Full text : Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen.

26  I.  Prozeßrechtliche  Vorschriften.

und  eingetragene  Genossenschaften  sind  nach  dem
geltenden  Recht  unter  Anrechnung  von  Schadensersatzverpflichtungen
  und  Strafe  verpflichtet,  bei  Eintritt
  der  Zahlungsunfähigkeit  der  Gesellschaft  oder
Genossenschaft  sofort  die  Eröffnung  des  Konkurses
zu  beantragen.  Da  diese  unbedingte  Verpflichtung
bei  einer  durch  die  gegenwärtigen  kriegerischen  Ereignisse
  vorübergehenden  Zahlungsschwierigkeit  zu  unnötiger
  Beunruhigung  und  zu  der  Gefahr  von  Verlusten
  führen  könnte,  ist  diese  gesetzliche  Verpflichtung
bis  auf  weiteres  aufgehoben  worden.

Da  die  Konkursverwalter  vielfach  ins  Feld  einberufen
  und  dadurch  an  der  Ausübung  ihres  Amtes
verhindert  sind,  so  ist  das  Konkursgericht  befugt,  bei
solcher  Verhinderung  zum  Zwecke  der  Vertretung
neben  dem  bisherigen  einen  andern  Konkursverwalter
zu  bestellen.  Ist  ein  Gläubigerausschuß  wegen  Einziehung
  der  Mehrzahl  seiner  Mitglieder  zum  Heere
nicht  mehr  beschlußfähig,  so  kann  die  Gläubigerversammlung
  durch  Zuwahl  neuer  Mitglieder  die  Beschlußfähigkeit
  wieder  herstellen.  Das  Konkursgericht
ist  in  der  Lage,  zu  diesem  Zwecke  die  Gläubigerversammlung
  unter  Ansetzung  eines  möglichst  nahen
Termines  zu  berufen.  Der  preußische  Justizminister
hat  die  Amtsgerichte  auf  ihre  Befugnis,  den  Fortgang
  der  schwebenden  Konkursverfahren  auch  während
  des  Krieges  in  diesen  Beziehungen  zu  fördern,