34 II. Verträge.
zustandes in vollem Umfange fort. Nur sind nach
§s 84 des vorerwähnten Reichsgesetzes solche Schä-
den von der Versicherung ausgeschlossen, die durch
Maßregeln verursacht werden, welche während des
Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber
angeordnet sind. Da aber das deutsche Land nun-
mehr vom Feind gesäubert ist, hat diese Ausnahme-
bestimmung keine praktische Bedeutung mehr.
Selbstverständlich steht auch hier der Verbind-
lichkeit der Gesellschaften, den Versicherungsschutz
mit der oben erwähnten Einschränkung zu ge-
währen, die Verpflichtung des Versicherungsnehmers
gegenüber, seine Prämie zu zahlen Die von den
Versicherungsgesellschaften zu tragende Brandgefahr
ist bei den Verhältnissen, wie sie ein Kriegszustand
mit sich bringt, sicher nicht geringer, als wie in ge-
wöhnlichen Zeiten; sie ist eher größer, besonders
weil die Feuerwehren durch Einberufungen größten-
teils geschwächt sind. Es liegt daher im eigenen
Interesse der Versicherungsnehmer, durch fortlaufende
Zahlung der Prämien die Versicherung aufrecht zu
erhalten.
III. Freiwillige Gerichtsbarkeit.
In Betracht kommen das Militär= und Marine-
testament. Durch das Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai