26 I. Prozeßrechtliche Vorschriften.
und eingetragene Genossenschaften sind nach dem
geltenden Recht unter Anrechnung von Schadensersatzverpflichtungen
und Strafe verpflichtet, bei Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder
Genossenschaft sofort die Eröffnung des Konkurses
zu beantragen. Da diese unbedingte Verpflichtung
bei einer durch die gegenwärtigen kriegerischen Ereignisse
vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit zu unnötiger
Beunruhigung und zu der Gefahr von Verlusten
führen könnte, ist diese gesetzliche Verpflichtung
bis auf weiteres aufgehoben worden.
Da die Konkursverwalter vielfach ins Feld einberufen
und dadurch an der Ausübung ihres Amtes
verhindert sind, so ist das Konkursgericht befugt, bei
solcher Verhinderung zum Zwecke der Vertretung
neben dem bisherigen einen andern Konkursverwalter
zu bestellen. Ist ein Gläubigerausschuß wegen Einziehung
der Mehrzahl seiner Mitglieder zum Heere
nicht mehr beschlußfähig, so kann die Gläubigerversammlung
durch Zuwahl neuer Mitglieder die Beschlußfähigkeit
wieder herstellen. Das Konkursgericht
ist in der Lage, zu diesem Zwecke die Gläubigerversammlung
unter Ansetzung eines möglichst nahen
Termines zu berufen. Der preußische Justizminister
hat die Amtsgerichte auf ihre Befugnis, den Fortgang
der schwebenden Konkursverfahren auch während
des Krieges in diesen Beziehungen zu fördern,