Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

24 I. Prozeßrechtliche Vorschriften. 
Lebensführung des Schuldners und im übrigen zur 
Befriedigung der Gläubiger verwandt. Die Stellung 
dieser Aufsichtspersonen entspricht ungefähr derjenigen 
des Gläubigerausschusses im Konkurse, nur mit dem 
Unterschiede, daß die Aufsichtspersonen in Ermange- 
lung einer dem Konkursverwalter entsprechenden Per- 
sönlichkeit nach Innen einen Teil der Geschäftsfüh- 
rung haben, die Führung des Geschäftes des Schuld- 
ners einem Dritten übertragen können und die dem 
Schuldner für seinen und seiner Familie bescheidenen 
Lebensunterhalt notwendigen Mittel, sowie die Reihen- 
folge der Befriedigung der Gläubiger vorbehaltlich 
der Entscheidung des Gerichts zu bestimmen haben. 
Arreste und Zwangsvollstreckungen sowie die Kon- 
kurseröffnung sollen ausgeschlossen sein. Anderseits 
ist dem Schuldner untersagt, ohne Zustimmung der 
Aufsichtspersonen unentgeltliche Verfügungen, sowie 
Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grund- 
stücken vorzunehmen, Ansprüche zu befriedigen oder 
sicher zu stellen, oder andere, als solche Verbindlich- 
keiten einzugehen, die zur Fortführung des Geschäfts 
oder zu einer bescheidenen Lebensführung erforderlich 
sind. Handelt der Schuldner diesem Verbot zuwider, 
so kann das Gericht das Verfahren aufheben und 
damit dem Schuldner den Schutz gegen die Konkurs- 
eröffnung entziehen. Eine verbotswidrig erfolgte 
Leistung ist zwar an sich wirksam, jedoch unbeschadet
	        
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