16 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
discher Wechsel geschädigt werden, während sie um-
gekehrt im Auslande nicht protestieren lassen können.
Übrigens haben die deutschen Großbanken und Bank-
häuser es im vaterländischen Interesse bereits ab-
gelehnt, ihnen aus dem Ausland (auch dem be-
freundeten oder neutralen) zugehende Wechsel auf
Deutschland einschließlich eigener Akzepte zu diskon-
tieren oder zum Einzug zu übernehmen, sofern sie Giro
aus einem mit Deutschland im Kriegszustand be-
findlichen Land tragen, weil die englischen und
französischen Banken grundsätzlich die Diskontierung
und die Einziehung von Wechseln auf England und
Frankreich ebenfalls ablehnen, sofern sie ein deutsches
Giro tragen, auch dann, wenn solche Wechsel von
deutschen Firmen in das neutrale Ausland giriert
waren. Das Vorgehen der deutschen Banken ist
eine berechtigte Abwehr der Maßnahmen unserer
Feinde.
Um die in den beteiligten Kreisen aufgetauchten
Zweifel darüber zu beseitigen, wie es mit der Ver-
zinsung der im Auslande vor dem 31. Juli 1914
ausgestellten und im Inlande zahlbaren Wechsel,
deren Fälligkeiten um drei Monate hinausgeschoben
werden, zu halten sei, hat der Bundesrat ausdrück-
lich bestimmt, daß sich bei diesen Wechseln die
Wechselsumme um 6% jährlicher Zinsen für drei
Monate erhöht, mit andern Worten, daß der Wechsel