Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Anhang. 
Als Anhang werden die hauptsächlich in Betracht 
kommenden Reichsgesetze vom 4. August 1914 sowie die 
daraufhin erlassenen Bekanntmachungen des Bundes- 
rates, insoweit diese in der Schrift erwähnt sind, nach 
der Reihenfolge ihrer Erlasse im Texte wiedergegeben. 
Die am Schlusse abgedruckten beiden Gnadenerlasse 
vom 4. August und 1. September 1914 werden nament- 
lich für die Strafrechtspraktiker eine nützliche Zu- 
gabe sein. 
1. Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats 
zu wirtschaftlichen Maßnahmen und über die Ver- 
längerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
im Falle kriegerischer Ereignisse. Vom 4. Aug. 1914. 
(RGBl. 1914 S. 327.) 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 
König von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zu— 
stimmung des Bundesrats und des Reichstags, was 
folgt: 
81. 
Wird in Veranlassung kriegerischer Ereignisse die recht- 
zeitige Vornahme einer Handlung, deren es zur Aus- 
übung oder Erhaltung des Wechselrechts oder des Re- 
greßrechts aus dem Scheck bedarf, durch höhere Gewalt 
verhindert, so verlängern sich die für die Vornahme der 
Handlung vorgeschriebenen Fristen um so viel als er-
	        
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