30 II. Verträge.
Die Nichteinhaltung einer ausbedungenen Lie-
ferungsfrist wird der Ankäufer sich gefallen lassen
müssen und ist der Verkäufer von allem befreit, wenn
er die Ware noch vor dem Ausbruch des Krieges
zur Versendung gebracht hat. Denn durch die In-
anspruchnahme der Eisenbahn für Militärtransporte
wird nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
die Lieferungsfrist herausgeschoben und kann sogar
die Beförderung von Gütern verweigert werden.
2. Mietvertrag.
Im allgemeinen beeinflußt der Kriegszustand das
Mietverhältnis nicht. Rechte und Pflichten des Ver-
mieters wie des Mieters bleiben dieselben und muß
der Mieter die Miete weiter zahlen, unbeschadet
seines Anspruches auf Ausstand nach den Bestim-
mungen über Zahlungsfristen unter I 3. Insbe-
sondere gibt der Krieg nicht ein außerordentliches Kün-
digungsrecht. Einquartierung deutscher Soldaten hat
nach dem Kriegsleistungsgesetz auch der Mieter zu
dulden und kann diese Kriegslast nicht auf den Ver-
mieter abwälzen. Wird ihm die Wohnung durch
feindliches Militär entzogen, so liegt eine Nichtge-
währung des vertragsmäßigen Gebrauchs vor, die
zeitweise Befreiung von der Entrichtung des Miet-
zinses oder ein Kündigungsrecht bietet. Im übrigen
sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften maß-