Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

30 II. Verträge. 
Die Nichteinhaltung einer ausbedungenen Lie- 
ferungsfrist wird der Ankäufer sich gefallen lassen 
müssen und ist der Verkäufer von allem befreit, wenn 
er die Ware noch vor dem Ausbruch des Krieges 
zur Versendung gebracht hat. Denn durch die In- 
anspruchnahme der Eisenbahn für Militärtransporte 
wird nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches 
die Lieferungsfrist herausgeschoben und kann sogar 
die Beförderung von Gütern verweigert werden. 
2. Mietvertrag. 
Im allgemeinen beeinflußt der Kriegszustand das 
Mietverhältnis nicht. Rechte und Pflichten des Ver- 
mieters wie des Mieters bleiben dieselben und muß 
der Mieter die Miete weiter zahlen, unbeschadet 
seines Anspruches auf Ausstand nach den Bestim- 
mungen über Zahlungsfristen unter I 3. Insbe- 
sondere gibt der Krieg nicht ein außerordentliches Kün- 
digungsrecht. Einquartierung deutscher Soldaten hat 
nach dem Kriegsleistungsgesetz auch der Mieter zu 
dulden und kann diese Kriegslast nicht auf den Ver- 
mieter abwälzen. Wird ihm die Wohnung durch 
feindliches Militär entzogen, so liegt eine Nichtge- 
währung des vertragsmäßigen Gebrauchs vor, die 
zeitweise Befreiung von der Entrichtung des Miet- 
zinses oder ein Kündigungsrecht bietet. Im übrigen 
sind die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften maß-
	        
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