Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

32 II. Verträge. 
Versicherungsbeiträge sind während der 
Kriegszeit für die Eingezogenen nicht zu leisten. Das 
Kriegsleistungsgesetz und das Gesetz vom 4. August 
1914 über die Unterstützung der Soldatenangehörigen 
haben Fürsorge getroffen; auch werden nach der 
Bestimmung der Reichsversicherungsordnung Kriegs- 
zeiten als Beitragswochen ohne Zahlung von Bei- 
trägen angerechnet. 
Wird der Prinzipal zum Kriegsdienst heran- 
gezogen, so ist das ohne Einfluß auf das Dienst— 
verhältnis wenn das Geschäft fortgesetzt wird und 
ein Stellvertreter des Prinzipals vorhanden ist oder 
ausdrücklich bestellt wird. Einfache Vollmacht 
genügt, Prokuraerteilung ist nicht erforderlich. Ist 
die Ehefrau nicht Mitinhaberin des Geschäftes, so 
bedarf sie auch nur einer einfachen Vollmacht. Wird 
durch die Einberufung des Prinzipals die Fortsetzung 
des Geschäfts unmöglich, so liegt ein wichtiger 
Grund vor, das Dienstverhältnis ohne Kündigung 
zu lösen. Als wichtiger Grund dürfen aber Er- 
schwerungen und geringere Verdienstmöglichkeit bei 
Weiterführung des Geschäftes nicht angesehen werden. 
Nach Schluß des Geschäfts darf von dem Ange- 
stellten eine Weiterzahlung des Gehaltes nicht ver- 
langt werden, weil das gegen Treu und Glauben 
verstoßen würde. 
Wird der Prinzipal bald nach Kriegsausbruch als
	        
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