Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

40 IV. Anhang. 
oder Seemacht oder zu der Besatzung einer 
armierten oder in der Armierung begriffenen 
Festung gehört; 
2. wenn eine Partei dienstlich aus Anlaß der Kriegs- 
führung des Reichs sich im Ausland aufhält; 
3. wenn eine Partei als Kriegsgefangener oder 
Geisel sich in der Gewalt des Feindes befindet. 
Die vorstehende Bestimmung findet auch Anwendung 
auf die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, welche bei den 
auf Grund des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 
1901 S. 353) zur Entscheidung gewerblicher Streitig- 
keiten berufenen Gerichten und den auf Grund des 
Gesetzes vom 6. Juli 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 266) 
errichteten Kaufmannsgerichten anhängig sind oder an- 
hängig werden. 
83. 
Eine Unterbrechung des Verfahrens tritt nicht ein: 
1. wenn die im 82 bezeichnete Partei einen persön— 
lichen Sicherheitsarrest erwirkt hat, insoweit es 
sich um die Entscheidung handelt, ob der Arrest 
aufrechtzuerhalten oder aufzuheben sei; 
2. wenn die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten 
vertreten ist oder einen anderen zur Wahrnehmung 
ihrer Rechte berufenen Vertreter hat. 
In den unter Nr. 2 bezeichneten Fällen hat das 
Prozeßgericht auf Antrag des Vertreters die Aussetzung 
des Verfahrens anzuordnen. 
84. 
Die Unterbrechung oder Aussetzung des Verfahrens 
hört auf: 
1. mit der Beendigung des Kriegszustandes: 
2. vor diesem Zeitpunkt mit der Aufnahme des Ver- 
fahrens durch die im § 2 bezeichnete Partei (Zivil- 
prozeßordnung § 250).
	        
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