Veränderungen im Konkursverfahren. 23
schaftlichen Wirkungen steht, kann der Schuldner zur
Vermeidung des Konkursverfahrens bei dem Konkurs-
gericht die Anordnung einer Geschäftsaufsicht bean-
tragen. Der Bundesrat ist bei Erlaß seiner Ver-
fügung vom 8. August 1914 davon ausgegangen, daß
eine Liquidation im gegenwärtigen Zeitpunkte, in
welchem solide Geschäftsleute vorübergehend in Zah-
lungsschwierigkeiten geraten können, mit großen Ver-
lusten durchführbar sein und eine außerordentliche
Härte bedeuten würde. Mit dem Antrag ist ein Ver-
zeichnis der Gläubiger mit Angabe ihrer Adressen,
eine Vermögensübersicht mit Angabe der einzelnen
Aktiva und Passiva und, falls der Schuldner Kauf-
mann ist, die letzte Bilanz einzureichen. Weil der
Zweck zunächst nur die Benachrichtigung der Gläu-
biger ist, so bedarf es einer näheren Bezeichnung der
einzelnen Forderungen nach Grund und Höhe nicht.
Dem Antrag wird vom Gericht stattgegeben, wenn
die Behebung der Zahlungsunfähigkeit nach Beendi-
gung des Krieges in Aussicht steht. Das Gericht
bestellt dann eine oder mehrere Personen zur Beauf-
sichtigung und Unterstützung der Geschäftsführung
des Schuldners, die insbesondere dafür zu sorgen
haben, daß das Vermögen den Gläubigern erhalten
bleibt. Die vorhandenen Mittel werden nach näherer
Bestimmung durch die Aufsichtspersonen zur Fort-
führung des Geschäfts und zu einer bescheidenen