Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Veränderungen im Konkursverfahren. 23 
schaftlichen Wirkungen steht, kann der Schuldner zur 
Vermeidung des Konkursverfahrens bei dem Konkurs- 
gericht die Anordnung einer Geschäftsaufsicht bean- 
tragen. Der Bundesrat ist bei Erlaß seiner Ver- 
fügung vom 8. August 1914 davon ausgegangen, daß 
eine Liquidation im gegenwärtigen Zeitpunkte, in 
welchem solide Geschäftsleute vorübergehend in Zah- 
lungsschwierigkeiten geraten können, mit großen Ver- 
lusten durchführbar sein und eine außerordentliche 
Härte bedeuten würde. Mit dem Antrag ist ein Ver- 
zeichnis der Gläubiger mit Angabe ihrer Adressen, 
eine Vermögensübersicht mit Angabe der einzelnen 
Aktiva und Passiva und, falls der Schuldner Kauf- 
mann ist, die letzte Bilanz einzureichen. Weil der 
Zweck zunächst nur die Benachrichtigung der Gläu- 
biger ist, so bedarf es einer näheren Bezeichnung der 
einzelnen Forderungen nach Grund und Höhe nicht. 
Dem Antrag wird vom Gericht stattgegeben, wenn 
die Behebung der Zahlungsunfähigkeit nach Beendi- 
gung des Krieges in Aussicht steht. Das Gericht 
bestellt dann eine oder mehrere Personen zur Beauf- 
sichtigung und Unterstützung der Geschäftsführung 
des Schuldners, die insbesondere dafür zu sorgen 
haben, daß das Vermögen den Gläubigern erhalten 
bleibt. Die vorhandenen Mittel werden nach näherer 
Bestimmung durch die Aufsichtspersonen zur Fort- 
führung des Geschäfts und zu einer bescheidenen
	        
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