24 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
Lebensführung des Schuldners und im übrigen zur
Befriedigung der Gläubiger verwandt. Die Stellung
dieser Aufsichtspersonen entspricht ungefähr derjenigen
des Gläubigerausschusses im Konkurse, nur mit dem
Unterschiede, daß die Aufsichtspersonen in Ermange-
lung einer dem Konkursverwalter entsprechenden Per-
sönlichkeit nach Innen einen Teil der Geschäftsfüh-
rung haben, die Führung des Geschäftes des Schuld-
ners einem Dritten übertragen können und die dem
Schuldner für seinen und seiner Familie bescheidenen
Lebensunterhalt notwendigen Mittel, sowie die Reihen-
folge der Befriedigung der Gläubiger vorbehaltlich
der Entscheidung des Gerichts zu bestimmen haben.
Arreste und Zwangsvollstreckungen sowie die Kon-
kurseröffnung sollen ausgeschlossen sein. Anderseits
ist dem Schuldner untersagt, ohne Zustimmung der
Aufsichtspersonen unentgeltliche Verfügungen, sowie
Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grund-
stücken vorzunehmen, Ansprüche zu befriedigen oder
sicher zu stellen, oder andere, als solche Verbindlich-
keiten einzugehen, die zur Fortführung des Geschäfts
oder zu einer bescheidenen Lebensführung erforderlich
sind. Handelt der Schuldner diesem Verbot zuwider,
so kann das Gericht das Verfahren aufheben und
damit dem Schuldner den Schutz gegen die Konkurs-
eröffnung entziehen. Eine verbotswidrig erfolgte
Leistung ist zwar an sich wirksam, jedoch unbeschadet