- 
rechnet 100 Mark nebst 4% Zinsen vom 1. August 
1914 zu zahlen und, falls Beklagter die Zahlung 
nicht bis zum 1. Oktober 1944 leistet, die Wohnung 
zu räumen.“ 
Wird aber auf Zahlung des bereits am 1. Juli 
1914 fällig gewesenen Mietzinses und auf Räumung 
wegen Nichtzahlung dieses Mietzinses geklagt, so 
kann zwar wegen des Mietzinses eine Zahlungsfrist 
bestimmt, nicht aber wegen des Räumungsauspruches 
angeordnet werden, daß die Verpflichtung des Be- 
klagten zur Räumung der Wohnung wegen Nicht- 
zahlung des Mietzinses nicht eingetreten sei. Ebenso 
kann, wenn z. B. auf Zahlung des Hypotheken- 
kapitals geklagt ist, weil die am 1. Juli 1914 fällig 
gewesenen Zinsen nicht gezahlt worden sind, zwar 
eine Zablungsfrist bestimmt werden, nicht aber auch 
eine Anordnung, daß die besonderen Rechtsfolgen 
als nicht eingetreten gelten.
	        
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