Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

34 II. Verträge. 
zustandes in vollem Umfange fort. Nur sind nach 
§s 84 des vorerwähnten Reichsgesetzes solche Schä- 
den von der Versicherung ausgeschlossen, die durch 
Maßregeln verursacht werden, welche während des 
Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber 
angeordnet sind. Da aber das deutsche Land nun- 
mehr vom Feind gesäubert ist, hat diese Ausnahme- 
bestimmung keine praktische Bedeutung mehr. 
Selbstverständlich steht auch hier der Verbind- 
lichkeit der Gesellschaften, den Versicherungsschutz 
mit der oben erwähnten Einschränkung zu ge- 
währen, die Verpflichtung des Versicherungsnehmers 
gegenüber, seine Prämie zu zahlen Die von den 
Versicherungsgesellschaften zu tragende Brandgefahr 
ist bei den Verhältnissen, wie sie ein Kriegszustand 
mit sich bringt, sicher nicht geringer, als wie in ge- 
wöhnlichen Zeiten; sie ist eher größer, besonders 
weil die Feuerwehren durch Einberufungen größten- 
teils geschwächt sind. Es liegt daher im eigenen 
Interesse der Versicherungsnehmer, durch fortlaufende 
Zahlung der Prämien die Versicherung aufrecht zu 
erhalten. 
III. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
In Betracht kommen das Militär= und Marine- 
testament. Durch das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai
	        
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