40 IV. Anhang.
oder Seemacht oder zu der Besatzung einer
armierten oder in der Armierung begriffenen
Festung gehört;
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegs-
führung des Reichs sich im Ausland aufhält;
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder
Geisel sich in der Gewalt des Feindes befindet.
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung
auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den
auf Grund des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl.
1901 S. 353) zur Entscheidung gewerblicher Streitig-
keiten berufenen Gerichten und den auf Grund des
Gesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 266)
errichteten Kaufmannsgerichten anhängig sind oder an-
hängig werden.
83.
Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein:
1. wenn die im 82 bezeichnete Partei einen persön—
lichen Sicherheitsarrest erwirkt hat, insoweit es
sich um die Entscheidung handelt, ob der Arrest
aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sei;
2. wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten
vertreten ist oder einen anderen zur Wahrnehmung
ihrer Rechte berufenen Vertreter hat.
In den unter Nr. 2 bezeichneten Fällen hat das
Prozeßgericht auf Antrag des Vertreters die Aussetzung
des Verfahrens anzuordnen.
84.
Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens
hört auf:
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes:
2. vor diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme des Ver-
fahrens durch die im § 2 bezeichnete Partei (Zivil-
prozeßordnung § 250).