32 II. Verträge.
Versicherungsbeiträge sind während der
Kriegszeit für die Eingezogenen nicht zu leisten. Das
Kriegsleistungsgesetz und das Gesetz vom 4. August
1914 über die Unterstützung der Soldatenangehörigen
haben Fürsorge getroffen; auch werden nach der
Bestimmung der Reichsversicherungsordnung Kriegs-
zeiten als Beitragswochen ohne Zahlung von Bei-
trägen angerechnet.
Wird der Prinzipal zum Kriegsdienst heran-
gezogen, so ist das ohne Einfluß auf das Dienst—
verhältnis wenn das Geschäft fortgesetzt wird und
ein Stellvertreter des Prinzipals vorhanden ist oder
ausdrücklich bestellt wird. Einfache Vollmacht
genügt, Prokuraerteilung ist nicht erforderlich. Ist
die Ehefrau nicht Mitinhaberin des Geschäftes, so
bedarf sie auch nur einer einfachen Vollmacht. Wird
durch die Einberufung des Prinzipals die Fortsetzung
des Geschäfts unmöglich, so liegt ein wichtiger
Grund vor, das Dienstverhältnis ohne Kündigung
zu lösen. Als wichtiger Grund dürfen aber Er-
schwerungen und geringere Verdienstmöglichkeit bei
Weiterführung des Geschäftes nicht angesehen werden.
Nach Schluß des Geschäfts darf von dem Ange-
stellten eine Weiterzahlung des Gehaltes nicht ver-
langt werden, weil das gegen Treu und Glauben
verstoßen würde.
Wird der Prinzipal bald nach Kriegsausbruch als