III. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 35
1874 sind Erleichterungen geschaffen für die Kriegs-
zeit und die Zeit eines Belagerungszustandes, in
welcher die Truppen ihren Standort verlassen haben.
Begünstigt werden alle zum aktiven Heere gehörigen,
alle bei dem kriegführenden Heere befindlichen Per-
sonen, die unter dem Militärstrafgesetzbuche stehen,
sowie eigene und fremde Kriegsgefangene und Geiseln.
Weiterhin sind privilegiert die zur Besatzung eines
in Dienst gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine
gehörenden Personen, so lange das Schiff sich außer-
halb eines deutschen Hafens befindet; ebenso die-
jenigen, welche sich als Kriegsgefangene oder Geisel
in der Gewalt des Feindes befinden, sowie endlich
sonstige an Bord genommene Personen. Das Reichs-
militärgesetz stellt drei Formen des Testaments auf:
1. das eigenhändig geschriebene und unterschriebene
Testament. Angabe von Ort und Datum sind dabei
nicht nötig.
2. Unterzeichnung einer von einem Andern ge-
schriebenen Erklärung in Gegenwart von zwei Zeugen
oder eines Offiziers oder eines Auditeurs.
Z. Mündliche Erklärung des letzten Willens in
Gegenwart von zwei Zeugen vor einem Offizier oder
einem Auditeur. Dieser nimmt ein Protokoll auf,
verliest es und unterschreibt es mit den Zeugen.
Als Zeugen sind, entgegen den sonst geltenden
Vorschriften, auch minderjährige Soldaten zulässig.
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