22 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
6. Veränderungen im Konkursverfahren.
Die Konkurseröffnung über das Vermögen eines
Kriegsteilnehmers ist nur auf dessen eigenen Antrag
während des Kriegszustandes zulässig. Ist das Kon-
kursverfahren gegen einen Kriegsteilnehmer schon
eröffnet, so kann auf dessen Antrag das Konkurs-
gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen.
In der Vorschrift, daß auf Antrag eines Gläu-
bigers das Konkursverfahren nicht eröffnet werden
kann, liegt ebenso wie in der Bestimmung über die
Nichtfortsetzung eines anhängigen Konkursverfahrens
ein tief einschneidender Eingriff in die Rechte der
Gläubiger und eine erhebliche Beschränkung deren
Anfechtungsrechte, die unter Umständen große Nach-
teile für die Gläubiger zur Folge haben wird. Aber
andererseits ist die Gesetzgebung von der Erwägung
ausgegangen, daß der Konkurs in die Rechtslage
des Schuldners bei weitem tiefer eingreift als die
Zwangsvollstreckung und daß das Konkursverfahren
mit unbilligen Härten für den Gemeinschuldner ver-
knüpft sein kann, wenn er infolge der Einberufung
zum mobilen Heere verhindert ist, seine Rechte wahr-
zunehmen.
Bei Zahlungsunfähigkeit, die infolge des Krie-
ges, sei es bei einem Kriegsteilnehmer oder Nicht-
kriegsteilnehmer entstanden ist, also in ursächlichem
Zusammenhange mit dem Kriege, auch seinen wirt-