Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Verlängerung der Fristen im Wechsel= u. Scheckverkehr. 15 
wenn wegen der Nichtzahlung eines Wechsels Protest 
erhoben worden ist, der Inhaber des protestierten 
Wechsels die Pflicht, seinen Vormann innerhalb 
zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung 
von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu be- 
nachrichtigen Dieser hat die Nachricht binnen einer 
entsprechenden Frist an seinen Vormann weiterzu- 
geben und so fort. Mit Bezug hierauf hat der 
Bundesrat in der neuen Verordnung ausdrücklich vor- 
gesehen, daß die Notifikationsfristen nicht etwa auch 
ihrerseits um 30 Tage oder 60 Tage verlängert 
werden. Die Notifikation muß also, nachdem der 
Protest innerhalb der um 30 oder 60 Tage ver- 
längerten Frist erhoben worden ist, binnen zwei 
Tagen nach der Protesterhebung erfolgen, es sei 
denn, daß ihre Vornahme im einzelnen Fall durch 
höhere Gewalt verhindert ist. 
Die Fälligkeit aller Wechsel, die im Ausland 
vor dem 31. Juli 1914 ausgestellt worden sind 
und die am 31. Juni noch nicht verfallen waren, 
ist um drei Monate hinausgeschoben worden. Diese 
Maßregel ist im Ausgleich großer Unbilligkeiten im 
Verhältnis zum Auslande erforderlich gewesen; es 
wird dadurch vermieden, daß die am Auslands- 
handel beteiligten inländischen Firmen durch Protest- 
erhebungen und Wechselklagen auf Grund auslän-
	        
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