Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

22 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
6. Veränderungen im Konkursverfahren. 
Die Konkurseröffnung über das Vermögen eines 
Kriegsteilnehmers ist nur auf dessen eigenen Antrag 
während des Kriegszustandes zulässig. Ist das Kon- 
kursverfahren gegen einen Kriegsteilnehmer schon 
eröffnet, so kann auf dessen Antrag das Konkurs- 
gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen. 
In der Vorschrift, daß auf Antrag eines Gläu- 
bigers das Konkursverfahren nicht eröffnet werden 
kann, liegt ebenso wie in der Bestimmung über die 
Nichtfortsetzung eines anhängigen Konkursverfahrens 
ein tief einschneidender Eingriff in die Rechte der 
Gläubiger und eine erhebliche Beschränkung deren 
Anfechtungsrechte, die unter Umständen große Nach- 
teile für die Gläubiger zur Folge haben wird. Aber 
andererseits ist die Gesetzgebung von der Erwägung 
ausgegangen, daß der Konkurs in die Rechtslage 
des Schuldners bei weitem tiefer eingreift als die 
Zwangsvollstreckung und daß das Konkursverfahren 
mit unbilligen Härten für den Gemeinschuldner ver- 
knüpft sein kann, wenn er infolge der Einberufung 
zum mobilen Heere verhindert ist, seine Rechte wahr- 
zunehmen. 
Bei Zahlungsunfähigkeit, die infolge des Krie- 
ges, sei es bei einem Kriegsteilnehmer oder Nicht- 
kriegsteilnehmer entstanden ist, also in ursächlichem 
Zusammenhange mit dem Kriege, auch seinen wirt-
	        
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