Verlängerung der Fristen im Wechsel= u. Scheckverkehr. 15
wenn wegen der Nichtzahlung eines Wechsels Protest
erhoben worden ist, der Inhaber des protestierten
Wechsels die Pflicht, seinen Vormann innerhalb
zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung
von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu be-
nachrichtigen Dieser hat die Nachricht binnen einer
entsprechenden Frist an seinen Vormann weiterzu-
geben und so fort. Mit Bezug hierauf hat der
Bundesrat in der neuen Verordnung ausdrücklich vor-
gesehen, daß die Notifikationsfristen nicht etwa auch
ihrerseits um 30 Tage oder 60 Tage verlängert
werden. Die Notifikation muß also, nachdem der
Protest innerhalb der um 30 oder 60 Tage ver-
längerten Frist erhoben worden ist, binnen zwei
Tagen nach der Protesterhebung erfolgen, es sei
denn, daß ihre Vornahme im einzelnen Fall durch
höhere Gewalt verhindert ist.
Die Fälligkeit aller Wechsel, die im Ausland
vor dem 31. Juli 1914 ausgestellt worden sind
und die am 31. Juni noch nicht verfallen waren,
ist um drei Monate hinausgeschoben worden. Diese
Maßregel ist im Ausgleich großer Unbilligkeiten im
Verhältnis zum Auslande erforderlich gewesen; es
wird dadurch vermieden, daß die am Auslands-
handel beteiligten inländischen Firmen durch Protest-
erhebungen und Wechselklagen auf Grund auslän-