Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

III. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 35 
1874 sind Erleichterungen geschaffen für die Kriegs- 
zeit und die Zeit eines Belagerungszustandes, in 
welcher die Truppen ihren Standort verlassen haben. 
Begünstigt werden alle zum aktiven Heere gehörigen, 
alle bei dem kriegführenden Heere befindlichen Per- 
sonen, die unter dem Militärstrafgesetzbuche stehen, 
sowie eigene und fremde Kriegsgefangene und Geiseln. 
Weiterhin sind privilegiert die zur Besatzung eines 
in Dienst gestellten Schiffes der Kaiserlichen Marine 
gehörenden Personen, so lange das Schiff sich außer- 
halb eines deutschen Hafens befindet; ebenso die- 
jenigen, welche sich als Kriegsgefangene oder Geisel 
in der Gewalt des Feindes befinden, sowie endlich 
sonstige an Bord genommene Personen. Das Reichs- 
militärgesetz stellt drei Formen des Testaments auf: 
1. das eigenhändig geschriebene und unterschriebene 
Testament. Angabe von Ort und Datum sind dabei 
nicht nötig. 
2. Unterzeichnung einer von einem Andern ge- 
schriebenen Erklärung in Gegenwart von zwei Zeugen 
oder eines Offiziers oder eines Auditeurs. 
Z. Mündliche Erklärung des letzten Willens in 
Gegenwart von zwei Zeugen vor einem Offizier oder 
einem Auditeur. Dieser nimmt ein Protokoll auf, 
verliest es und unterschreibt es mit den Zeugen. 
Als Zeugen sind, entgegen den sonst geltenden 
Vorschriften, auch minderjährige Soldaten zulässig. 
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