14 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
Der Ubergang von einem als höhere Gewalt an-
zusehenden Zustande zu geregelten Verhältnissen wird
sich nicht immer mit einer solchen Klarheit vollziehen,
daß über den Tag des Überganges Meinungsver-
schiedenheiten und Zweifel ausgeschlossen sind. Mit
Rücksicht hierauf hatte das Gesetz dem Gläubiger
die eben erwähnte Frist von mindestens 6 Tagen
nach Beseitigung des Hindernisses offen gelassen.
Um Streitigkeiten über die Gültigkeit des Protestes
möglichst zu vermeiden, hat der Bundesrat — einer
aus Kreisen des Handels gegebenen Anregung ent-
sprechend — nunmehr durch eine neue Verordnung
vom 29. August 1914 diese Frist noch verlängert
und sie auf zwei Wochen von Wegfall des Hinder-
nisses an ausgedehnt und für die vom Kriege am
meisten in Mitleidenschaft gezogenen deutschen Grenz-
gebiete, nämlich für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen
und einen Teil von Westpreußen die Fristen noch
um weitere 30 Tage verlängert Die Verlängerung
bezieht sich auf alle Wechsel, die in den genannten
Bezirken zahlbar sind Von der Provinz West-
preußen sind folgende Kreise berücksichtigt worden:
Marienburg, Elbing (Stadt und Land), Löbau, Kulm,
Briesen, Strasburg, Thorn (Stadt und Land).
Eine weitere Vorschrift dieser neuesten Verord-
nung des Bundesrates betrifft die Notifikations-
fristen. Nach Art. 45 der Wechselordnung hat,