Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

16 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
discher Wechsel geschädigt werden, während sie um- 
gekehrt im Auslande nicht protestieren lassen können. 
Übrigens haben die deutschen Großbanken und Bank- 
häuser es im vaterländischen Interesse bereits ab- 
gelehnt, ihnen aus dem Ausland (auch dem be- 
freundeten oder neutralen) zugehende Wechsel auf 
Deutschland einschließlich eigener Akzepte zu diskon- 
tieren oder zum Einzug zu übernehmen, sofern sie Giro 
aus einem mit Deutschland im Kriegszustand be- 
findlichen Land tragen, weil die englischen und 
französischen Banken grundsätzlich die Diskontierung 
und die Einziehung von Wechseln auf England und 
Frankreich ebenfalls ablehnen, sofern sie ein deutsches 
Giro tragen, auch dann, wenn solche Wechsel von 
deutschen Firmen in das neutrale Ausland giriert 
waren. Das Vorgehen der deutschen Banken ist 
eine berechtigte Abwehr der Maßnahmen unserer 
Feinde. 
Um die in den beteiligten Kreisen aufgetauchten 
Zweifel darüber zu beseitigen, wie es mit der Ver- 
zinsung der im Auslande vor dem 31. Juli 1914 
ausgestellten und im Inlande zahlbaren Wechsel, 
deren Fälligkeiten um drei Monate hinausgeschoben 
werden, zu halten sei, hat der Bundesrat ausdrück- 
lich bestimmt, daß sich bei diesen Wechseln die 
Wechselsumme um 6% jährlicher Zinsen für drei 
Monate erhöht, mit andern Worten, daß der Wechsel
	        
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